Normenkette
ZPO § 164
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Beschluss vom 23.04.2003; Aktenzeichen 2 O 543/99) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: bis 500 Euro.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 17.4.2003 (Bl. 184 d.A.) begehrt der Kläger die Berichtigung des Sitzungsprotokolls des LG Hildesheim vom 26.3.2003, und zwar dahin, dass auch der in der Klagschrift vom 1.12.1999 aufgeführte Antrag zu Ziff. 3. gestellt worden sei. Mit diesem Antrag hatte der Kläger begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der infolge der Vollstreckung durch die Beklagte aus dem Versäumnisurteil des LG Hildesheim vom 27.5.1999 zu 2 O 181/99 entstanden ist.
Mit diesem Antrag auf Protokollberichtigung hat der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Urteils verbunden und nach Berichtigung des Tatbestandes einen weiteren Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO angekündigt (Bl. 184 d.A.).
Das LG hat mit Beschluss vom 23.4.2003 (Bl. 192 d.A.) den Antrag des Klägers auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 26.3.2003 abgelehnt, da kein nach § 164 ZPO zu berichtigender Fehler in dem Protokoll enthalten sei. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche habe der Kläger die ursprünglichen Anträge auf Zahlung eines Teilbetrages von 600 DM und des weiter gehenden Feststellungsantrages auf einen einheitlichen Zahlungsantrag i.H.v. 4.904,10 Euro umgestellt, sodass der Feststellungsantrag gegenstandslos und deshalb auch nicht protokolliert worden sei.
Nachdem die Kammer in diesem Beschluss davon ausging, dass die Anträge auf Berichtigung des Tatbestandes und Ergänzung des Urteiles nur im Fall der Begründetheit des Protokollberichtigungsantrages gestellt worden seien, ist nach entsprechender sofortiger Beschwerde des Klägers insoweit auch über den Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss des LG vom 23.5.2003 (Bl. 215 d.A.) entschieden worden. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da keine Unrichtigkeit i.S.d. § 320 ZPO vorliege.
Gegen den Beschluss des LG vom 23.4.2003 betreffend die Berichtigung des Protokolls richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.4.2003 (Bl. 197 d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass von dem Kläger in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erklärt worden sei, dass sich auch der Klagantrag zu Ziff. 3. mit der Klagerweiterung zu Ziff. 2. geändert habe. Vielmehr sei der Feststellungsantrag hierdurch nicht gegenstandslos geworden, da mit dem neuen Zahlungsantrag nicht der dem Kläger lediglich mittelbar entstandene Schaden in Form des Zinsverlustes erfasst sei, den der Kläger dadurch erlitten habe, dass er als Sicherheit an die Bürgin ein Festgeldkonto verpfändet habe.
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, da der Ablehnungsbeschluss auf Protokollberichtigung grundsätzlich unanfechtbar ist, selbst dann, wenn eine Ergänzung beantragt worden war (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 164 Rz. 10, 13; BayObLG v. 23.9.1988 – BReg. 2Z 95/87, WuM 1989, 49). Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung ist bereits begrifflich ausgeschlossen, denn das Beschwerdegericht kann nicht wissen, was eventuell unrichtig ist (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1974, 301; OLG Hamm NJW 1989, 593; OLG Nürnberg MDR 1963, 603; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 164 Rz. 11). Die vereinzelte Auffassung (OLG Koblenz v. 26.2.1986 – 8 W 121/86, MDR 1986, 593; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 164 Rz. 14), dass eine Beschwerde gegen den die Berichtigung aus Sachgründen abweisenden Beschluss statthaft sei, wobei das Beschwerdegericht sich durch Anhörung des Erstrichters und des Protokollführers sachkundig machen solle, überzeugt nicht, da die Feststellung des protokollierten Verhandlungshergangs (§§ 160–162 ZPO) allein Sache des Instanzrichters und des Protokollführers ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 164 Rz. 11). Es ist daher auch nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) zu ändern, solange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (vgl. OLG Hamm v. 23.8.1998 – 26 W 9/88, NJW 1989, 1680).
Ein Ausnahmefall, in dem eine sofortige Beschwerde nach teilweise vertretener Auffassung (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 164 Rz. 14) doch denkbar sei, weil etwa Fehler des Berichtigungsverfahrens vorliegen oder die Berichtigung als unzulässig vom Gericht abgelehnt worden ist, liegt ersichtlich nicht vor.
Vorliegend hat der Einzelrichter über die Protokollberichtigung in dem Sinne entschieden, dass der ursprüngliche Antrag zu 3. nicht mehr gestellt worden ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll selbst, wonach ausdrücklich nur noch der Antrag aus der Klagschrift zu Nr. 4 gestellt worden ist, sowie – folgerichtig – auch aus dem Tatbestand des Urteils des Einzelrichters, in dem der Feststellungsantrag als aktueller Antrag nicht mehr enthalten ist. Es hätte zunächst dem Prozessbevollmächtigten des K...