Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändbarkeit von Mietnebenkosten
Orientierungssatz
Bei Mietnebenkosten handelt es sich grundsätzlich um zweckgebundene unpfändbare Forderungen. Sie sind allenfalls im Rahmen ihrer Zweckbestimmung pfändbar.
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 21.01.1999; Aktenzeichen 7 T 279/98) |
AG Tostedt (Urteil vom 08.12.1998; Aktenzeichen 9 a M 4027/98) |
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Schuldners wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11. Dezember 1998 gegen den Beschluss des Amtsgerichts … – Rechtspfleger – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde sowie des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde trägt die Gläubigerin.
Der Beschwerdewert beträgt 2.745,73 DM.
Gründe
Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 1998 hat das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts … aufgrund des zugunsten der Gläubigerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts … vom 10. Juni 1998 – 22 O 345/98 – die Forderungen des Schuldners auf Mietzahlungen inklusive Mietnebenkosten und Mietkautionen für Wohnungen in der … und für Wohn- und/oder Geschäftsräume in der … in … gegen die im Rubrum näher aufgeführten Drittschuldner gepfändet.
Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts … durch Beschluss vom 8. Dezember 1998 die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts … vom 10. Juli 1998 – 22 O 345/98 – hinsichtlich der durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom 20. Juli 1998 erfolgten Pfändung in die Mietnebenkosten aufgehoben.
Gegen diese Entscheidung hat die Gläubigerin durch Schriftsatz vom 11. Dezember 1998 sofortige Beschwerde einlegen lassen mit der Begründung, auch die Mietnebenkosten seien pfändbar, gleichgültig, ob sie im Wege der Vorauszahlung geleistet würden oder als Zahlung auf die ergangene Nebenkostenabrechnung.
Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin durch die angefochtene Entscheidung vom 21. Januar 1999 den Beschluss des Amtsgerichts … vom 8. Dezember mit der Begründung aufgehoben, die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20. Juli 1998 erfolgte Pfändung in die Mietnebenkosten sei nicht zu beanstanden und verstoße insbesondere nicht gegen § 851 Abs. 1 ZPO. Nach § 851 Abs. 1 ZPO seien Forderungen nur dann unpfändbar, wenn sie infolge ihrer Zweckbindung nicht übertragen werden könnten, weil die zweckwidrige Verwendung eine Veränderung des Leistungsinhaltes im Sinne des § 399 BGB darstellen würde. Voraussetzung sei damit, dass der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehöre, was jedenfalls auf die nachträgliche Begleichung der angefallenen Nebenkosten – wie in § 4 des Mietvertrages vereinbart – nicht zutreffe. Bei der nachträglichen Begleichung der angefallenen Nebenkosten würde die Zahlung nicht dafür verwandt, den Lieferanten von Strom, Wasser und Heizmaterial zu bezahlen. Die Fälligkeit der Nebenkosten sei nur von einer ordnungsgemäßen Abrechnung, jedoch nicht davon abhängig, dass der Schuldner die Lieferanten seinerseits bezahlt habe. Im Falle nicht ausreichender Versorgung der Mietsache seien die Drittschuldner durch Gewährleistungsansprüche hinreichend geschützt, eines besonderen Pfändungsschutzes bedürfe es deswegen nicht.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete weitere sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793, § 568 Abs. 2 ZPO zulässig, nachdem das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert hat, sie ist auch begründet.
I.
Soweit der Schuldner im anwaltlichen Schriftsatz vom 11. Februar 1999, mit dem er die weitere sofortige Beschwerde hat einlegen lassen, ein unzutreffendes Aktenzeichen des Landgerichtes angegeben hat, handelt es sich um ein unbeachtliches Versehen des Schuldners. Der Begründung der weiteren sofortigen Beschwerde läßt sich zwanglos entnehmen, dass sich diese gegen den Beschluss des Landgerichts … vom 21. Januar 1999 – 7 T 279/98 – richten sollte. Einer Wiedereinsetzung bedarf es daher nicht.
II.
Die angefochtene Entscheidung wird weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt gerecht.
1. Das Landgericht hat seine Entscheidung nur damit begründet, eine Pfändung der Forderung des Vermieters gegen die Mieter auf Zahlung von Bewirtschaftungskosten (Mietnebenkosten) sei jedenfalls dann zulässig, wenn die angefallenen Nebenkosten nicht im Wege der Vorauszahlungen beglichen würden, sondern nachträglich aufgrund der vom Vermieter zu erstellenden Jahresabrechnung, wobei sich das Landgericht auf § 4 des von der Drittschuldnerin zu 1 zu den Akten gereichten Mietvertrages bezieht. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass der von der Drittschuldnerin zu 1 überreichte Mietvertrag sich nur auf das Rechtsverhältnis der Drittschuldnerin zu 6 mit dem Rechtsvorgänger des Schuldners bezieht, sodass d...