Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Berufungsurteil, mit dem die Verurteilung in 1. Instanz aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen wurde, unterblieben, so kann im Verfahren über die allein gegen den Freispruch gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft diese Entscheidung nicht nachgeholt werden.

2. Die im freisprechenden Urteil vom Berufungsgericht versehentlich unterlassene Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar, sondern nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG analog nachzuholen.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Entscheidung vom 16.07.2009; Aktenzeichen 20 Ns 5524 Js 27548/02)

 

Tenor

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht an das Landgericht Hannover verwiesen.

 

Gründe

I. Am 31.01.2007 verurteilte das Amtsgericht Hannover den Angeklagten wegen Geldwäsche zu einer Geldstrafe. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hob die 20. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover das Urteil des Amtsgerichts Hannover auf und sprach den Angeklagten mit Urteil vom 16.07.2009 frei. Eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für in § 2 StrEG genannte Strafverfolgungsmaßnahmen enthielt das Urteil des Landgerichts Hannover nicht. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft verwarf der Senat mit Urteil vom 13.04.2010.

Mit an das Oberlandesgericht Celle gerichtetem Schriftsatz seiner Verteidigerin Dr. K. vom 13.07.2010 beantragt der Angeklagte, die Entschädigungspflicht der Staatskasse festzustellen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält den Senat nicht für eine Entscheidung in der Sache berufen, sondern meint, die Entscheidung sei vom Landgericht Hannover nachzuholen.

II. Der Senat ist zu einer Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht nicht berufen. Die Entscheidung über die Entschädigungspflicht fällt in die Zuständigkeit des Landgerichts Hannover.

a) Die vom Angeklagten begehrte Entscheidung über eine Entschädigungspflicht ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG von dem Gericht in dem Urteil zu treffen, das das Verfahren abschließt. Daher wäre bereits in dem freisprechenden Urteil des Landgerichts eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung dem Grunde nach zu treffen gewesen. Das Schweigen des Urteil in diesem Punkt stellt keine Versagung der Entschädigung dar (OLG Stuttgart NStZ 2001, 496, Rn. 7, zitiert nach juris).

Der Senat war im Revisionsverfahren zur Entscheidung über eine etwaige Entschädigungspflicht nicht befugt. Denn die Revision der Staatsanwaltschaft richtete sich nur gegen den Freispruch durch das Landgericht, nicht jedoch gegen das Fehlen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG, so dass es an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung insoweit gerade fehlte (vgl. OLG Stuttgart aaO.). Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 11.03.2008 (StraFo 2008, 266, zitiert nach juris). Dort wurde, anders als hier, die Entscheidung, aus der sich die Entschädigungspflicht von Strafvollstreckungsmaßnahmen ergab, erst in der Revisionsinstanz getroffen. Zudem ergaben sich, anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall, hier die für die Entscheidung nach § 8 Abs. 1 StrEG erforderlichen Tatsachen nicht aus dem angefochtenen Urteil, was für die Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft die einzige Entscheidungsgrundlage war.

Der Senat ist auch nicht als Beschwerdeinstanz nach § 8 Abs. 3 StrEG für die Entscheidung über die Entschädigungspflicht zuständig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG hat zunächst das Landgericht eine nachträgliche Entscheidung im Beschlusswege herbeizuführen, bevor eine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1999, 2830, Rn. 15; OLG Nürnberg NJW 2006, 1826, Rn. 14, jeweils zitiert nach juris).

b) Zur Zulässigkeit einer nachträglichen Entscheidung im Beschlusswege über die Frage der Entschädigungspflicht merkt der Senat an:

Die Formulierung in § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG, wonach eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgen kann, wenn die Entscheidung in der Hauptverhandlung nicht möglich war, steht hier der nachträglichen Entscheidung nicht entgegen. Zwar wäre diese Entscheidung bereits in dem freisprechenden Urteil möglich gewesen, nach zutreffender Auffassung ist der Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 2 StrEG indessen zu eng gefasst, sodass eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht auch dann nachträglich erfolgen kann, wenn sie im Urteil aus anderen Gründen unterblieben ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 8 StrEG, Rn. 7 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Demgegenüber vertreten das Kammergericht (StraFo 2009, 437, zitiert nach juris) und das OLG München (AnwBl 1998,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?