Leitsatz (amtlich)
Die persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA ist auch dann nicht mitbestimmungspflichtig, wenn sie die Rechtsform einer GmbH hat.
Normenkette
AktG §§ 278, § 278 ff.; MitbestG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 10.06.2014; Aktenzeichen 23 O 30/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 10.6.2014 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer (3. Kammer für Handelssachen) des LG Hannover vom 7.5.2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach einem Wert von 50.000 EUR zu tragen; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten im Statusverfahren nach § 98 AktG um die Frage, ob bei der Antragsgegnerin ein paritätisch zu besetzender Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu bilden ist. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
II. Die gem. §§ 63 FamFG, 99 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 AktG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde erweist sich aus den ihr gegenüber zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses (Bd. II, Bl. 166 ff. d.A.) sowie der Nichtabhilfeentscheidung (Bd. II, Bl. 229 d.A.), denen der Senat in vollem Umfang beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als unbegründet.
1. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 24.2.1997 - II ZR 11/96, dort Rz. 22 nach juris) hat das LG ausgeführt, dass und warum nach geltender Gesetzeslage - entgegen widerstreitender Forderungen in Teilen der Literatur - die persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA auch dann nicht mitbestimmungspflichtig ist, wenn sie die Rechtsform einer GmbH hat. Nach dieser Entscheidung ist es allein Sache des Gesetzgebers, das Mitbestimmungsgesetz den neuen Gegebenheiten (hier: Anerkennung einer GmbH als Komplementärin einer KGaA) anzupassen, wenn er der Ansicht sein sollte, die KGaA ohne natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin müsse einer Mitbestimmung auf der Ebene der Unternehmensleitung unterworfen werden. Diese mit der gebotenen Deutlichkeit formulierte Entscheidung hat der Gesetzgeber in der Folgezeit allein zum Anlass genommen, das in ihr auch enthaltene Postulat hinsichtlich der Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung in der Firma der KGaA durch die Neuregelung in § 279 Abs. 2 AktG umzusetzen. Eine mitbestimmungsrechtliche Gleichstellung des Komplementärs einer KGaA mit dem einer "gewöhnlichen" KG, wie sie in § 4 MitbestG geregelt ist, hat er indes gerade nicht nachgeholt, weshalb die Ausführungen in der zitierten Entscheidung noch immer (und erst recht) Geltung haben. Den eingehenden und zutreffenden Ausführungen der Kammer ist nichts hinzuzufügen.
2. Gleiches gilt hinsichtlich der Annahme des Antragstellers, die Antragsgegnerin unterliege einer Mitbestimmungspflicht nach § 5 Abs. 1 MitbestG bzw., wie er mit der Beschwerde geltend macht, § 5 Abs. 3 MitbestG. Im Übrigen kommt eine Anwendung auch der letztgenannten Vorschrift schon deswegen vorliegend nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin, die allein als Organ der beteiligten KGaA fungiert und sich nicht unabhängig davon anderweitig unternehmerisch betätigt, mit dieser nicht in einem Konzernverhältnis steht (vgl. Geßler/Hefermehl, AktG, Rz. 14 zu § 18; Schall in Spindler/Stilz, AktG, Rz. 13 zu § 15 m.w.N.; Senat, BB 1979, 1577, 1578). Anderenfalls bestünde zwischen jeder GmbH & Co. KG und ihrer Komplementärin ein "Konzern"; die Regelung des § 4 MitbestG wäre neben dem dann immer einschlägigen § 5 MitbestG bedeutungslos.
III. Die Entscheidung über die Kosten und den Streitwert folgt § 99 Abs. 6 AktG, § 75 GNotKG. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG (vgl. dazu Hüffer, AktG, 11. Aufl., Rz. 7 zu § 99) liegen nicht vor; die der Auseinandersetzung zugrunde liegende Rechtsfrage ist höchstrichterlich (BGH, a.a.O.) geklärt.
Fundstellen
Haufe-Index 7553502 |
MittBayNot 2016, 341 |
ZIP 2015, 123 |
AG 2015, 205 |
GWR 2014, 527 |
GmbHR 2015, 317 |
StX 2015, 31 |