Tenor

1. Der als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu behandelnde Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers wird abgelehnt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

4. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, von der 15 Jahre am 15. September 2014 vollstreckt sein werden.

Im Mai 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf baldige Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen. Die Antragsgegnerin teilte ihm darauf mit, dass die Entscheidung darüber nur im Rahmen der nächsten Fortschreibung der Vollzugsplanung erfolgen könne. Im Vollzugsplan vom 14. November 2008, der dem Beschwerdeführer am 21. November 2008 ausgehändigt wurde, verneinte die Antragsgegnerin die Eignung des Beschwerdeführers für jegliche Lockerungen.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. November 2008 wandte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass in dem Vollzugsplan vom 14. November 2008 keine Entscheidung über seinen Antrag auf Begutachtung getroffen worden sei. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Entscheidung über die Ablehnung von Lockerungen rechtsfehlerfrei getroffen worden sei und der Antragsteller keinen Anspruch auf Begutachtung habe.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und sachlichen Rechts. Aus der Regelung des § 16 NJVollzG folge ein Anspruch auf Begutachtung, weil diese bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen der Regelfall und die Sperrfrist von acht Jahren für Ausgang und Freigang nach § 13 Abs. 4 NJVollzG bereits verstrichen sei.

Der zentrale juristische Dienst für den niedersächsischen Justizvollzug hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen mit der Maßgabe, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig sei, weil die beantragte Begutachtung lediglich vorbereitenden Charakter habe und damit mangels Regelungsgehalts keine Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG darstelle.

II.

Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es gilt die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung zu derjenigen in der Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2008 - 1 Ws 502/08 (StrVollz) - abzugrenzen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. Danach ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Form erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Diese Angaben haben mit Bestimmtheit und so genau und vollständig zu sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein auf Grund der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die Akten oder sonstige Unterlagen prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen (st. Rspr.. vgl. Senatsbeschluss v. 26. Oktober 2007 - 1 Ws 375/07 [StrVollz]. OLG Rostock NStZ 1997, 429. Callies/MüllerDietz, StVollzG 11. Aufl. § 118 Rdn. 2. Schuler in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl. § 118 Rdnr. 6. jew. m. w. Nachw.). Dem wird die erhobene Rüge nicht gerecht.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn dem Antragsteller nicht die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Senat a. a. O.. OLG Hamm VRS 98, 117. OLG Düsseldorf VRS 95, 104. OLG Köln VRS 92, 261). Dementsprechend gehört zur ordnungsgemäßen Erhebung der Gehörsrüge neben der genauen Darstellung der Tatsache oder des Beweisergebnisses, zu der kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll, auch die Darlegung, ob und inwieweit dieses entscheidungserheblich war. Das wiederum macht die Darlegung erforderlich, was der Beschwerdeführer im Falle seiner Anhörung hierzu vorgetragen hätte (vgl. Senat a. a. O.. OLG Jena VRS 107, 289. OLG Düsseldorf NStZRR 1997, 210. OLG Hamm NStZRR 1999, 23). Daran fehlt es hier.

Abgesehen davon wäre die Rüge aber auch unbegründet. Denn die der Stellungnahme der Antragsgegnerin beigefügten Anlagen, die dem Beschwerdeführer nicht mitübersandt worden waren, sind, soweit sie dem Antragsteller nicht ohnehin bekannt waren wie etwa der Vollzugsplan, nicht entscheidungserheblich. Der Senat schließt aus, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruht.

b) Die zulässig erhobene Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers auf. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Ergebnis zu Recht abgel...

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