Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Soltau vom 21. Juni 1996 sowie der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 23. August 1996 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. August 1995 zum Tagesordnungspunkt 16 für ungültig zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde fallen der Antragstellerin zur Last, außergerichtliche Auslagen erster und zweiter Instanz werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf 32.100 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß den §§ 43, 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG zulässige weitere Beschwerde ist begründet.

1. Allerdings hat die Rüge der Antragsgegner keinen Erfolg, die angefochtene Entscheidung des Landgerichts müsse bereits deshalb aufgehoben werden, weil entgegen § 44 Abs. 1 WEG nicht mündlich verhandelt worden ist. Zwar entspricht es inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (Nachweise bei Palandt/Bassenge, WEG, Rdn. 1 zu § 44) und auch der Rechtsprechung des Senats, daß grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren mündlich verhandelt werden muß und das Absehen von der mündlichen Verhandlung einer Begründung bedarf. Der Senat hat indessen in ständiger Rechtsprechung die Verfahrensweise der Landgerichte nicht beanstandet, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn die Parteien auf das beabsichtigte Verfahren hingewiesen worden sind und Beanstandungen nicht erhoben haben (Rechtsgedanke des § 295 ZPO). An diese Vorgabe hat sich das Landgericht durch die Verfügung vom 15. Juli 1996 (Bl. 178 d.A.) gehalten.

2. Die Frage, ob im vorliegenden Fall jederzeit oder nur aus wichtigem Grund gekündigt werden durfte, ist entgegen der Auffassung der Antragsgegner i. S. der Antragstellerin zu beantworten, und zwar auf der Grundlage von § 34 Abs. 5 der Teilungserklärung, in der es ausdrücklich heißt, daß der Verwaltervertrag (nur) aus wichtigem Grunde gekündigt werden darf. Soweit die Antragsgegner in der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde die Richtigkeit dieser Passage der Teilungserklärung bestreiten, können sie damit im Hinblick auf § 27 FGG keinen Erfolg haben.

3. Das Rechtsmittel hat jedoch deshalb Erfolg, weil das Landgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes überspannt hat (§ 27 FGG).

Zwar nimmt das Landgericht im Ausgangspunkt rechtlich zutreffend an, daß ein wichtiger Grund für die vorzeitige Abberufung des Verwalters dann zu bejahen ist, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung sämtlicher, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann und deshalb das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (OLG Hamm, WuM 1991, 218, 220). Diese Voraussetzungen sind indessen zu bejahen.

a) Zunächst einmal läßt sich nicht bezweifeln, daß die Antragsgegnerin in unvertretbarer Weise das berechtigte Begehren der Antragsgegner behindert und verzögert hat, die Frage ihrer Abberufung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Wohnungseigentümer hatten bereits am 15. März 1995 schriftlich beantragt, die „Verwalterbestellung” auf die Tagesordnung zu setzen, was angesichts des bis Ende 1997 laufenden Vertrages der Antragstellerin nur bedeuten konnte, daß sie als Verwalterin abgewählt und ein neuer Verwalter bestellt werden sollte. Unter diesen Umständen war es nicht vertretbar und auch nicht mit einem bloßen Mißverständnis zu erklären, daß die Antragstellerin gleichwohl in der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung am 25. Juli 1995 diesen Tagesordnungspunkt nicht aufgenommen hat. Trotz der schriftlichen und per Telefax übermittelten Rüge vom 7. Juli 1995 (Bl. 95 d.A.), auf die die Antragstellerin sofort hätte reagieren müssen, hat die Antragstellerin erst am 13. Juli 1995 den Eindruck erweckt, als ob unter „Verschiedenes” über die Abberufung des Verwalters entschieden werden dürfe. Die Argumentation der Antragstellerin, eine Änderung der Tagesordnung sei aus diesem Grunde nicht nötig, war offensichtlich fehlerhaft, die Unrichtigkeit dieser Auskunft dürfte ihr auch nicht unbekannt gewesen sein, denn unter dem Punkt „Verschiedenes” darf nur über untergeordnete Gesichtspunkte, nicht aber über Fragen von erheblicher Bedeutung entschieden werden. Wäre unter „Verschiedenes” die Abberufung der Antragstellerin beschlossen worden, hätte allein dies zur Fehlerhaftigkeit des Abberufungsbeschlusses geführt. Das Verhalten der Antragstellerin konnte aus der Sicht der Antragsgegner den im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines wichtigen Grundes bedeutenden Verdacht erwecken, die Antragstellerin habe planmäßig auf die Verhinderung eines ihr nachteiligen wirksamen Beschlusses hingewirkt.

b) Darüber hinaus hat die Antragstellerin im Jahre 1994 insges...

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