Leitsatz (amtlich)
Dem Bezug von Medien mit sog. FSK-18-Freigabe (namentlich solcher pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalts) steht die Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich entgegen. Das generelle Versagen derartiger Medien ist hiernach jedenfalls in Vollzugsanstalten mit erhöhtem Sicherheitsstandard nicht zu beanstanden.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Entscheidung vom 15.02.2006; Aktenzeichen 17 StVK 631/05) |
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 25. April 2006 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf bis zu 300,- EUR festgesetzt.
Gründe
1.
Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Dauer aufgrund einer Verurteilung des Landgerichts Stade vom 16. September 2002 wegen schweren Bandendiebstahls pp. in elf Fällen. Das Strafzeitende ist insoweit auf den 11. Mai 2010 notiert.
Unter dem 28. November 2005 stellte er bei der gegnerischen Vollzugsanstalt den Antrag, ihm generell die Bezugserlaubnis für FSK-18-Medien zu erteilen. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag ab und stützte diese Entscheidung auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG mit der Begründung, der Bezug derartiger Medien gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und stehe der Vollzugszielerreichung entgegen. In der Justizvollzugsanstalt C. seien hauptsächlich schwere und schwerste Gewalt- und Sexualstraftäter untergebracht, bei denen eine Loslösung von entsprechenden Gedankeninhalten erreicht werden soll. Eine individuelle, auf den Antragsteller sowie auf einzelne Medien sich erstreckende Kontrolle sei nicht möglich. Allein aufgrund der Aufschlusszeiten sei eine Weitergabe der Medien unter den Gefangenen zu erwarten. Anders als bei - in der Anstalt zugelassenen - einschlägigen Zeitschriften sei eine inhaltliche Kontrolle namentlich von auf DVD gebrannten Filmen schon aufgrund des damit verbundenen zeitlichen Aufwands ebenfalls nicht möglich. Dass auch im Fernsehen vereinzelt Filme mit einer FSK-18-Freigabe ausgestrahlt werden, stehe der Ablehnung nicht entgegen, da im Fernsehen jedenfalls keine Filme pornografischen Inhalts zu sehen seien. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Antragstellers liege ebenfalls nicht vor, da nur etwa 5 % der am Markt erhältlichen Filme mit einer FSK-18-Freigabe versehen seien.
Den gegen diese Maßnahme der Antragsgegnerin gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. Dezember 2005 hat die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen und hat ihre Entscheidung ebenfalls auf die Vorschrift des § 70 Abs. 2 StVollzG gestützt. Der Bezug von Medien mit pornografischem Inhalt gefährde das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Ein Widerspruch zum gestatteten Fernsehempfang liege nicht vor, da dort Filme pornografischen Inhalts nicht gesendet werden dürfen. Der Bezug von Pornoheften sei in seiner Wirkung nicht vergleichbar mit Medien, die mit bewegten Bildern und Ton Gewalt oder Geschlechtsakte darstellen. Anders als bei Printmedien sei eine inhaltliche Kontrolle der begehrten Medien mit einem nicht zu vertretenen Aufwand verbunden, da auf einer DVD oder CD Filmmaterial von mehreren Stunden bzw. ein immenses Bildmaterial gespeichert werden könne. Deren inhaltliche Kontrolle würde einen nicht mehr zumutbaren Zeitaufwand mit sich bringen. Dass der Antragsteller nicht wegen einer Gewalt- oder Sexualstraftat eine Freiheitsstrafe verbüße, stehe der Versagung nicht entgegen, da in einer grundsätzlich möglichen Weitergabe der Medien Missbrauchsmöglichkeiten begründet seien.
Gegen diese ihm am 27. Februar 2006 zugestellte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wendet sich der Antragsteller.
Der Senat hat mit Beschluss vom 24. April 2006 die gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer gerichtete Rechtsbeschwerde vom 14. März 2006 als unzulässig verworfen, weil die an diesem Tage vor dem Rechtspfleger begonnene Protokollierung aus vom Antragsteller zu verantwortenden Gründen fehlgeschlagen, mithin im Sinne von § 118 Abs. 3 StVollzG formunwirksam war, und eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerde nicht vorlag. Erst nach Erlass dieses Beschlusses ging beim Senat am 26. April 2006 eine von einem Rechtsanwalt (unter falschem Aktenzeichen) gefertigte Rechtsbeschwerdeschrift mit Datum vom 22. März 2006 ein, die am 27. März 2006 - und somit fristgerecht - bei der Strafvollstreckungskammer eingegangen war. Weshalb die Rechtsbeschwerdeschrift erst einen Monat nach Eingang bei der Strafvollstreckungskammer schließlich an den Senat gelangte, lässt sich aus den Akten nicht herleiten.
Mit der nunmehr vorliegenden Rechtsbeschwerde rügt der Antragsteller eine Verletzung formellen und sachlichen Rechts und beantragt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und die Antragsgegnerin zum Gestatten der begehrten Medien zu verpflichten. Der Antragsteller rügt eine Verkürzung seines Rechtsschutzbedürfnisses, eine Ermessensüberschr...