Leitsatz (amtlich)
1. Eine Partei kann sich in der Regel nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Normenkette
GKK § 68
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 11.01.2011; Aktenzeichen 18 O 262/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des LG Hannover vom 11.1.2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Das LG hat den Streitwert nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf 4.000 EUR festgesetzt. Dagegen ist mit anwaltlichem Schriftsatz Beschwerde mit dem Ziel eingelegt worden, den Streitwert auf 60.000 EUR festzusetzen. In dem Beschwerdeschriftsatz heißt es einerseits "... lege ich hiermit gegen den Streitwertbeschluss ... Streitwertbeschwerde ein", andererseits "Mit der Beschwerde richtet sich die Verfügungsklägerin gegen die Festsetzung des Gegen-standswertes auf 4.000 EUR". Das LG hat die Beschwerde - ohne diesbezügliche Problematisierung - als eine solche der Verfügungsklägerin behandelt und dieser - nach inhaltlicher Prüfung - nicht abgeholfen. Auf schriftliche Nachfrage des Senats, von wem die Streitwertbeschwerde erhoben worden ist, ist mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin erklärt worden, dass es sich um eine Streitwertbeschwerde der Verfügungsklägerin handele.
II. Die Beschwerde der Verfügungsklägerin ist unzulässig.
Der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin hat auf Nachfrage des Senats erklärt, dass es sich bei der vorliegenden Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG um eine solche der Verfügungsklägerin handele. Nach dieser Maßgabe ist die Beschwerde unzulässig. Mit der vorliegenden Streitwertbeschwerde wird die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt. Eine Partei kann im Regelfall aber nur mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.2.1986 - IVa ZR 138/83, zitiert nach juris, Tz. 4). Dass vorliegend ausnahmsweise anderes zu gelten hat (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 68 GKG, Rz. 5), hat die Verfügungsklägerin nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.1999 - 14 W 635/99, zitiert nach juris, Tz. 5). Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Dies gilt nämlich nur für eine statthafte Beschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IV b ZB 2/89, zitiert nach juris, Tz. 5; Hartmann, a.a.O., Rz. 21).
Fundstellen
Haufe-Index 2620464 |
JurBüro 2011, 257 |
HRA 2011, 24 |
PA 2011, 95 |