Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinbarung zur Verrechnung von Beamtenversorgungsanrechten
Leitsatz (amtlich)
Eine Vereinbarung über die Verrechnung des Anrechts eines Ehegatten auf Beamtenversorgung mit einem Anrecht des anderen Ehegatten verstößt nicht gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG (gegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 1144).
Normenkette
VersAusglG § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 25.04.2012; Aktenzeichen 607 F 2512/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Oberfinanzdirektion Niedersachsen wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 25.4.2012 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Niedersachsen, zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. monatlich 634,48 EUR, bezogen auf den 30.4.2011, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei dem Land Niedersachsen sowie der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Emder Zusatzversorgungskasse für Sparkassen, der Neue Leben Pensionsverwaltung AG und dem Deka Investmentfonds nicht statt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 4.000 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligten Eheleute heirateten am 19.6.1992 und wurden auf den am 30.5.2011 zugestellten Antrag des Ehemannes durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Zugleich hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es unter Berücksichtigung einer Verrechnungsvereinbarung, die die Eheleute im Rahmen eines in der mündlichen Verhandlung vom 25.4.2012 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs getroffen haben, nur die Differenz der Ausgleichswerte der von beiden Eheleuten in der Ehezeit (1.6.1992 bis 30.4.2011; § 3 Abs. 1 VersAusglG) insgesamt erworbenen Anrechte ausgeglichen. Soweit Bezugsgröße der auszugleichenden Anrechte kein Kapitalwert war, haben die Eheleute die Saldierung auf Basis der von den Versorgungsträgern angegebenen korrespondierenden Kapitalwerte i.S.d. § 47 VersAusglG vorgenommen. In Höhe der Gesamtausgleichswertdifferenz hat das AG das beamtenrechtliche Anrecht des Ehemannes gem. § 16 Abs. 1 VersAusglG extern geteilt. Der zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Ausgleichswert wurde dabei als entsprechend der von den Ehegatten getroffenen Vereinbarung Kapitalwert (140.502,33 EUR) ausgedrückt. Ferner hat das AG festgestellt, dass hinsichtlich der von der Ehefrau erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, bei der Zusatzversorgungskasse der Sparkassen, bei der Neue Leben Pensionsverwaltung AG und bei dem Deka Investmentfonds ein "Wertausgleich bei der Scheidung" nicht stattfindet.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die von den Eheleuten geschlossene Vereinbarung bedürfe gem. § 8 VersAusglG ihrer Zustimmung. Diese Zustimmung werde "insoweit verweigert als bei der Umsetzung vom Kapitalwert und nicht vom Ausgleichswert ausgegangen wird". Die OFD beantragt, im Tenor den Ausgleichswert zu benennen.
Die Ehegatten haben sich dem Begehren der OFD angeschlossen.
II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der OFD Niedersachsen ist begründet.
Allerdings trifft die Auffassung der OFD, die von den Eheleuten getroffene Vereinbarung sei von der Zustimmung des Versorgungsträgers abhängig, nicht zu. Ebenso wenig teilt der Senat die Ansicht des OLG Schleswig (Beschl. v. 18.11.2011 - 13 UF 72/11, FamRZ 2012, 1148 = NJW 2012, 1891 mit abl. Anm. von Borth FamRZ 2012, 1146 und Bergner FamFR 2012, 208; zust. dagegen Eichenhofer NJW 2012, 2078), wonach Vereinbarungen unwirksam sein sollen, nach denen der Ausgleichswert eines Anrechts auf Beamtenversorgung mit dem (geringeren) Ausgleichswert eines Anrechts des anderen Ehegatten verrechnet werden und das beamtenrechtliche Anrecht nur in Höhe der Ausgleichswertdifferenz geteilt werden soll. § 8 Abs. 2 VersAusglG steht einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ohne dass es dabei darauf ankommt, ob es sich bei dem verrechneten Anrecht des anderen Ehegatten - wie in dem vom OLG Schleswig entschiedenen Fall - ebenfalls um ein beamtenrechtliches oder um ein anderes Anrecht handelt). Diese Vorschrift - mit der die auf gesetzliche Rentenanwartschaften beschränkte Regelung des § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. in verallgemeinerter Form in das neue Recht übernommen wurde - bestimmt lediglich, dass die Ehegatten ohne Zustimmung der Versorgungsträger nicht durch Vereinbarung Versorgungsanrechte unmittelbar übertragen oder begründen dürfen. Sie hindert die Ehegatten dagegen - wie schon ...