Verfahrensgang
AG Celle (Aktenzeichen 8 F 8028/06) |
Tenor
1.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug wird zurückgewiesen.
2.
Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in Celle Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Berufung des Antragstellers bewilligt.
3.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf (326,28 EUR x 12 =) 3.915,36 EUR festgesetzt.
Gründe
A)
Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1.
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die Rechtskraft der Ehescheidung ist am 28. April 2007 eingetreten. Von daher ist es offenkundig, dass zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nicht die Einkommensverhältnisse des Antragstellers im Jahre 2005 zugrunde gelegt werden können, es vielmehr der Vorlage der Jahresverdienstbescheinigung für 2006 und der bisher im Jahre 2007 ergangenen Verdienstbescheinigungen bedarf. Angesichts der Offenkundigkeit bezüglich der Notwendigkeit, aktuelle Verdienstbescheinigungen vorzulegen, bedurfte es auch keines Hinweises des Senats. Deshalb ist dem Senat, eine Überprüfung sowohl des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin als auch der Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht möglich.
2.
Ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auch nicht verwirkt gemäß § 1579 Nr. 7 BGB. Zwar hat sich das Amtsgericht mit dem dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 28. November 2006 in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt, die angefochtene Entscheidung ist jedoch im Ergebnis insoweit nicht zu beanstanden. Erstinstanzlich fehlte dem Vortrag des uneingeschränkt darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers jegliche Substanz. Auch zweitinstanzlich beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers auf mehr oder minder pauschale Behauptungen, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. Konkrete Tatsachen, die den Schluss auf eine sogenannte sozioökonomische Gemeinschaft nahe legen könnten, sind nach wie vor nicht dargetan.
Unabhängig davon erscheint es völlig zweifelhaft, ob - eine verfestigte sozioökonomische Gemeinschaft unterstellt - ein vollständiger Ausschluss des nachehelichen Unterhalts gerechtfertigt wäre. Denn bei der in jedem Fall vorzunehmenden Billigkeitsabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Parteien mehr als 21 Jahre verheiratet gewesen sind, die Antragsgegnerin zwei Kinder groß gezogen hat und sich darüber hinaus im Jahre 2005 einer Gebärmutterkrebsoperation hat unterziehen müssen.
3.
Rechnet man aber mit dem von dem Antragsteller eingeräumten Nettoeinkommen von 2.615,45 EUR, erweist sich das angefochtene Urteil jedenfalls nicht zum Nachteil des Antragstellers als unrichtig. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:
a)
Das Einkommen von 2.615,45 EUR ist zu bereinigen um die unstreitigen Fahrtkosten in Höhe von 245 EUR, den Kindesunterhaltsbedarfssatz für Alina mit 437 EUR und den Bedarfssatz für die zwischenzeitlich volljährige Tochter Janine mit 349 EUR. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2006, 99 und 774) ist vom Tabellensatz das Kindergeld bedarfsdeckend in Abzug zu bringen, so dass sich das Einkommen mit 1.584,45 EUR darstellt. Davon ist der Erwerbstätigenbonus von 1/7 (= 226,35 EUR) abzuziehen, so dass 1.358,10 EUR verbleiben.
b)
Bezüglich des Wohnwertes ist der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Betrag mit 500 EUR im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und des BGH (vgl. NJW 2000, 2349) ist die Differenz zwischen dem Nutzungswert des Grundeigentums einerseits und dem Aufwand andererseits für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse den Einkünften hinzuzurechnen, wobei beim nachehelichen Unterhalt abzustellen ist auf den objektiven Mietwert. Auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichter Fotos erscheint angesichts einer Wohnfläche von 139 qm und einer weiteren Nutzfläche von 60 qm, der vom Amtsgericht in Ansatz gebrachte Betrag von 500 EUR keinesfalls als überhöht. Keinesfalls ergibt sich aus den Fotos, dass das Objekt nicht bewohnbar beziehungsweise nicht vermietbar ist.
Von diesem Wert sind nur die monatlichen Zinslasten mit 216,90 EUR abzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1998, 87, 88; FamRZ2000, 950, 952;Beschluss vom 28. März 2006 - XII ZR 21/05 -). ist der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung eines Ehegatten führt, im Rahmen des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Allerdings ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 1817, 1822) unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des nachehelichen Ehegattenunterhalts eine Vermögensminderung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu be...