Leitsatz (amtlich)
Veranlasst ein Betreuer einen Testierunfähigen, durch eine letztwillige Verfügung sich selbst oder einen Dritten als Begünstigten einzusetzen, kann hierin - durch Benutzen des Testierenden als undoloses Werkzeug gegen sich selbst - eine Untreue bzw. eine Teilnahme hieran begründet sein.
Normenkette
StGB § 266 Abs. 1; BGB § 2229 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Hannover (Entscheidung vom 11.07.2012; Aktenzeichen 272 Gs 1463/12) |
Tenor
Untreue durch Veranlassung einer letztwilligen Verfügung bei Testierunfähigem
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit hiermit die Beschwerde gegen den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Hannover 11. Juli 2012 zurückgewiesen wurde.
Zugleich wird der mit Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 11. Juli 2012 (Az.: 272 Gs 1463/12) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten B. in Höhe von 770.000 Euro angeordnete dingliche Arrest aufgehoben.
Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sowie die dem Beschuldigte hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Beschuldigte B. betreibt ein Gewerbe der ambulanten Seniorenbetreuung. Weitere Beschuldigte des gegen ihn betriebenen Ermittlungsverfahrens sind drei Berufsbetreuer, nämlich die Rechtsanwältin W. aus H., die Rechtsanwältin Dr. R.-A. aus H. und der Beschuldigte C. B., sowie der Notar C.-D. H. aus H. Den Beschuldigten wird im Grunde zur Last gelegt, in der Form eines kollusiven Zusammenwirkens betreute und testierunfähige Senioren dazu veranlasst zu haben, einen oder auch mehrere der Beschuldigten, vor allem aber den Beschuldigten B., durch letztwillige Verfügungen als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dem Beschuldigten H. wird zur Last gelegt, am Verfassen notarieller Testamente sowie nachfolgend an der Testamentsvollstreckung mitgewirkt zu haben. Daneben wird den beschuldigten Berufsbetreuern sowie dem Beschuldigten B. zur Last gelegt, ebenfalls in kollusivem Zusammenwirken Zahlungen aus dem Vermögen der Betreuten an den Beschuldigten B. geleistet zu haben, obwohl dieser hierfür keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zufolge sollen seit Januar 2002 dem Beschuldigten insgesamt 787.766,66 Euro zugewendet worden sein, und zwar 629.936,50 Euro infolge letztwilliger Verfügungen zu seinen Gunsten und 118.827,06 Euro für - fragliche - Dienstleistungen, wovon ein Betrag in Höhe von insgesamt 374.095,76 Euro bereits zur Auszahlung an den Beschuldigten B. gelangt ist. Im Hinblick auf die Einzelheiten der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten kann auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hannover Bezug genommen werden. Die dortigen Angaben werden durch die erfolgte Aufhebung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2012 hat das Amtsgericht Hannover in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten B. einen dinglichen Arrest in Höhe von 770.000 Euro angeordnet. Die (u.a.) hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten B. hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde und trägt vor, es fehle an zureichenden tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer Untreue ebenso wie an den rechtlichen Voraussetzungen. Der Beschuldigte B. habe sich nichts vorzuwerfen. Der Vorwurf gemeinschaftlichen Vorgehens stütze sich lediglich auf Vermutungen, und ein Vermögensschaden sei zu Lebzeiten der Geschädigten nicht eingetreten. Auch müsse im Hinblick auf die abgerechneten Dienstleistungen nicht er sich entlasten. Jedenfalls aber könne ein nunmehr erforderlicher dringender Tatverdacht im Sinne von § 111b Abs. 3 StPO nicht mehr angenommen werden. Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hierzu ausgeführt, den Beschuldigten B. träfe als Betreuer die Pflicht, den Verbleib von Geldern nachzuweisen. Weiteres müsse einer Prüfung in einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde mit der Erwägung als unbegründet zu verwerfen, der allein erforderliche Anfangsverdacht einer Untreue bestehe.
II.
Soweit der Beschuldigte B. zwischenzeitlich Gegenvorstellung gegen den Nichtabhilfebeschluss eingelegt hat, hat der Senat hierüber ebenso wenig zu befinden wie über den zugleich gestellten Ablehnungsantrag. Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Fortdauer des Arrests richten sollte, ist diese ohnehin nicht statthaft, weil insoweit das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eröffnet ist. Im Übrigen (im Hinblick auf den angefochtenen Durchsuchungsbeschluss) hat nicht der Senat, sondern allein die Kammer über die Gegenvorstellung zu entscheiden. Entsprechendes gilt für den Befangenheitsantrag.
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO). In der Sache kann ihr ein Erfolg nicht versagt bleiben.
Die Anordnung des dinglichen Arrests ist gemäß § 111 b Abs. 3 Satz 1 StPO aufzuheben, weil seit ihrer Anordnung am 11. Juli 201...