Entscheidungsstichwort (Thema)
Spitzboden als Gemeinschaftseigentum bei fehlender Zuordnung zum Sondereigentum
Normenkette
WEG §§ 3, 7-8
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 01.06.2005; Aktenzeichen 2 T 18/04) |
AG Walsrode (Aktenzeichen 6 II 31/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Verden vom 1.6.2005 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens über die weitere Beschwerde trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens über die weitere Beschwerde: 1.500 EUR.
Gründe
I. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage B. in W. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Einheit Nr. 17/11 im Dachgeschoss, die sie schon vor Abschluss der Fertigstellung der Anlage erworben hat. Sie hat - wie auch einige andere Eigentümer von Dachgeschosswohnungen - im Zuge der Herstellung der Anlage den über ihrer Wohnung befindlichen Spitzboden, der nur von ihrer Wohnung aus zugänglich ist, zu Wohnzwecken ausgebaut. Sie ist der Auffassung, der Spitzboden sei Teil ihres Teileigentums. Demgegenüber zählen die Antragsteller den Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum, halten den Ausbau zu Wohnzwecken für unzulässig und haben mit der Antragsschrift vollständigen Rückbau und die Herstellung eines Zustandes verlangt, wie er der Abgeschlossenheitsbescheinigung entspricht. Dem Antrag hat das AG stattgegeben.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG vergeblich versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen: Sie scheiterte an der erforderlichen Einstimmigkeit, weshalb in einem anderen Verfahren das AG Walsrode einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung (Vermietung der ausgebauten Räume im Spitzboden an die jeweiligen Eigentümer der Dachgeschosswohnungen als Abstellraum) auf den Anfechtungsantrag zweier Eigentümer für ungültig erklärt hat. In seiner Entscheidung hat das LG zwar den Ausgangspunkt des AG geteilt, dass der Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum gehöre und seine Nutzung zu Wohnzwecken unzulässig sei. Es hat jedoch die Forderung eines völligen Rückbaus und die Herstellung eines Zustands entsprechend der Abgeschlossenheitsbescheinigung für überzogen erachtet und unter teilweiser Änderung der Entscheidung des AG die Antragsgegnerin lediglich verpflichtet, die Versorgungsleitungen und die Heizung im Spitzboden zurückzubauen sowie den Spitzboden an die Gemeinschaft herauszugeben. Bereits in einem früheren Verfahren betreffend den Eigentümer L. sei rechtskräftig entschieden worden, dass die schriftliche Vereinbarung vom 16.6.1995 (Genehmigung des Ausbaus, Begründung von Sondernutzungsrechten und Kostenregelung) keine Rechtsgrundlage für die Nutzung zu Wohnzwecken abgebe, weil diese Vereinbarung nicht von allen Wohnungseigentümern unterzeichnet worden sei; bereits in jenem Verfahren habe die Beschwerdekammer des LG ihre Auffassung dargelegt, dass der Spitzboden zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Das gelte auch für die Wohnung der Antragsgegnerin. Verwirkt sei der Anspruch der Antragsteller nicht; zu diesem Punkt bezieht sich das LG auf die Entscheidungsgründe des AG, welches als gerichtsbekannt bezeichnet hat, dass es in der Eigentümergemeinschaft B. "bereits seit einer Vielzahl von Jahren umfangreiche Verfahren gerade wegen dieser Spitzböden gegeben" habe, sodass es an den Grundlagen für einen Vertrauenstatbestand fehle.
Gegen diese Entscheidung des LG wendet sich die angesichts der Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 6.7.2005 rechtzeitig am 19.7.2005 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin, die ihr Begehren auf vollständige Abweisung des Antrags weiterverfolgt. In ihrer rechtzeitig binnen der durch Verfügung des Vorsitzenden gesetzten verlängerten Frist bis zum 5.9.2005 eingegangenen Begründung durch Schriftsatz vom selben Tage macht die Antragsgegnerin geltend: In der Zeichnung zur Teilungserklärung, die sich bei den Grundakten befinde, seien die Gemeinschaftsflächen mit einem "G" gekennzeichnet, nicht jedoch die Spitzbodenfläche; in den Plänen sei die Decke zwischen Dachgeschosswohnung und Spitzboden eingezeichnet, obwohl sie noch nicht fertig gestellt gewesen sei; die Wohnung der Antragsgegnerin und der darüber befindliche Spitzboden seien in der tatsächlichen Gestaltung baurechtlich genehmigt. Dazu beruft sich die Antragsgegnerin auf Beiziehung der Grund- und Bauakten sowie mit der Begründung der weiteren Beschwerde vorgelegte Anlagen. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass die Antragsgegnerin durch ihre Ausbaumaßnahme den streitigen Spitzboden erst geschaffen habe. Da der Spitzboden beim Erwerb der Wohnung noch nicht geschaffen war, habe die Antragsgegnerin eine bis unter das Dach nach oben offene Dachgeschosswohnung erworben, sodass der gesamte Luftraum über dem Boden zum Sondereigentum der Antragsgegnerin und somit nicht zum Gemeinschaftseigentum gehöre. Ferner sei der Spitzboden nur von der Wohnung der Antragsgegnerin aus erreichbar...