Leitsatz (amtlich)
1. Es handelt sich nicht um eine Gaststätte i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds.NRSG, wenn der Inhaber der Konzession räumlich getrennt voneinander verschiedene Betriebsarten i.S.d. § 3 GastG anbietet.
2. Zur Frage des Vorliegens eines "untergeordneten Nebenraumes".
i.S. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds.NRSG.
3. Zur Erkundigungspflicht des Konzessionsinhabers hinsichtlich der Geltung des Nds.NRSG.
Normenkette
Nds NRSG § 2 Abs. 2 S. 1; GastG § 3
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Entscheidung vom 04.03.2010) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. März 2010 wird zugelassen.
2. Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.
3. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 4. März 2010 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 04.03.2010 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz in zwei Fällen zu Geldbußen von jeweils 250 € verurteilt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichtes ist der Betroffene als Kaufmann in der Gastronomiebranche tätig. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er verdient monatlich ca. 2.500 €, seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig und erzielt ein eigenes Einkommen.
Der Betroffene ist Betreiber des in der Straße A. R. in H. gelegenen Gastronomiebetriebes, welcher im Wesentlichen aus zwei Räumlichkeiten, nämlich der D.-B. (Raum A) und der Diskothek P. (Raum B) besteht. Der Raum B (Diskothek P.) ist ca. 400 qm groß und mit einer Tanzfläche sowie mit mehreren Theken ausgestattet. Der Raum A (D.-B.) ist ca. 300 qm groß, als Bierlokal ausgestaltet und mit einer großen Holztheke ausgestattet. In Raum A befinden sich Biertische und einige Sitzgelegenheiten. Jeder der beiden Räume hat eine eigene Garderobe für die Gäste und eine eigene Musikanlage. In den Räumen A und B wird unterschiedliche Musik gespielt. Das Getränkeangebot ist in beiden Räumen gleich, es ist jeweils eine Anzeigetafel für das computergesteuerte Börsensystem angebracht. Für beide Räume gibt es eine gemeinsame Toilettenanlage, welche sich sowohl aus Raum A als auch aus Raum B durch einen Durchgang erreichen lässt. Beide Räume sind von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Die D.-B. öffnet nach den Feststellungen des angefochtenen Urteiles jedenfalls am Donnerstag 21:00 Uhr, das P. erst ab 22:00 Uhr. Beide Räume haben in der Regel bis 05:00 Uhr morgens offen, die D.-B. schließt meistens zuerst. Über den Durchgang, welcher von Raum B zum Toilettenbereich führt, gelangt man zugleich in den Raum A (D.-B.), welcher mit großen Schildern als "Raucherzone" gekennzeichnet ist. In den Zeiten, in denen die D.-B. bereits geöffnet ist, die Diskothek P. jedoch noch nicht, ist ein Übergang zwischen den beiden Räumen nicht möglich.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils befanden sich am 11.09.2009 gegen 21:15 Uhr ca. 10 bis 20 Gäste in Raum A (D.-B.). Auf den Tischen standen Aschenbecher, mindestens ein Gast rauchte. Der Durchgang zu Raum B (Diskothek P.) war geschlossen.
Am 23.05.2009 gegen 23:30 Uhr war die D.-B. gut besucht. Es standen Aschenbecher auf den Tischen und mehrere Gäste rauchten.
Der Betroffene hat nicht bestritten, dass in dem Raum A (D.-B.) an beiden Tagen geraucht wurde, er ist jedoch der Auffassung, es handele sich bei Raum A (D.-B.) um einen Nebenraum i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nds.NRSG, welcher ordnungsgemäß als Raucherraum ausgestaltet und gekennzeichnet sei. Für das aus den Räumen A und B bestehende Gaststättenkonzept sei eine einheitliche Konzession erteilt worden, er habe deshalb den etwas kleineren Raum als Raucherraum ausweisen dürfen.
Das Amtsgericht hat die festgestellten Taten jeweils als vorsätzlichen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 3 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 3 Nds.NRSG gewertet und ausgeführt, der Raum A sei nicht als Nebenraum i. S. v. § 2 Abs. 2 Nds.NRSG anzusehen. Für diesen Verstoß sei unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und der Nachhaltigkeit der Verstöße eine Geldbuße von je 250 € tat- und schuldangemessen.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und vorsorglich Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er das Ziel eines Freispruches verfolgt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechtes und macht geltend, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei Raum A (D.-B.) nicht um einen untergeordneten Nebenraum im Sinne des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetzes handele. Der Raum A erfülle vielmehr alle Voraussetzungen eines solchen untergeordneten Nebenraumes. Der Raum A sei ein vollständig umschlossener Raum, welcher kleiner sei als Raum B und in dem auch keine Tanzmöglichkeiten angeboten würden.
Zudem sei die durch die Stadt H. erteilte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes zum Ausschank von alkoholischen Getränken auf die Betriebsart "Schank...