Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Forderungsübergang darlehensweise gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Leitsatz (redaktionell)
Auch darlehensweise gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterliegen dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II.
Normenkette
SGB II § 33 Abs. 1, 4, § 23 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Peine (Beschluss vom 30.08.2007; Aktenzeichen 10 F 194/07) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in ... bewilligt, soweit sie ab Februar 2008 über freiwillig gezahlte 350 EUR weiteren nachehelichen Unterhalt i.H.v. 178 EUR monatlich begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Ausweislich des Bescheides des Landkreises ... vom 29.8.2006, der den Prozesskostenhilfeunterlagen beigefügt war, bezog die Antragstellerin in der Zeit von Oktober 2006 bis April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II. Da diese Leistungen nicht darlehensweise gewährt wurden, erfolgte ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Landkreis ... nach § 33 Abs. 1 SGB II i.H.v. 369,55 EUR monatlich, mithin in Höhe der Klageforderung. Mangels Rückabtretung der Ansprüche durch den Landkreis ..., § 33 Abs. 4 SGB II, ist die Antragstellerin für den vorstehenden Zeitraum nicht klagebefugt.
Ab Mai 2007 erhält die Antragstellerin nach ihren Angaben darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II i.H.v. 369,55 EUR monatlich. Sowohl die Antragsstellerin als auch der Hilfe gewährende Landkreis ... sind der Ansicht, darlehensweise erbrachte Leistungen unterlägen nicht dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II. Eine Rückabtretung etwaiger Ansprüche vom Landkreis ... auf die Antragstellerin ist daher nicht erfolgt.
Der Senat teilt diese Rechtsauffassung nicht. Auch darlehensweise gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterliegen dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II.
Bereits der Gesetzeswortlaut gebietet diesen Rückschluss. § 33 Abs. 1 SGB II ordnet grundsätzlich einen gesetzlichen Forderungsübergang an, soweit der Empfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten hat. Diese Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes können nach § 23 Abs. 4 SGB II auch als Darlehen gewährt werden. Das Gesetz verwendet somit in beiden Normen denselben Rechtsbegriff, ohne dass eine Ausnahmeregelung getroffen wurde. Es war somit die Intention des Gesetzgebers, dass sämtliche Fälle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von § 33 Abs. 1 SGB II erfasst werden sollten (so im Ergebnis auch zur Vorgängervorschrift § 91 BSHG OLG Hamm FamRZ 2001, 1237 und Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 550; zu § 94 SGB XII Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 38 Rz. 3). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Darlehensgewährung nur für einen unabweisbaren und somit zwingenden Bedarf erfolgt, § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. Pfohl/Steymanns, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 33 SGB II Rz. 9).
Aber auch eine systematische Auslegung des § 33 Abs. 1 SGB II spricht für einen gesetzlichen Forderungsübergang. So wird die nach § 17 Abs. 2 BAföG gewährte Ausbildungsförderung, die ebenfalls eine Sozialleistung ist, hälftig als Darlehen gewährt. Gleichwohl ordnet das Gesetz für entsprechende Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG einen gesetzlichen Forderungsübergang an, ohne dabei für den Darlehensanteil eine Einschränkung zu machen.
Schließlich gebietet auch der Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 SGB II die Annahme eines gesetzlichen Forderungsübergangs. Denn in § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II findet sich der Grundsatz wieder, dass der Hilfebedürftige auch hinsichtlich des Kostenrisikos nicht benachteiligt werden darf, vgl. auch § 32 SGB I. Würden darlehensweise gewährte Leistungen von § 33 Abs. 1 SGB II ausgenommen, so bedeutete dies, den Hilfebedürftigen im Hinblick auf etwaige Kosten schutzlos zu stellen. Dies widerspricht den allgemeinen Grundsätzen des Rechts über Sozialleistungen.
Der Antragstellerin fehlt somit auch für den Zeitraum Mai 2007 bis einschließlich Januar 2008 mangels Rückabtretung die Klagebefugnis in Höhe der erhaltenen Sozialleistungen.
Der gesetzliche Forderungsübergang erfolgt nach § 33 Abs. 1 SGB II jedoch erst im Zeitpunkt der Leistung durch den Hilfeträger. Folglich ist die Antragstellerin für die Zukunft, mithin ab Februar 2008, weiterhin uneingeschränkt klagebefugt.
Soweit Unterhaltsansprüche im weiteren Verlauf des rechtshängigen Verfahrens auf den Landkreis ... übergehen sollten, verliert die Antragstellerin jedoch nicht ihre Klagebefugnis, § 265 Abs. 2 ZPO.
Die begehrte Rechtsverfolgung hat allerdings der Höhe nach nicht im vollen Umfang hinreic...