Leitsatz
Die Parteien hatten am 18.12.1991 geheiratet und wurden auf den am 4.2.2009 zugestellten Antrag der Ehefrau durch das Urteil des AG vom 30.10.2009 geschieden.
Mit der Scheidung hat das AG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und zu Lasten der Versorgungsanrechte der Ehefrau bei der Norddeutschen Landesbank (Nord/LB) für den Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 26,06 EUR, bezogen auf den 31.1.2009, begründet. Dabei ging das AG davon aus, dass der Ehemann während der Ehezeit eine gesetzliche Rentenanwartschaft i.H.v. monatlich 691,70 EUR und die Ehefrau eine solche i.H.v. monatlich 479,01 EUR erworben hatte sowie eine als beamtenähnlich angesehene Versorgungsanwartschaft bei der Nord/LB i.H.v. monatlich 209,28 EUR und eine Anwartschaft auf private Rentenversicherung bei den VGH Versicherung mit einem gemäß § 1587a Abs. 3 a.F. dynamisierten ehezeitlichen Wert von 55,52 EUR.
Gegen diese Entscheidung haben die Ehefrau und die Nord/LB als Beteiligte Beschwerde eingelegt und gerügt, das AG habe die Versorgungsanrechte der Ehefrau nicht zutreffend berechnet. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass ihre Versorgungsanrechte bei der Nord/LB und den VGH Versicherungen eine mehrstufige betriebliche Gesamtversorgung darstellten.
Die Rechtsmittel waren erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Rechtsmittel für begründet.
Das AG habe nicht erkannt, dass es sich bei dem Versorgungssystem der Nord/LB um eine mehrstufige und limitierte Gesamtversorgung handele und die einzelnen Elemente dieser Gesamtversorgung auch im Versorgungsausgleich nicht unabhängig voneinander beurteilt werden könnten. Es habe den von der Nord/LB mitgeteilten Höchstbetrag der zugesagten Versorgung zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, welche Versorgung sich vorliegend aufgrund der erteilten Gesamtversorgungszusage ergebe. Unzutreffend sei auch die vom AG der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils zugrunde gelegte Zeit der Betriebszugehörigkeit vom 1.5.1987 bis zum 31.3.2030. Dabei habe das AG außer Betracht gelassen, dass als ruhegehaltsfähige Dienstzeit auch eine Vordienstzeit bei der BfG-Bank vom 24.3.1986 bis zum 30.4.1987 berücksichtigt werde. Außerdem habe die Nord/LB im Beschwerdeverfahren einräumen müssen, dass auch der Monat Juni 2005 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen sei, weil er in der gesetzlichen Rentenversicherung noch als Kindererziehungszeit berücksichtigt werde.
Ferner beanstandeten die Beschwerdeführer zu Recht, dass das AG das Anrecht der Ehefrau bei der Nord/LB nicht als betriebliche Altersversorgung behandelt und nicht gemäß § 1587a Abs. 3 BGB a.F. i.V.m. der Barwertverordnung umgewertet habe.
Das OLG kam nach detaillierter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gegebenheiten zu dem Ergebnis, dass das Anrecht der Ehefrau bei der Nord/LB als betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. anzusehen sei.
Das Anrecht der Ehefrau sei dem Grunde nach unverfallbar und deshalb in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Da es sich hier um ein Anrecht aus einer Direktzusage des Arbeitgebers handele, ergebe sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG aus dem Teil der ihr ohne vorheriges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Versorgungsleistung, der sich aus dem Verhältnis der bisherigen Dauer der Betriebszugehörigkeit zur gesamten erreichbaren Zeit der Betriebszugehörigkeit ergebe.
Als Ehezeitanteil der Gesamtversorgung errechnete das OLG einen Betrag von monatlich 731,05 EUR. Von dieser ehezeitlichen Gesamtversorgung sei zunächst der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften in Abzug zu bringen. Dieser betrage, wie aus der Auskunft der DRV Bund ersichtlich, bezogen auf das Ehezeitende monatlich 479,01 EUR.
Da die gesamte gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau auf die Gesamtversorgung angerechnet werde und die Ehefrau, wie sich aus der Auskunft der DRV Bund vom 26.5. ergebe, auch vor Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, d.h. vor dem 24.3.1985, bereits monatlich 6,84 EUR in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe, sei vom Ehezeitanteil der Gesamtversorgungsanwartschaft zusätzlich noch ein dem Verhältnis Ehezeit/Gesamtzeit entsprechender Anteil der vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Abzug zu bringen. Entsprechend dem Verhältnis von ehezeitlich zu gesamter erreichbarer Betriebszugehörigkeit seien 2,46 EUR auf die ehezeitliche Gesamtversorgung anzurechnen.
Weiter sei die in der Ehezeit erworbene Anwartschaft auf Leistungen aus der Gruppenversicherung bei der VGH abzuziehen.
Nach Abzug der Ehezeitanteile der anzurechnenden Renten verbleibe ein Ehezeitanteil des Anrechts auf betriebliche Altersversorgung bei der Nord/LB i.H.v. monatlich 138,74 EUR.
Insgesamt habe der Ausgleich gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. in Form des sog. Rentensplittings zu erfolgen, in dem vom Versicherungskonto des Ehemannes entsprech...