Leitsatz (amtlich)
1. Die Verpflichtung eines Sachverständigen nach § 407a Abs. 3 S. 3 ZPO, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn der angeforderte Kostenvorschuss erheblich überschritten zu werden droht, führt dazu, dass dieser beim Auftreten neuer, kostenträchtiger Umstände im Verlauf des Verfahrens eine erneute Vorschussanforderung veranlassen muss.
2. Unterlässt der Sachverständige dies und erbringt ohne ausdrückliche Zustimmung des Gerichts weitere, durch den Vorschuss nicht mehr gedeckte Leistungen, kann sein insoweit bestehender Gebührenanspruch gekürzt werden; er ist dann dafür beweisbelastet, dass die Parteien bei erfolgter Mitteilung seine weitere Tätigkeit veranlasst hätten.
Normenkette
ZPO § 407a Abs. 3, § 413
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 21.12.2005; Aktenzeichen 8 O 11999/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Sachverständigen J gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Das LG Nürnberg-Fürth beauftragte den Sachverständigen mit Beweisbeschluss vom 22.4.2004, die Bewertung eines Grundstücks in B (R) vorzunehmen. Nachdem die Klagepartei den vom Gericht angeforderten Auslagenvorschuss i.H.v. 1.000 EUR einbezahlt hatte, wurden, die Akten dem Sachverständigen mit, einem Formschreiben übersandt, in welchem Hinweise auf die Pflichten nach § 407a ZPO enthalten sind. Unter dem 23.6.2004 wies der Sachverständige das Gericht darauf hin, dass aufgrund seiner überschlägigen Berechnung ein weiterer Kostenvorschuss von 2.500 EUR erforderlich sei. Dieser wurde auf Anforderung durch die Klagepartei einbezahlt.
Der Sachverständige führte am 16.9.2004 eine Ortsbesichtigung des Objekts durch. Am 14.7.2005 teilte er telefonisch und per Fax ggü. dem LG Nürnberg-Fürth mit, dass das Gutachten mittlerweile erstellt sei und - unter Beifügung einer detaillierten Einzelaufrechnung - einen Kostenaufwand von 6.283,46 EUR verursacht hätte.
Trotz mehrfacher Aufforderungen war die Klagepartei nicht bereit, den Differenzbetrag als weiteren Auslagenvorschuss einzubezahlen. Mit Beschluss vom 21.12.2005 setzte das LG Nürnberg-Fürth daraufhin die Vergütung für den Sachverständigen J auf 4.200 EUR (einbezahlter Auslagenvorschuss zzgl. 20 %) fest.
Der Sachverständige legte am 30.12.2005 gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, seiner Verpflichtung nach § 407a ZPO ausreichend genügt zu haben. Er bringt vor, dass die erhöhten Aufwendungen zunächst nicht absehbar gewesen seien, da insb. mehr Zeit als erwartet für die Besichtigung aufgewendet werden musste und ein erhöhter Aufwand dadurch entstanden sei, dass noch Unterlägen vom Verwalter angefordert werden mussten, die erst später, ausgewertet werden konnten. Mit Schreiben vom 14.7.2005 habe er den exakten Aufwand dargestellt und einen weiteren Kostenvorschuss als notwendig angezeigt. Das LG habe zudem bei ihm einen Vertrauenstatbestand geschaffen, da es die Klagepartei zur Einzahlung von weiteren Auslagen aufgefordert habe.
II. Die Beschwerde des Sachverständigen J ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das LG hat die Gebühren zutreffend festgesetzt; ein weiterer Vergütungsanspruch steht ihm nicht zu.
1. Nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO ist ein Sachverständiger gehalten, das Gericht darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten entstehen werden, die den angeforderten Vorschuss erheblich übersteigen. Dem Sachverständigen war diese Verpflichtung auch bewusst. Er hatte zum einen das Formschreiben, in welchem hierauf hingewiesen wird, erhalten; zum anderen hat er bereits unmittelbar nach dem Erhalt der Akten das Gericht darauf hingewiesen, dass der zunächst angeforderte Vorschuss von 1.000 EUR bei weitem nicht ausreichen würde.
Der Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einer Kürzung des, Entschädigungsanspruchs (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 413 Rz. 6).
2. Der Sachverständige hat es versäumt. dem Gericht die weitere Kostenentwicklung mitzuteilen, die dazu führte, dass auch der erhöhte Auslagenvorschuss von 3.500 EUR deutlich zu niedrig bemessen war; der tatsächliche Aufwand überstieg diesen Betrag um nahezu 80 %.
a) Zwar weist der Sachverständige in seinem Schreiben vom 1.2.2006 zutreffend darauf hin, dass es nicht seine vordringliche Aufgabe ist, "permanent Kostenvorschüsse abzufordern" und damit jederzeit den aktuellen Saldenstand im Auge zu behalten. Allerdings ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung, dass die "voraussichtlichen" Kosten abzuschätzen sind, sowohl eine Grobschätzung zu Beginn seiner Tätigkeit, als auch die Verpflichtung, beim Auftreten neuer und unerwarteter Gesichtspunkte, die auf die Kostenentwicklung erheblichen Einfluss haben könnten, eine erneute überschlägige Schätzung vorzunehmen. Nur dadurch kann die gesetzliche Intention dieser Vorschrift erfüllt werden. Es soll gewährleistet werden, dass die Parteien eine Risikoabschätzung durchführen können, inwieweit eine Beweisaufnahme tatsächlich durchgeführt werden soll (vgl. Zöller/Greger, § 407 Rz. 3). Dies setzt voraus, dass de...