Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers für Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Minderjährigen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer befristeten Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist das AG zu einer Abhilfeprüfung nicht befugt.
2. Das Jugendamt ist gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft beschwerdebefugt, wenn es bereits zuvor zum Vormund des betroffenen minderjährigen Kindes bestellt war (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 23.11.2011 - XII ZB 293/11, FamRZ 2012, 292 f. = NJW 2012, 685 f. = MDR 2012, 301 f.) 1. Bei einem Beschluss, mit dem durch das AG eine Erbausschlagung des minderjährigen Kindes genehmigt wird, ist auch dann für die Entgegennahme durch das Kind gem. § 41 Abs. 3 FamFG ein Ergänzungspfleger erforderlich, wenn das Kind nicht durch die Eltern, sondern durch das Jugendamt als Vormund vertreten wird und dieses die Genehmigung beantragt hat (Fortführung von OLG Celle vom 4.5.2011 - 10 UF 78/11, Rpfleger 2011, 436 f. = ZErb 2011, 198 ff.)
Normenkette
BGB § 1909 Abs. 1 S. 1; FamFG § 41 Abs. 3, § 68 Abs. 1 S. 2, § 59 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 27.02.2012; Aktenzeichen 624 F 976/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Vormundes gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 27.2.2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR
Gründe
I. Das für das betroffene minderjährige Kind zum Vormund bestellte Jugendamt hat beim AG die Genehmigung einer für das Kind am 20.12.2011 erklärten Erbausschlagung in der Nachlassangelegenheit nach Frau S. M. beantragt.
Das AG hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 27.2.2012 für den Wirkungskreis "Entgegennahme der Zustellung des noch zu erlassenden Beschlusses über die Genehmigung der Erbausschlagung vom 20.12.2011 gegenüber dem zuständigen AG - Nachlassgericht - Hannover (56 VI 4484/11) und die Erklärung eines Rechtsmittelverzichts bzw. Einlegung eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluss für den Minderjährigen" Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zugleich hat es einen Rechtsanwalt zum Ergänzungspfleger bestellt.
Gegen die in dem Beschluss ausgesprochene Anordnung einer Ergänzungspflegschaft richtet sich die am 5.3.2012 beim AG eingegangene Beschwerde des Vormundes. Dieser macht - auch unter Bezugnahme auf eine umfangreiche, bereits vor Beschlusserlass eingereichte Stellungnahme vom 14.2.2012 sowie unter Berufung auf die Entscheidung des BGH v. 18.1.2012 - XII ZB 489/11, FamRZ 2011, 1788 ff. - geltend, für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft sei keine Notwendigkeit gegeben, da zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter kein Interessenwiderstreit bestehe. Insofern sei eine Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Vormundes weder geboten noch zulässig.
Das AG hat mit Beschluss vom 13.3.2012 "der Beschwerde ... nicht abgeholfen" und die Sache dem Senat vorgelegt.
II.1. Bei dem Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom
27.2.2012 handelt es sich um die erstinstanzliche Endentscheidung in einer Familiensache; insofern stellt das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Jugendamtes eine befristete Beschwerde nach § 58 FamFG dar. Bei einer solchen ist - worauf der Senat bereits wiederholt hingewiesen hat (vgl. zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 9.8.2012 - 10 UF 192/12 - BeckRS 2012, 17455 = juris) - gem. § 68 Abs. 1 Satz 2 das AG zu einer Abhilfeprüfung und -entscheidung nicht befugt.
2. Die Beschwerde des Vormundes ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das vorliegend bereits vor dem angefochtenen Beschluss zum Vormund bestellte und insofern tätige Jugendamt zur Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft - sowohl im eigenen, wie auch im Namen des von ihm gesetzlich vertretenen Kindes - auch beschwerdebefugt. Soweit der BGH in seinem Beschluss vom 23.11.2011 (XII ZB 293/11, FamRZ 2012, 292 f. = NJW 2012, 685 f. = MDR 2012, 301 f.) die Beschwerdeberechtigung des Jugendamtes gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft verneint hat, lag dem eine wesentlich andere Ausgangslage zugrunde. Zwar war auch dort mit dem nämlichen Beschluss zum einen die Ergänzungspflegschaft angeordnet und zum anderen ein Ergänzungspfleger ausgewählt und bestellt worden; allerdings war dort das Jugendamt lediglich als bestellter Ergänzungspfleger beteiligt und damit an der - logisch vorgängigen - Anordnung der Ergänzungspflegschaft selbst nicht beteiligt. Im Streitfall dagegen ist das Jugendamt durch die Bestellung des Ergänzungspflegers in seiner eigenen, bereits zuvor bestehenden Stellung als Vormund betroffen und insofern nach § 59 Abs. 1 FamFG sowohl selbst als auch als Vormund im Namen des von ihm allgemein gesetzlich vertretenen Kindes zur Beschwerde befugt.
3. Die Beschwerde ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Senat hat bereits in dem - ...