Leitsatz (amtlich)

Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit ist fließend und im Einzelfall schwierig. Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen. Das Zustandekommen eines Architektenvertrags richtet sich nicht nach der HOAI und den danach abgerechneten Leistungen, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 25.11.2010; Aktenzeichen 4 O 160/10)

 

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.571,69 EUR festgesetzt.

II. Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 25.11.2010 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.

 

Gründe

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Die Kammer hat weder eine entscheidungserhebliche Rechtsnorm nicht noch eine solche falsch angewendet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist gleichfalls nicht erforderlich. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat seiner Entscheidung die vom LG festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige konkrete Anhaltspunkte kann die Berufung nicht aufzeigen:

I. Zum Vertragsschluss:

1. Für den Abschluss des Architektenvertrags ist die Klägerin beweispflichtig (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 5.6.1997 - VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017; OLG München, Urt. v. 15.4.2008 - 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394 - nachgehend BGH, Beschluss vom 16.4.2009 - VII ZR 197/08 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.4.2007 - 5 U 113/06, BauR 2008, 142 mit Anm. Götte, IBR 2008, 31 - nachgehend BGH, Beschl. v. 25.10.2007 - VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], je auch abrufbar bei juris; OLG Celle, Urt. v. 23.5.2006 - 14 U 240/05, BauR 2007, 902, insb. juris-Rz. 3 m.w.N.).

Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille der (hier) Beklagten festgestellt werden kann (vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - VII ZR 143/06, NZBau 2008, 66, insb. juris-Rz. 13 und 14).

Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (OLG Köln, Urteil vom 25.1.2006 - 11 U 57/03, IBR 2007, 141 - nachgehend BGH, Beschl. v. 23.11.2006 - VII ZR 32/06, IBR 2007, 141 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).

2. Ein entsprechender Vertragsschluss oder eine Vergütungsvereinbarung ist hier weder aufgrund einzelner Indizien, die unter Umständen für einen Vertragsschluss sprechen könnten, noch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände im Zuge der Gespräche und Verhandlungen zwischen den Parteien mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Ebenso wenig kann die Klägerin Umstände beweisen, aufgrund derer hier trotz Fehlens einer Vergütungsvereinbarung nur eine Leistung gegen eine Vergütung zu erwarten war.

a) Ein schriftlicher Auftrag wurde unstreitig nicht erteilt.

b) Eine mündliche Auftragserteilung ist nicht feststellbar:

aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin insbesondere im Berufungsverfahren werden bei der Beweiswürdigung nicht zunächst die für (oder gegen) eine Behauptung sprechenden Zeugenaussagen - hier nach Auffassung der Klägerin vor allem die Zeugenaussagen Le. und Fr. - gewürdigt und danach das "Ergebnis" der Beweisaufnahme bestimmt, um dann die davon abweichenden Zeugenaussagen - hier des Zeugen Fa. - dahin zu untersuchen, ob sie das (angeblich) schon feststehende Beweisergebnis "entkräften" können. Stattdessen ist zunächst unter Ansatz der Beweislast (die - wie erwähnt - hinsichtlich des Vertragsschlusses die Klägerin traf) eine Würdigung der jeweiligen Zeugenaussage und danach eine Gesamtwürdigung aller Aussagen vorzunehmen und hiernach festzustellen, ob die zu beweisende Behauptung bewiesen ist.

bb) Die Aussagen der Zeugen Fr., Fi. und Fa. genügen jedoch nicht, um den vo...

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