Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung der mit Encrochat-Mobiltelefonen geführten Kommunikation in einem Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Leitsatz (amtlich)
Die von französischen Ermittlungsbehörden erhobenen Daten der mit Encrochat-Mobiltelefonen geführten Kommunikation sind in einem deutschen Strafverfahren gegen den Encrochat-Nutzer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwendbar und unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
Normenkette
StPO § 100e Abs. 6 Nrn. 1-2; IRG § 91g Abs. 6; BtMG § 29a
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 09.07.2021; Aktenzeichen 70 KLs 10/21) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 18. großen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 9. Juli 2021 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover hat am 23. Februar 2021 auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Angeklagten einen Haftbefehl erlassen.
Mit dem Haftbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in der Zeit von April 2020 bis zum 4. Juni 2020 in insgesamt 12 Fällen mit Betäubungsmitteln (Cannabis und Kokain) in nicht geringe Menge Handel getrieben zu haben. Der Angeklagte soll sich dabei mit dem Mitangeklagten Y zusammengeschlossen haben, um sich gemeinsam durch den Verkauf von Cannabis und Kokain eine dauerhafte Einnahmequelle zu erschließen. Während der Mitangeklagte Y den Kontakt zum Lieferanten unterhalten und bei diesem die Bestellungen vorgenommen haben soll, soll der Angeklagte X die Betäubungsmittel von Kurieren des Lieferanten in Empfang genommen, gebunkert und weiterverkauft haben. Entsprechend diesem Vorgehen soll der Mitangeklagte Y in Absprache mit dem Angeklagten X an sieben Tagen Marihuanamengen von jeweils zwischen 2 und 10 Kilogramm, an einem Tag zusätzlich auch ein Kilogramm Haschisch, ferner an zwei weiteren Tagen jeweils zwei Kilogramm Haschisch und an drei weiteren Tagen jeweils ein Kilogramm Kokain bei dem gesondert verfolgten Zwischenhändler Z bestellt haben. Der Angeklagte X soll die bestellten Mengen sodann - mit Ausnahme von 14 Kilogramm Marihuana und einem Kilogramm Haschisch, die nicht geliefert worden sein sollen - von Kurieren entgegengenommen haben. Insgesamt soll er auf diese Weise 42 Kilogramm Marihuana, vier Kilogramm Haschisch und drei Kilogramm Kokain für den Weiterverkauf erworben haben, wobei der Einkaufspreis hierfür über 250.000 Euro betragen haben soll. Wegen der Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 23. Februar 2021 Bezug genommen.
Die Annahme des dringenden Tatverdachts wird im Haftbefehl auf die Auswertung von Kurznachrichten gestützt, die der Angeklagte X mit dem Mitangeklagten Y einerseits und der Mitangeklagte mit dem gesondert Verfolgten Z andererseits ausgetauscht haben soll. Die Nachrichten wurden verschlüsselt und mit speziellen Mobiltelefonen des Anbieters "Encrochat" versandt. Im Rahmen eines französischen Strafverfahrens wurde diese Kommunikation in Echtzeit abgefangen und verdeckt erhoben.
Zum Haftgrund wird im Haftbefehl ausgeführt, dass beim Angeklagten Fluchtgefahr bestehe. Denn er habe aufgrund der Taten mit einer erheblichen und mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen und dies begründe die Gefahr, dass er sich dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Dem Fluchtanreiz stehe kein ausreichend stabiles Gegengewicht entgegen, denn er habe zwar ein festes Arbeitsverhältnis bei einem ..., sei aber persönlich ungebunden.
Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls am 3. März 2021 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Unter dem 20. April 2021 hat die Staatsanwaltschaft wegen der im Haftbefehl genannten Taten Anklage gegen ihn und den Mitangeklagten Y erhoben.
Im Rahmen einer mündlichen Haftprüfung am 1. Juni 2021 machte der Angeklagte nähere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen. Das Landgericht Hannover beschloss daraufhin am 4. Juni 2021 die Aufrechterhaltung des Haftbefehls und beließ diesen in Vollzug. Zur fortbestehenden Fluchtgefahr führte das Landgericht insbesondere aus, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen habe und keine Umstände festzustellen seien, die die daraus herzuleitende Fluchtgefahr ausräumen könnten. Der Angeklagte lebe zwar mit seiner Ehefrau und ... zusammen und könne seine Beschäftigung fortzusetzen. Diese sozialen Bindungen seien zur Beseitigung des Fluchtanreizes jedoch nicht ausreichend. Insbesondere habe die Ehefrau des Angeklagten im Haftprüfungstermin berichtet, dass dieser im Tatzeitraum seiner Arbeit krankheitsbedingt häufiger nicht nachgegangen sei, das häusliche Umfeld bei einer Vielzahl von Gelegenheiten verlassen und nur eingeschränkt am Familienleben teilgenommen habe. Auch in Anbetracht eines vom Angeklagten berichteten Marihuanakonsums und seines von seiner Ehefrau bekundeten erheblichen Alkoholkonsums, der auch zu Streit zwischen den Eheleuten geführt habe, sei - so die Kammer ...