Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die inhaltliche Berichtigung des erstinstanzlichen Protokolls begehrt, ist unzulässig.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 27.10.2003; Aktenzeichen 4 O 424/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.11.2003 gegen den Einzelrichterbeschluss des LG Halle vom 27.10.2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 600 Euro.
Gründe
I. Der Beklagte hat die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.4.2003 hinsichtlich der Aussage des Zeugen M. mit der Begründung beantragt, das Protokoll sei insoweit unrichtig. Zwar sei die auf Tonträger aufgenommene Protokollierung der Zeugenaussage richtig, jedoch sei die Protokollniederschrift falsch. Das LG hat den Antrag auf Protokollberichtigung mit der Begründung abgelehnt, die Aussage des Zeugen M. sei inhaltlich richtig protokolliert worden. Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung einer Protokollberichtigung stets unzulässig ist (so BAG BAGE 17, 21 [25]; OLG Hamm v. 23.8.1988 – 26 W 9/88, NJW 1989, 1680) oder ob sie ausnahmsweise zulässig ist, soweit der Beschwerdeführer nicht die inhaltliche Unrichtigkeit des Protokolls rügt, sondern sich dagegen wendet, dass die beantragte Berichtigung als unzulässig abgelehnt worden sei (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 862 [863]). Unzulässig ist jedenfalls eine Beschwerde dann, wenn der Beteiligte die inhaltliche Berichtigung des Protokolls begehrt. Denn die Abfassung der Sitzungsniederschrift gem. §§ 160 ff. ZPO ist als unvertretbare Verfahrenshandlung Sache des Instanzrichters. Das Beschwerdegericht kann nicht wissen, ob und inwieweit das Protokoll möglicherweise unrichtig ist (BFH BFH/NV 1994, 388; OLG Celle v. 12.6.2003 – 4 W 87/03, OLGReport Celle 2003, 405; OLG Köln v. 12.9.1997 – 16 Wx 223/97, OLGReport Köln 1998, 75; OLG Zweibrücken v. 4.6.1997 – 7 W 45/97, OLGReport Zweibrücken 1997, 343; OLG München v. 14.10.1992 – 1 W 2589/92, OLGReport München 1993, 123; OLG Frankfurt v. 4.7.1996 – 16 W 42/96, OLGReport Frankfurt 1998, 15; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 164 Rz. 11). Soweit vereinzelt vertreten worden ist, dass eine Beschwerde gegen den die Protokollberichtigung aus Sachgründen abweisenden erstinstanzlichen Beschluss statthaft sei und sich das Beschwerdegericht durch Anhörung des Erstrichters und Protokollführers sachkundig machen könne (vgl. OLG Koblenz v. 26.2.1986 – 8 W 121/86, MDR 1986, 593), folgt der Senat dem nicht. Denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, die Beweiskraft des Protokolls (§ 165 ZPO) zu ändern, so lange nicht eine Protokollfälschung erwiesen ist (BFH BFH/NV 1994, 388; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 164 Rz. 11). Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter den Antrag des Beklagten auf Protokollberichtigung hinsichtlich der Zeugenaussage M. aus inhaltlichen Gründen abgelehnt. Eine Protokollfälschung wird vom Beklagten ersichtlich nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 3 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1128735 |
Mitt. 2004, 463 |
www.judicialis.de 2004 |