Verfahrensgang
LG Lüneburg (Aktenzeichen 2 O 157/16) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. August 2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils und dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in seinem Beschluss vom 5. Juni 2018 Bezug.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 9. Januar 2018 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Der Beklagte hat hinsichtlich der Kausalität den ihm aufgrund des festgestellten groben Behandlungsfehlers obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Soweit der Beklagte einwendet, dass sich der festgestellte grobe Behandlungsfehler allein auf die bei der Injektion verwendete Medikamentenmedikation beziehe, durch diese aber die Infektion nicht hervorgerufen worden sei, sondern durch die Injektion, hat das Landgericht demgegenüber zutreffend auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die vom Beklagten durchgeführte Spritzentherapie als grob fehlerhaft gewertet, also die Injektion der konkret verabreichten Medikamente. Diese hat, wie der gerichtliche Sachverständige sogar positiv festgestellt hat, zu der Infektion mit dem Streptococcus pyogenes geführt. Dabei hätten die gegebenen Medikamente den Boden für einen Infekt vorbereitet. Die erfolgte Medikamentengabe erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass es mit dem Eindringen eines Erregers zu einer Infektion komme. Danach ist der grobe Behandlungsfehler des Beklagten, also die Injektion der Medikamente, jedenfalls grundsätzlich geeignet, die streitgegenständliche Infektion herbeizuführen. Selbst wenn, so der Beklagte, allein auf die Medikamentengabe abgestellt wird, war diese zumindest geeignet, die Infektion mitzuverursachen, was ausreicht, um (gemäß der Beweislastregel des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB) die Kausalität zu bejahen (vgl. hierzu Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. K 32; BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 -, juris, Rn. 10).
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Soweit der Beklagte und Berufungskläger ohne konkrete Angaben zu seinen Versicherungsbedingungen und seinem Vermögen angibt, dass er existenziell betroffen sei, fehlt es an einer substantiierten Darlegung einer für ihn existenziellen Bedeutung der Rechtsverfolgung.
Da die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert, war die Berufung wie angekündigt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 710 Nr. 8, 711, 713 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 13194789 |
ArztR 2019, 243 |