Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtraucherschutz; Gaststätte; Spielhalle
Leitsatz (amtlich)
Eine mit Geldspielautomaten bestückte Spielhalle erfüllt den Begriff einer Gaststätte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 NdsNiRSchG, wenn dort Getränke abgegeben werden.
Normenkette
NdsNiRSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10
Verfahrensgang
AG Hannover (Entscheidung vom 06.01.2009) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Januar 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Die durch den Tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 NdsNiRSG, weil der Betroffene als Betreiber (§ 3 S. 1 Nr. 2 Nds.NiRSG) einer Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 NdsNiRSG die nach § 3 S. 2 Nds.NiRSG erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen das NdsNiRSG vorsätzlich nicht ergriffen hat.
1. Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung erfüllt die von dem Betroffenen betriebene, mit Geldspielautomaten bestückte Spielhalle den Begriff einer Gaststätte im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 NdsNiRSG. Die Einordnung der Spielhalle, in der durch einen Bediensteten der Stadt H. am 9. April 2008 ein Verstoß gegen das Nds.NiRSG festgestellt worden war, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Betroffene in dieser Räumlichkeit an seine Gäste während der Dauer ihres Aufenthaltes kostenlos warme und kalte Getränke abgibt. Das Verabreichen von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle begründet gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gaststättengesetz (GastG) den Betrieb eines Gaststättengewerbes. An den Bestimmungen des GastG hat sich der Landesgesetzgeber bei der Verwendung des Begriffs "Gaststätte" in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 NdsNiRSG orientiert. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des NdsNiRSG. Ausweislich der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit ist zwar auf eine ausdrückliche Nennung des GastG bei der Formulierung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zum Nds.NiRSG (LT-Drucks 15/3765), der dem jetzigen § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 NdsNiRSG entspricht, verzichtet worden (LT-Drucks. 15/1978, S. 4). Als Gründe für den Verzicht verweist der Ausschuss einerseits darauf, dass das GastG nicht den Begriff "Gaststätte" unmittelbar regele sondern den des "Gaststättengewerbes". Andererseits setzte der Ausschuss als bekannt voraus, was eine Gaststätte ist (LT-Drucks. 15/3978 S. 4). Ungeachtet des Verzichts auf eine ausdrückliche Nennung des GastG nimmt der Ausschuss inhaltlich vollständig Bezug auf die Regelung über das Gaststättengewerbe im GastG. Durch die Verwendung des Begriffs "Gaststätte" statt "Gaststättengewerbe" wollte der Ausschuss klarstellen, dass nicht nur die gaststättenrechtlich erlaubnispflichtigen Gaststätten vom Rauchverbot des Nds.NiRSG erfasst sein sollten sondern auch die nach GastG erlaubnisfreien Gaststätten (LT-Drucks. 15/3978 S. 4). Wiederum unter Bezugnahme auf die Regelungen des Gaststättenrechts (§ 2 Abs. 2 GastG) sollen nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers lediglich solche erlaubnisfreien Gaststätten nicht vom Rauchverbot des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG erfasst sein, in denen lediglich unentgeltliche Kostproben abgegeben (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GastG) oder - im Falle reiner Beherbergungsbetriebe - lediglich Hausgäste bewirtet werden. Diese Intention des Gesetzgebers hat in den Ausnahmeregelungen in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 NdsNiRSG unmissverständlich Ausdruck gefunden.
2. Angesichts dieses sachlichen Rückbezuges auf das Gaststättengewerbe ist der Gaststättenbegriff des Nds.NiRSGesetzes an dem Gaststättenrecht auszurichten. Wegen der kostenlosen Abgabe von Getränken, die einen zusätzlichen Anreiz für die Kunden des Betroffenen bilden, in seiner Spielhalle zu verweilen, betreibt der Betroffene in seiner Spielhalle auch ein Gaststättengewerbe. Die für das Gewerbe konstitutive Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich aus der Anreizfunktion der Getränkeabgabe. Da der Ort der Ausübung dieses Gaststättengewerbes die von dem Betroffenen betriebene Spielhalle ist, handelt es sich bei dieser um eine Gaststätte gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG.
3. Ob es sich bei der Spielhalle um ein gaststättenrechtlich erlaubnispflichtiges oder erlaubnisfreies Gaststättengewerbe handelt, ist für den Anwendungsbereich des Rauchverbots aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG irrelevant. Das Nds.NiRSG nimmt in dem Wortlaut der vorgenannten Vorschrift die Unterscheidung zwischen Erlaubnispflicht (§ 2 Abs. 1 GastG) und Erlaubnisfreiheit (§ 2 Abs. 2 GastG) gerade nicht auf. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich zudem der im Gesetz durch den Verzicht auf die Differenzierung zum Ausdruck kommende Wille, grundsätzlich auch die Räumlichkeiten gaststättenrechtlich erlaubnisfreier Gaststättengewerbe in das Rauchverbot einzubeziehen (vgl. LT-Dr...