Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen wirtschaftlichem und nicht wirtschaftlichem Verein, Gaststätte

 

Leitsatz (amtlich)

Ein (nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannter) Verein, der den Erhalt und den Betrieb einer Gastwirtschaft ("Dorfkneipe") bezweckt, ist nicht als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, sondern als wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 22 BGB anzusehen.

 

Normenkette

AO §§ 51-53; BGB §§ 21-22

 

Verfahrensgang

AG Walsrode (Beschluss vom 04.08.2021; Aktenzeichen 8 AR 432/21)

 

Tenor

Die Beschwerde vom 2. September 2021 (Bl. 37 d. A.) gegen den den Eintragungsantrag vom 13. April 2021 (Bl. 3 d. A.) zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Walsrode - Registergericht - vom 4. August 2021 (Bl. 32 d. A.) wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 5.000 EUR.

 

Gründe

I. Der am 27. März 2021 errichtete Antragsteller begehrt mit Anmeldung vom

13. April 2021 seine Eintragung im Vereinsregister. Das Registergericht hat mit Verfügungen vom 29. April 2021 (Bl. 17 d. A.) und 21. Juni 2021 (Bl. 28 d. A.) darauf hingewiesen, dass eine Eintragung nicht in Betracht komme, und Gelegenheit gegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Sodann hat es mit Beschluss vom 4. August 2021 die Anmeldung zurückgewiesen. Es meint, der Betrieb einer Gaststätte stelle keinen im Sinne des § 21 BGB zulässigen (Haupt-) Zweck eines Idealvereins, der durch Registereintragung rechtsfähig werden könne, dar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der geltend macht, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (II ZB 7/16 und II ZB 9/16, sog. "Kita-Beschlüsse") sei der Antragsteller als nicht wirtschaftlicher Verein im Sinne des § 21 BGB anzusehen. Dass er, der den Erhalt und den Betrieb einer Dorfkneipe bezwecke, nicht als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Antragsteller satzungsgemäß selbstlose Zwecke und nicht etwa die Gewinnerzielung und Gewinnausschüttung an seine Mitglieder verfolge.

II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht erhoben worden. Insbesondere kann bei der Zurückweisung des Eintragungsantrages der betroffene Verein als Vorverein Rechtsmittel einlegen, obwohl er die Rechtsfähigkeit noch nicht erlangt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017, 27 W 144/16, juris Rn. 2 m. w. N.).

2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet, weil das Registergericht den Eintragungsantrag aus den in seinen Hinweisverfügungen und dem angegriffenen Beschluss aufgezeigten Gründen, denen sich der Senat anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zu Recht zurückgewiesen hat.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller als Idealverein im Sinne des § 21 BGB, also als Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, angesehen werden kann.

a) Der Antragsteller will in erster Linie ("insbesondere", § 2 Abs. 3 der Satzung, Bl. 13 d. A.) eine "Dorfkneipe" erhalten und betreiben. Bei dem Betrieb einer "Kneipe", also einer Gastwirtschaft, die hauptsächlich dem Konsum von (alkoholischen und nicht alkoholischen) Getränken dient, handelt es sich jedoch geradezu um den Paradefall eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 22 BGB. Daran vermag auch die idealisierende - die Bedeutung der vom Antragsteller zu erhaltenden und betreibenden "Kneipe" in die Nähe der Daseinsvorsorge rückende - Beschreibung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung des Antragstellers nichts zu ändern.

b) Ein derartiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb stünde einer Eintragung des Antragstellers nur dann nicht entgegen, wenn er nicht als Hauptzweck des Vereins, sondern als zulässiger, untergeordneter und lediglich ein Hilfsmittel zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Hauptzwecks darstellender Nebenzweck anzusehen wäre, wie bspw. die Vereinsgaststätte eines Sportvereins.

Der Antragsteller kann sich in dieser Hinsicht indes nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung des BGH in den sog. Kita-Beschlüssen berufen. Soweit der BGH in seinen die Betreiber von Kindertagesstätten betreffenden Beschlüssen vom 16. Mai 2017 (II ZB 7/16 und II ZB 9/16) angenommen hat, dass eine entgeltliche wirtschaftliche und unternehmerische Tätigkeit einen zulässigen Nebenzweck dann darstellen könne, wenn der Verein als solcher steuerlich als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt sei, ist hiervon im Streitfall gerade nicht auszugehen. Der Antragsteller, der keine Kinderbetreuungseinrichtungen, sondern eine Schankwirtschaft betreiben will, ist weder als gemeinnützig anerkannt, noch ist auch nur anzunehmen, dass eine derartige Anerkennung möglich wäre.

Entgegen der Beschwerdebegründung (dort Seite 6, Bl. 44 d. A.) wird die Anerkennu...

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