Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich um den von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalt. Problematisch war die Klagebefugnis der Ehefrau, die in der Zeit von Oktober 2006 bis April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen hatte, die nicht darlehensweise gewährt wurden. Eine darlehensweise Gewährung dieser Leistungen i.H.v. 369,55 EUR erfolgte ab Mai 2007. Sowohl die Ehefrau als auch der Hilfe gewährende Landkreis vertraten die Auffassung, darlehensweise erbrachte Leistungen unterlägen nicht dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II. Eine Rückabtretung etwaiger Ansprüche war daher nicht erfolgt.
Im Hinblick auf die fehlende Klagebefugnis wurde der Ehefrau Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage nicht gewährt.
Die hiergegen von ihr eingelegte Beschwerde erwies sich als nur teilweise begründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Für den Zeitraum von Oktober 2006 bis April 2007 fehlte der Antragstellerin nach Auffassung des OLG die Klagebefugnis. Während dieses Zeitraums hatte sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II bezogen, die nicht darlehensweise gewährt wurden. Es habe somit ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Landkreis nach § 33 Abs. 1 SGB II in Höhe der Klageforderung stattgefunden. Mangels Rückabtretung der Ansprüche fehle der Antragstellerin die Klagebefugnis.
Dies gelte auch für die Zeit ab Mai 2007. Ab diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin darlehensweise Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Die sowohl von ihr als auch dem Hilfe gewährenden Landkreis vertretene Auffassung, wonach darlehensweise erbrachte Leistungen nicht dem gesetzlichen Forderungsübergang unterlägen, teilte das OLG nicht. Auch Leistungen, die als Darlehen gewährt würden, unterlägen dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II.
Bereits der Gesetzeswortlaut gebiete diesen Rückschluss. § 33 Abs. 1 SGB II ordne grundsätzlich einen gesetzlichen Forderungsübergang an, soweit der Empfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten habe. Dies gelte auch, wenn diese Leistungen nach § 23 Abs. 4 SGB II als Darlehen gewährt würden. Das Gesetz verwende somit in beiden Normen denselben Rechtsbegriff, ohne das eine Ausnahmeregelung getroffen worden sei. Es sei somit Intention des Gesetzgebers gewesen, dass sämtliche Fälle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von § 33 Abs. 1 SGB II erfasst werden sollten (so im Ergebnis auch zur Vorgängervorschrift § 91 BSHG OLG Hamm FamRZ 2001, 1237 und Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rz. 550; zu § 94 SGB XII Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 38 Rz. 3).
Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Darlehensgewährung nur für einen unabweisbaren und somit zwingenden Bedarf erfolge.
Auch eine systematische Auslegung des § 33 Abs. 1 SGB II und Sinn und Zweck der Norm sprächen für die Annahme eines gesetzlichen Forderungsübergangs.
Danach fehle der Antragstellerin für den Zeitraum von Mai 2007 bis einschließlich Januar 2008 mangels Rückabtretung die Klagebefugnis in Höhe der erhaltenen Sozialleistungen.
Der gesetzliche Forderungsübergang erfolge nach § 33 Abs. 1 SGB II jedoch erst im Zeitpunkt der Leistung durch den Hilfeträger. Folglich sei die Antragstellerin für die Zukunft, mithin ab Februar 2008, weiterhin uneingeschränkt klagebefugt.
Wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit habe die begehrte Rechtsverfolgung der Höhe nach jedoch nicht in vollem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Im Hinblick auf den Selbstbehalt des Ehemannes i.H.v. 1.000,00 EUR verbleibe ein verteilungsfähiges Einkommen i.H.v. 528,00 EUR. Im Hinblick auf die unstreitig von ihm geleisteten Zahlungen i.H.v. 350,00 EUR monatlich verbleibe ein weitergehender Unterhaltsanspruch i.H.v. 178,00 EUR. Insoweit sei der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Link zur Entscheidung
OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2008, 15 WF 293/07