Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch des neu beigeordneten Rechtsanwalts nach Wechsel des Prozesskostenhilfeanwalts
Leitsatz (redaktionell)
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann vom Gericht mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht mit einer teilweisen oder völligen Aberkennung von Gebühren verbunden sein, die ihm kraft Gesetzes (RVG) zustehen.
Ungeachtet der vorherigen Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts trifft den beigeordneten Rechtsanwalt ohne Einschränkungen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats. Hierfür steht ihm auch uneingeschränkt die gesetzliche Vergütung zu. Ordnet das Gericht einen neuen Rechtsanwalt bei, so kann dieser auch die volle gesetzliche Vergütung beanspruchen.
Normenkette
ZPO § 118; RVG § 2
Verfahrensgang
AG Stade (Beschluss vom 08.10.2007) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - FamG - Stade vom 8.10.2007 teilweise dahingehend geändert, dass der Klägerin Rechtsanwältin T. in zu den Bedingungen einer Rechtsanwältin aus S. beigeordnet wird und die weitergehende Einschränkung, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können, entfällt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert folgt dem Wert der Hauptsache.
Gründe
1. Durch Beschluss des FamG vom 17.1.2007 ist der Klägerin für ihre auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt gerichtete Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin A. in S. zu ihrer Vertretung beigeordnet werden.
Mit Schreiben vom 10.9.2007 hat die Klägerin gebeten, Rechtsanwältin A. zu entbinden und ihr einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil ihr Vertrauen zu Rechtsanwältin A. zerstört sei. Mit Schriftsatz vom 13.9.2007 hat Rechtsanwältin A. mitgeteilt, dass die Klägerin das Mandat gekündigt hat. Unter dem 5.10.2007 hat Rechtsanwältin A. angezeigt, nunmehr die Klägerin zu vertreten, und gebeten, nach Entpflichtung der Rechtsanwältin T. der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu werden.
Daraufhin hat das FamG mit Beschluss vom 8.10.2007 Rechtsanwältin A. von der Beiordnung entbunden und der Klägerin Rechtsanwältin T. in B. zu den Bedingungen einer Anwältin in S. beigeordnet "mit der Maßgabe, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können".
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Klägerin gegen die mit der Beiordnung verbundene Maßgabe, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können.
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann vom Gericht mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht mit einer teilweisen oder völligen Aberkennung von Gebühren verbunden werden, die ihm kraft Gesetzes (RVG) zustehen. Ungeachtet einer vorherigen Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts trifft den beigeordneten Rechtsanwalt ohne Einschränkungen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats; dafür steht ihm auch uneingeschränkt die gesetzliche Vergütung zu.
Ob die Klägerin (ausnahmsweise) die Beiordnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten anstelle der zunächst beigeordneten Rechtanwältin verlangen konnte oder die Beiordnung hätte abgelehnt werden können, ist für das vorlegende Beschwerverfahren ohne Relevanz. Ordnet nämlich das Gericht - wie hier - einen neuen Rechtsanwalt bei, so steht diesem auch die volle gesetzliche Vergütung zu. Zwar kommt eine Beiordnung unter Beschränkung auf die noch offenen Anwaltsgebühren in Betracht, wenn die Partei und der neu beizuordnende Anwalt - in Kenntnis dessen, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im konkreten Fall nicht erfüllt sind, dennoch - um Beiordnung bitten und selbst erklären, dass der Beiordnungsantrag auf die für den bisherigen Anwalt noch nicht entstandenen Gebühren beschränkt wird. Eine solche Erklärung ist hier aber nicht abgegeben worden und es konnte im Hinblick auf die bereits für die frühere Prozessbevollmächtigte entstandenen Gebühren auch nicht mit einem entsprechenden Einverständnis der neuen Prozessbevollmächtigten gerechnet werden. Die Beiordnung konnte daher nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass Gebühren nur einmal geltend gemacht werden können.
Fundstellen