Leitsatz (amtlich)
Die Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 RVG-VV des in einer Beratungshilfesache tätigen Rechtsanwalts bemisst sich nach der für die Beratungshilfe anfallenden Festgebühr, nicht nach fiktiven Wahlanwaltsgebühren.
Normenkette
RVG-VV Nr. 7002
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 31.10.2008; Aktenzeichen 3a T 154/08) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 12.11.2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Verden vom 31.10.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. §§ 55, 56, 33 Abs. 6 RVG statthafte und vom LG in der angefochtenen Entscheidung zugelassene weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.
1. Die Sache hat entgegen der Ansicht des LG keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere ist die Frage, nach welcher Gebühr sich die Pauschale gem. Nr. 7002 RVG-VV bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe richtet, bereits einhellig obergerichtlich entschieden. Sämtliche bisher mit dieser Rechtsfrage befassten OLG vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass sich die Pauschale nach Nr. 7002 RVG-VV bei einer Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nach den tatsächlich entstandenen Gebühren richtet und nicht nach den fiktiven Gebühren eines Wahlanwaltes (vgl. OLG Düsseldorf, RVG-Report 2007, 467; OLG Bamberg JurBüro 2007, 645; OLG Nürnberg MDR 2008, 1003; OLG Dresden AGS 2008, 559). Soweit der 5. Zivilsenat des OLG Nürnberg in einem Beschluss vom 7.11.2006 die Auffassung vertreten hatte, in einem Beratungshilfeverfahren bemesse sich die Gebühr der Nr. 7002 RVG-VV nach den hypothetischen Wahlanwaltsgebühren, hat der 13. Zivilsenat des OLG Nürnberg in seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 20.6.2008 darauf hingewiesen, dass der 5. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt habe, dass er an der im Beschluss vom 7.11.2006 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr festhalte; der 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg habe mitgeteilt, dass er sich in einem weiteren dort anhängigen Beschwerdeverfahren ebenfalls der Auffassung anschließen möchte, die Auslagenpauschale sei aus der konkret angefallenen Gebühr zu berechnen. Mithin wird inzwischen obergerichtlich einhellig die Auffassung vertreten, dass die Gebühr nach der im Beratungshilfeverfahren angefallenen Gebühr der Nr. 2501 ff. RVG-VV zu berechnen ist. Da nach dem im Gesetz geregelten Beschwerdeverfahren die OLG in letzter Instanz entscheiden und zu der hier streitigen Rechtsfrage, kann der Sache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommen.
Allerdings ist der Senat aufgrund der Zulassung der weiteren Beschwerde verpflichtet, gleichwohl in der Sache zu entscheiden.
2. Mit Recht haben sowohl das AG Sulingen, als auch das LG Verden gemeint, dass sich die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 RVG-VV i.H.v. 20 % der im Beratungshilfeverfahren tatsächlich verdienten anwaltlichen Gebühren berechnet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen der anderen OLG Bezug genommen. Lediglich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller und teilweise ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Wortlaut der Nr. 7002 RVG-VV weder völlig offen, noch lässt er die Deutung zu, die Pauschale könne nach fiktiven Wahlanwaltsgebühren berechnet werden. Nach Nr. 7002 RVG-VV beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen "20 % der Gebühren - höchstens 20 EUR". Damit stellt der Gesetzestext auf eine Prozentzahl "der Gebühren" ab. Damit können lediglich die tatsächlich entstandenen Gebühren gemeint sein. Das folgt daraus, dass andernfalls geregelt sein müsste, nach welchen fiktiven anderen Gebühren die Pauschale zu berechnen wäre. Nachdem die Nr. 7002 RVG-VV eine solche Regelung aber nicht enthält, vielmehr für sämtliche anwaltlichen Gebührentatbestände einheitlich die Entgelte durch die Pauschale regelt und nicht zweifelhaft ist, dass bei diesen anwaltlichen Tätigkeiten stets nach den tatsächlich verdienten Gebühren abgerechnet wird, ist gemäß dem Wortlaut der Bestimmung auch in Beratungshilfesachen nach den tatsächlich entstandenen Gebühren abzurechnen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Nr. 7002 RVG-VV normieren wollte, dass die Entgeltpauschale in Beratungshilfesachen anders als in allen anderen Fallgruppen nach fiktiven Gebühren berechnet werden sollte. Wenn die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Vorschrift des § 133 Satz 2 BRAGO nicht in das RVG übernommen worden ist, ergibt sich aus der Streichung dieser Vorschrift nichts für die Ansicht der Antragsteller Günstiges. Diese verkennen den Regelungsinhalt des § 133 Satz 2 BRAGO und dessen Sinn und Zweck.
Früher waren die Beratungshilfegebühren nicht in der BRAGO geregelt, sondern im BerHG...