Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 03.03.2011; Aktenzeichen 13 OH 6/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen Dr.-Ing. E. K. vom 9.3.2011 wird der Beschluss des LG Hannover vom 3.3.2011, soweit hierin die Vergütung des Sachverständigen auf bis 1.000 EUR festgesetzt worden ist, aufgehoben.
Soweit das LG weiterhin eine Festsetzung nach § 4 JVEG für angemessen hält, hat es hierüber erneut zu entscheiden.
Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Von der Auferlegung von Auslagen wird abgesehen.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Gründe
Die nach § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen
Dr.-Ing. E. K. gegen die Festsetzung seiner Vergütung hat in vollem Umfang Erfolg. Zu Unrecht hat das LG gemeint, die Vergütung des Sachverständigen sei nach § 407a ZPO auf den gezahlten Vorschuss zu beschränken. Die Ausführungen des LG im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 28.3.2011 lassen jede Auseinandersetzung mit dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen vermissen.
1. Nach § 407a Abs. 3 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Dieser Verpflichtung ist der Sachverständige nachgekommen, was auch die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 7.4.2011 verkennt. Mit Schreiben vom 19.10.2009 hat der Sachverständige nämlich darauf hingewiesen, dass bereits nach erstem Aktenstudium erkennbar sei, dass der eingeforderte Auslagenvorschuss i.H.v. 1.000 EUR mit Sicherheit nicht für die Beantwortung der Beweisfragen ausreichend sei. Er reiche allerdings für die eine erste und insoweit orientierende Ortsbesichtigung aus. Dieses Schreiben ist vom LG an alle Verfahrenbeteiligten übersandt worden, weshalb auch allen Beteiligten klar und unmissverständlich vor Augen stand, dass der gezahlte Kostenvorschuss von 1.000 EUR nicht ansatzweise ausreichend war, die voraussichtlichen Kosten abzudecken. Insofern können die vom Sachverständigen letztlich in Rechnung gestellten 6.318,42 EUR auch für niemanden überraschend gewesen sein, nachdem Kosten in dieser Größenordnung nach dem Schreiben des Sachverständigen zu erwarten waren.
Allerdings hat der Sachverständige entgegen seinem im Schreiben vom 19.10.2009 gemachten Vorschlag, dem das LG zugestimmt hat, nicht nach Abschluss des ersten Ortstermins mitgeteilt, in welcher Größenordnung die Kosten für das fertige Gutachten liegen werden. Dieses Versäumnis kann dem Sachverständigen allerdings nicht derart zum Nachteil gereichen, dass er auf die Zahlung des Kostenvorschusses beschränkt wäre. Denn auch dieses Versäumnisses waren sich alle Verfahrensbeteiligten bewusst. Schließlich wussten sie von dem Vorschlag und der Zustimmung des LG. Weder die Parteien noch das LG haben den Sachverständigen auf das Versäumnis hingewiesen und eine Kostenschätzung eingefordert, als der Sachverständige mit den Parteien anlässlich des ersten Ortstermins die weitere Vorgehensweise besprochen hat und der Sachverständige die Parteien zur zweiten Ortsbesichtigung geladen hat, worüber auch das LG informiert worden ist. Nach S. 7 des Gutachtens hat der Sachverständige die Parteien bei dem ersten Ortstermin sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Beweisfrage I.1. mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Mit Schreiben vom 25.2.2010 hat der Sachverständige dem LG mitgeteilt, dass es nach dem durchgeführten ersten Ortstermin der Vorlage einer weiteren Unterlage bedarf. Dieses Schreiben hat das LG zwar an die Parteien zur weiteren Veranlassung weiter gereicht, nicht aber den Sachverständigen an die Vorlage der Kostenschätzung erinnert. Auch auf die zweimalige Mitteilung des Termins für die zweite Ortsbesichtigung ist keine Erinnerung erfolgt. Mit Verfügung vom 11.10.2010 hat das LG im Hinblick auf den Besichtigungstermin im Sommer im Hinblick auf die Vorlage des Gutachtens um Sachstandsmitteilung gebeten, nicht aber um Vorlage einer Kostenschätzung. Auch die Bitte des Sachverständigen vom 11.10.2011 um Vorlage weiterer Urkunden hat nicht dazu geführt, dass irgendeiner der Verfahrensbeteiligten oder das LG den Sachverständigen an die ersichtlich übersehene Vorlage einer Kostenschätzung erinnert hätte. Mit Verfügung vom 16.11.2010 hat das LG den Sachverständigen sogar ausdrücklich gebeten, "mit der Erstellung des Gutachtens fortzufahren".
Dieses gesamte Verhalten sämtlicher Verfahrensbeteiligter kann nur so verstanden werden und konnte auch vom Sachverständigen nicht anders verstanden werden, dass diese in Kenntnis davon, dass die Begutachtung gemäß Beweisbeschluss beträchtliche Kosten verursachen wird, auf die Mitteilung einer konkreten Kostenschätzung durch den Sachverständigen verzichtet haben. Jedenfalls kann das Verhalten insbesondere der Parteien nicht anders verstanden werden, als dass der Auftrag an den Sachverständigen dahin ging, auch...