Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren betreffend den Umgang nach § 1685 BGB
Leitsatz (amtlich)
1. In einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen i.S.v. § 1685 BGB mit einem Kind wird nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm das Bestehen eines Umgangsrechtes, nicht dessen Ausschluss oder Beschränkung geprüft; insofern liegt kein Regelfall gem. § 158 Abs. 1, 2 Nr. 5 FamFG vor - die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist daher allein nach der allgemeinen Regel aus § 158 Abs. 1 FamFG zu prüfen.
2. Das Gericht kann in einem Verfahren betreffend den Umgang anderer Umgangspersonen i.S.v. § 1685 BGB mit einem Kind in einem einfach und klar gelagerten Fall von der persönlichen Anhörung eines Elternteiles nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG absehen, wenn sich dieser bereits schriftlich geäußert hat, im Anhörungstermin anwaltlich vertreten war und anschließend über seinen Verfahrensbevollmächtigten ausdrücklich noch einmal seine unveränderte Position bestätigt.
Normenkette
BGB § 1685; FamFG §§ 160, 158 Abs. 2 Nr. 5
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 07.04.2011; Aktenzeichen 610 F 5828/10) |
Tenor
1. Der Antragstellerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 7.4.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 3. und 4. sind die - nicht verheirateten und in jeweils eigenen Haushalten lebenden - Eltern der am ... 2009 geborenen K., die die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung gemeinsam ausüben. Die Antragstellerin ist die Mutter der Beteiligten zu 3. und die Großmutter von K., die im vorliegenden Verfahren - erstinstanzlich noch gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehegatten, der jedoch selbst mit K. nicht verwandt ist - die gerichtliche Regelung eines von beiden Kindeseltern nachdrücklich abgelehnten Umganges mit K. begehrt; Kontakte zwischen K. und den (Stief-) Großeltern hatte es im Rahmen von deren Besuchen im Haushalt der Kindesmutter zunächst bis März 2010 gegeben, sind danach aber aufgrund massiver Streitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten (einschließlich des am Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligten Stiefgroßvaters) gänzlich abgebrochen. Die erheblichen Spannungen zwischen den Großeltern und insbesondere der Kindesmutter zeigen bereits auch deutliche Auswirkungen auf die Umgangskontakte zwischen den (Stief-) Großeltern und älteren Kindern (allein) der Kindesmutter, die nicht in deren Haushalt leben.
Das AG hat unter Einbeziehung des Jugendamtes und nach einem umfassenden Anhörungstermin - zu dem nach der ausdrücklichen Angabe der Antragsteller in der Antragsschrift, die Beteiligte zu 3. sei alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für K., der Kindesvater nicht ausdrücklich geladen worden war - mit Beschluss vom 7.4.2011, auf den auch hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, den Antrag der Großmutter und ihres Ehemannes zurückgewiesen und den Umgang zwischen K. und den Antragstellern bis zum 31.12.2012 ausgeschlossen.
Gegen diesen, ihr am 12.4.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der gem. § 65 Abs. 2 FamFG dafür gesetzten Frist begründete Beschwerde der Großmutter, die eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und Zurückverweisung des Verfahrens, hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens erstrebt und für das Verfahren um "Prozesskostenhilfe" nachsucht.
II. Der Antragstellerin kann die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) nicht bewilligt werden, weil ihre Rechtsverfolgung - wie sogleich unter III. aufzuzeigen - keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist; insofern kommt es nicht einmal mehr entscheidend darauf an, dass sie auch das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür nicht dargetan hat - in der von ihr vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen jegliche Angaben zu ihrem Ehemann, dem gegenüber ein grundsätzlich vorrangiger Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt, sowie Angaben zu "sonstigen Vermögenswerten".
III. Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben.
1. Dabei kann der Senat in der Sache unmittelbar entscheiden, da auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Verfahrens auch aus Sicht des Senates keine weiteren Ermittlungen geboten sind und von einer Wiederholung der erstinstanzlich erfolgten und gut dokumentierten Verfahrenshandlungen kein entscheidungserheblicher weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 FamFG).
2. Mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat ausdrücklich beitritt, hat das AG im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass auf absehbare Zeit ein Umgang der Antragstellerin mit K. dem Kindeswohl nicht entspricht. Dies wird auch durch das - vorrangig auf eine Aufhebung des am...