Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Nachträgliche Öffnungen in der Fassade, (in der Größe von je ½ Klinkerstein) für den Einbau von Entlüftungen für Dunstabzugshauben ist eine bauliche Veränderung, die aber die Eigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus nachteilig beeinträchtigt. Etwaige Küchenwrasen, die über die Dunstabzugshauben durch die Entlüftungsöffnungen nach außen gelangen, bringen keine stärkere Geruchsbelästigung mit sich als dies bei geöffnetem Küchenfenster der Fall wäre. Da in der Fassade des Hauses bereits unterhalb der Küchenfensters zwei Mauerdurchbrüche vorhanden sind, stellen zusätzliche Lüftungsgitter der Dunstabzugshauben keine nachteilige Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes dar.
Beteiligte
Rechtsanwälte Bethge, Tank und Ihde |
Rechtsanwälte Waje, Schröder, Wiechert, Poppe, Renner, Wollschlaeger, J. Neu und R. Neu |
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde tragen die Antragsteller, aussergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller ist gemäss §§ 43, 45 WEG, § 27 FGG zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragsteller erkennen. Das Landgericht hat den Antrag, die Maueröffnungen für Entlüftungen der Dunstabzugshauben wieder zu beseitigen, zu Recht abgewiesen. Diese Entscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des Senats (4 W 82/94).
Die in der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 1997 zu TOP 4 mehrheitlich beschlossene Genehmigung von Entlüftungen für Dunstabzugshauben nach aussen durch das Mauerwerk bedurfte nicht der Zustimmung der Antragsteller gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, wie das Landgericht in rechtsfehlerfreier Weise festgestellt hat.
Durch die geplante Veränderung an der Fassade des Hauses werden die Rechte der Antragsteller nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG wird die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu einer Maßnahme, für die an sich Einstimmigkeit erforderlich wäre, für entbehrlich erklärt, wenn aus der Maßnahme für ihn i. S. des § 14 Nr. 1 WEG kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Ein Wohnungseigentümer kann und darf das ihm durch das Einstimmigkeitsprinzip eingeräumte Vetorecht nicht ausüben, wenn er daran kein schutzwürdiges Interesse hat, weil die Maßnahme, die er verhindern will, ihn nicht oder nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt, so dass stets zu prüfen ist, ob der Widersprechende beeinträchtigt ist (OLG Hamburg WE 1987, 161). Eine Abwägung zwischen dem Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer und den Vorteilen, die ein Wohnungseigentümer durch eine bauliche Maßnahme erzielt, findet allerdings nach der gesetzlichen Regelung nicht statt (BayObLG NJW-RR 1993, 337). Unter einem beeinträchtigenden Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, wobei für die Beurteilung, ob der Widersprechende beeinträchtigt ist, nicht auf sein subjektives Empfinden abzustellen ist, sondern darauf, ob nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Lage sich verständigerweise beeinträchtigt fühlen kann (BayObLG WE 1987, 156). Eine Beeinträchtigung i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG setzt voraus, dass das äußere Erscheinungsbild einer Wohnungsanlage durch die bauliche Maßnahme nachteilig verändert wird. Dass die Veränderung deutlich sichtbar ist, reicht nicht aus (BayObLG WM 1997, 186). Von diesem Maßstab ist das Landgericht ausgegangen.
In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht auch ohne die Durchführung eines Ortstermines aufgrund der in den Akten befindlichen Fotos sich seine Überzeugung gebildet, dass sich der Einbau der geplanten Lüftergitter nicht beeinträchtigend zu Lasten der Antragsteller auswirkt, und dazu festgestellt: In der Fassade des Hauses sind bereits unterhalb des Küchenfensters zwei Mauerdurchbrüche vorhanden, wie sich aus den von den Antragstellern vorgelegten Fotos (Bl. 36 d. A.) ergibt. Wenn die Wohnungseigentümer dann neben dem Küchenfenster einen weiteren Durchbruch in der Grösse eines halben Klinkersteines schaffen, fallen diese zusätzlichen Lüftungsgitter der Entlüftungen der Dunstabzugshauben nicht ins Gewicht. Bei der Fassade handelt es sich bereits um eine aufgrund des Klinkermauerwerkes strukturierte Fassade mit schon vorhandenen Durchbrüchen unterhalb der Fenster. Das läßt Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung nicht erkennen.
Ebenfalls aufgrund seiner tatrichterlichen Würdigung hat das Landgericht auch die von den Antragstellern befürchtete Belastung durch Gerüche a...