Leitsatz (amtlich)

Hat ein nicht befreiter Vorerbe die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, ist bei eingetragenem Nacherbenvermerk nur die Zustimmung der dort namentlich benannten Nacherben erforderlich, sofern offensichtlich ist, dass andere als die namentlich benannten Nacherben nicht vorhanden sind und nicht mehr hinzutreten können; die Zustimmung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095).

 

Normenkette

BGB § 1913; GBO § 51

 

Verfahrensgang

AG Bückeburg

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Eigentümers vom 14.7.2010 wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Bückeburg vom 5.7.2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.7.2010 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Löschung des Grundpfandrechtes Nr. 28 in Abt. III nicht aus den in dem Nichtabhilfebeschluss genannten Gründen zu verweigern.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Eigentümers ist begründet und führt zur Aufhebung der von ihm beanstandeten Zwischenverfügung des AG vom 5.7.2010.

I. Der Eigentümer ist alleiniger Vorerbe seiner am 3.9.2006 verstorbenen Ehefrau. Nach dem Erbschein nebst Hoffolgezeugnis vom 3.5.2007 ist er unbefreiter Vorerbe; als Nacherben kommen die in dem Erbschein namentlich genannten drei Kinder der Erblasserin in Betracht. Dem Vorerben steht gemäß dem Erbschein das Recht der Bestimmung des konkreten Nacherben zu; macht er bis zum Eintritt des Nacherbfalles von seinem Bestimmungsrecht keinen Gebrauch, bestimmt sich die Person des Nacherben nach den Regeln des Höferechtes.

Der Eigentümer beantragte mit notariellem Schriftsatz vom 2.3.2010, ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht zu löschen. Auf den Hinweis des Grundbuchamtes vom 13.4.2010 überreichte er ferner die Zustimmungserklärung der drei Nacherben, C., J.-E. und M. S. Mit der Verfügung vom 5.7.2010 hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass in dem Nacherbenvermerk die Nacherben nicht namentlich benannt seien. Die leiblichen Kinder kämen lediglich als Nacherben in Betracht. Daher müsse die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld durch einen Pfleger gem. § 1913 BGB erklärt und diese von dem Nachlassgericht genehmigt werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Eigentümers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde ist begründet. Das Grundbuchamt kann die Löschung des Grundpfandrechtes jedenfalls nicht mit der Begründung versagen, der Beschwerdeführer müsse noch eine Zustimmung eines zu bestellenden Pflegers gem. § 1913 BGB einholen. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich.

1. Grundsätzlich kann das Grundbuchamt die Löschung eines Rechtes selbst dann, wenn der Nacherbschaftsvermerk nach § 51 GBO im Grundbuch eingetragen ist, aufgrund der Löschungsbewilligung eines nicht befreiten Vorerbens nur mit Zustimmung des Nacherben vornehmen (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 3493). Dabei kann einem Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, gem. § 1913 Satz 2 BGB für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden. Demzufolge ist z.B. bei der Löschung eines Nacherbenvermerkes auch die Bewilligung dieser unbekannten Personen erforderlich mit der Folge, dass der Nacherbe von einem Pfleger gem. § 1913 BGB vertreten werden muss (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.1.2010, Az 20 W 251/09, Rz. 32 m.w.N. - aus juris; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1095). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn offenkundig ist, dass keine weiteren als die namentlich benannten Nacherben vorhanden sind und auch nicht mehr hinzutreten können (OLG Hamm, a.a.O.). Diese Ausnahmeregelung ist nach Auffassung des Senats auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

2. In dem Erbschein sind die leiblichen Kinder der Erblasserin als in Betracht kommende Nacherben benannt. Andere, nicht benannte, leibliche Kinder oder Nacherben sind nicht vorhanden und naturgemäß nicht mehr zu erwarten, da die Mutter der Nacherben verstorben ist und im Testament nur die leiblichen Kinder als Nacherben vorgesehen sind. In diesem Fall ist es nach Auffassung des Senats nicht erforderlich, dass zusätzlich zu den Zustimmungserklärungen sämtlicher namentlich genannter Nacherben noch die Zustimmung eines gem. § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers für den noch nicht konkret bezeichneten Nacherben erforderlich ist. Weder können Nacherben in Erscheinung treten, die noch nicht gezeugt sind, noch würde deren Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt, da sie namentlich bereits benannt sind. Der Umstand, dass es nach dem Erbschein durchaus möglich ist, dass nicht alle drei leiblichen Kinder Nacherben werden, sondern ein Kind noch konkret zum Nacherben bestimmt wird, hindert dies nicht. Denn auch dieses Kind hat in diesem Fall seine Zustimmungserklärung bereits abgegeben.

III. Der Geschäfts...

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