Entscheidungsstichwort (Thema)

Transferleistungen stellen nicht Einkommen i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG dar

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Transferleistungen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um Einkommen i.S.d. § 48 Abs. 3 S. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 3 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 11.12.2009; Aktenzeichen 615 F 6267/08)

 

Tenor

1. Die amtsgerichtliche Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren durch Beschluss vom 11.12.2009 wird von Amts wegen geändert; der Gegenstandswert für die Scheidung wird auf 2.000 EUR und für die Folgesache Versorgungsausgleich - auch hinsichtlich der insofern getroffenen Vereinbarung - auf 1.000 EUR festgesetzt.

2. Auf die zugelassene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin werden der amtsgerichtliche Beschluss vom 8.3.2010 und die amtsgerichtliche Vergütungsfestsetzung vom 19.1.2010 aufgehoben; das AG wird angewiesen, auf der Grundlage der vorstehenden Änderung des Gegenstandswertes und unter Berücksichtigung einer Einigungsgebühr hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich den Vergütungsantrag des Beschwerdeführers neu zu bescheiden.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Für das vorliegende, im Dezember 2008 eingeleitete Verfahren ist weiterhin die bis zum 31.8.2009 geltende Rechtslage maßgeblich (Art. 111 Abs. 1 FGGReformG).

II. Anlässlich des hinsichtlich der Kostenfestsetzung vor dem schwebenden Verfahrens ist der Senat gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG zur amtswegigen Kontrolle und Änderung der Wertfestsetzung berufen. Dabei ist die Wertfestsetzung für die Scheidung, die das AG mit 4.694 EUR vorgenommen hat, zu korrigieren: nach ausdrücklichem Vortrag verfügte der Antragsteller bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens über Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit von monatsdurchschnittlich 160 EUR und bezog im Übrigen Leistungen der Bundesagentur für Arbeit i.H.v. 585 EUR, wovon er noch Verbindlichkeiten bei Sparkasse, Telekom und Arbeitsamt zu tilgen hatte; die Antragsgegnerin erhielt ausschließlich Leistungen des JobCenter H ... Auf dieser Grundlage ergibt sich - da es sich nach ständiger Rechtsprechung bei Transferleistungen nicht um Einkommen i.S.v. § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG handelt - kein Einkommen aus den maßgeblichen drei Monaten, welches den Mindestwert von 2.000 EUR überstiege. Dementsprechend hat im Übrigen auch der Antragsteller ausdrücklich den Gegenstandswert für das - die Folgesache Versorgungsausgleich (1.000 EUR) mitumfassende - Verfahren mit 3.000 EUR angegeben.

III. Die vom AG zugelassene Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Zumindest im Ergebnis zutreffend wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin dagegen, dass ihm im Streitfall für die im Termin vom 11.12.2009 geschlossene Vereinbarung eine Einigungsgebühr versagt worden ist. Dies beruht - was von den Beteiligten allseits nicht beachtet worden ist - allein darauf, dass die vorehelich von der Antragsgegnerin in P. erworbenen (und nicht weiter aufgeklärten) Anwartschaften Auswirkungen auf die Bewertung der in der Ehezeit von ihr erworbenen inländischen Rentenanwartschaften haben, so dass im Zeitpunkt der geschlossenen Vereinbarung auch über die Höhe der auszugleichenden Anwartschaften Ungewissheit herrschte; damit erschöpfte sich die geschlossene Vereinbarung nicht im Sinne der VV 1000 in dem Verzicht der Antragsgegnerin.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2350797

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