Verfahrensgang
AG Syke (Beschluss vom 19.04.2016; Aktenzeichen 22 F 19/15) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Pflegeeltern wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Syke vom 19.4.2016 geändert und wie folgt gefasst:
Den Pflegeeltern wird die elterliche Sorge insgesamt für das Kind J. B., geb. am 14.2.2010, übertragen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Beteiligten tragen die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Aus der Ehe der Kindesmutler und des Kindesvaters ist deren Sohn J. B. hervorgegangen. Dieser befindet sich im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII seit seinem 4. Lebensmonat im Haushalt der Pflegeeltern zur Dauerpflege.
Nach dem Bericht des Jugendamtes des Landkreises D. vom 29.7.2015 nahmen die Kindeseltern an den regelmäßig durchgeführten Hilfeplangesprächen (§ 36 SGB VIII) nicht teil, obwohl auf Seiten ihres Sohnes J. in Folge der Suchtproblematik der Kindeseltern seit dessen Geburt ein erhöhter Förderungsbedarf bestand. Nach Einschätzung des Jugendamtes sind die Kindeseltern seit der Unterbringung ihres Sohnes nicht zuverlässig und bei wichtigen Entscheidungen nicht erreichbar.
Mit Schriftsatz vom 19.1.2015 beantragten die Pflegeeltern, ihnen die Ausübung der elterlichen Sorge für J. B. mit Zustimmung der Kindeseltern zu übertragen. Die nach § 1630 Abs. 3 BGB erforderliche Zustimmung haben die Pflegeeltern im erstinstanzlichen Verfahren durch schriftliche Erklärungen der Kindeseltern vom 21.4. und 13.6.2014 belegt. In diesen heißt es: "Hiermit stimme ich, V. B./R. B., den Übertrag der Ausübung der Elterlichen Sorge insgesamt für J. B., auf die Pflegeeltern S. + S. H. zu".
Im erstinstanzlichen Verfahren konnte der Kindesmutler die Antragsschrift nicht zugestellt werden. Darüber hinaus erschien sie trotz intensiver Bemühungen der Pflegeeltern zur Anhörung vom 11.2.2016 nicht. In dieser Anhörung hat der Kindesvater persönlich erklärt, dass er mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern einverstanden sei. Seinem Sohn J. gehe es bei den Pflegeeltern gut und dieser solle dort auch weiterhin bleiben.
Im angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag auf Übertragung der Personensorge mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Zustimmungen beider Kindeseltern von den Antragstellern nicht nachgewiesen worden seien. Hinsichtlich der Zustimmung der Kindesmutler konnte das AG durch Vorlage der schriftlichen Erklärung keine ausreichende Überzeugung für den Nachweis der tatsächlich erfolgen Zustimmung erlangen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese ihren Antrag auf Übertrag der elterlichen Sorge weiter verfolgen. Insoweit machen sie geltend, dass die Kindesmutler aus gesundheitlichen Gründen und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, zur Anhörung zu erscheinen. Die Kindesmutler kümmere sich nicht um die Belange ihres Sohnes, habe keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Sohn und sei für sie praktisch nicht erreichbar.
II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete, Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Den Pflegeeltern ist gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge insgesamt für das Kind J. B. als Vormund zu übertragen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson für Angelegenheiten der elterlichen Sorge diese auf die Pflegeperson übertragen werden, wenn die Eltern das Kind für längere Zeit in Familienpflege geben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
1. Das Kind der Beteiligten zu 2 und 3 hält sich seit Mitle 2010 durchgehend bei den Pflegeeltern im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme nach § 33 SGB VIII auf. Eine Änderung des künftigen Aufenthalts ist weder aus Sicht der Kindeseltern oder Pflegeeltern noch nach Auffassung des Jugendamts beabsichtigt. Hiernach sind die Voraussetzungen einer Familienpflege gegeben, die seit längerer Zeit besteht (vgl. BGH FamRZ 2001, 1449, 1451).
2. Die Pflegeeltern sind als Pflegepersonen antragsberechtigt. Dem Antrag haben die Kindeseltern zugestimmt.
Aufgrund des weiteren Vorbringens der Pflegeeltern sowie der weiteren Ermitllungen im Beschwerdeverfahren ist der Senat davon überzeugt, dass beide Kindeseltern mit der Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf die Pflegeeltern einverstanden sind und dieser zustimmen.
Die Pflegeeltern haben erstinstanzlich die von den Kindeseltern unterschriebenen Zustimmungserklärungen in Kopie vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren wurde von den Pflegeeltern das Original der Zustimmung der Kindesmutler zur Akte gereicht. Auf Ersuchen des Senats hat das Jugendamt des Landkreises D. die Kindesmutler persönlich aufgesucht. Nach dem Bericht vom 8.8.2016 konnten die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes am 8.8.2016 mit der Kindesmutler ein Gespräch führen, nachdem ein unangekündigter Hausbesuch am 2.8.2016 erfolglos verlaufen war. Die Kindesmutler habe dabei e...