Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages
Leitsatz (amtlich)
Für das Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages gem. § 17 Abs. 3 HöfeO sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG (0,5 Gebühr nach Tabelle A) zu erheben.
Normenkette
HöfeO § 17 Abs. 3; GNotKG Nrn. 15112, 15110
Verfahrensgang
AG Winsen/Luhe (Beschluss vom 02.03.2015; Aktenzeichen 7 Lw 68/14) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kostenschuldners wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Winsen/Luhe vom 2.3.2015 geändert.
Der Kostenansatz gemäß Kostenrechnung des AG Winsen (Luhe) vom 3.2.2015 wird aufgehoben.
Für das vorliegende Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages gem. § 17 Abs. 3 HöfeO sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG (0,5 Gebühr nach Tabelle A) zu erheben.
Gründe
I. Der jetzige Kostenschuldner hat unter dem 22.8.2014 bei dem Landwirtschaftsgericht beantragt, den am 19.8.2014 notariell beurkundeten Hofübergabevertrag zu genehmigen betreffend den im Grundbuch von S. Bl ... 7 eingetragenen und mit einem Hofvermerk versehenen Grundbesitz zur Größe von 24,8062 ha mit einem Einheitswert von 26.178 EUR. Diese Genehmigung ist durch das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 6.10.2014 erfolgt (Bl. 35 d.A.). Gemäß Kostenrechnung vom 3.2.2015 hat das Landwirtschaftsgericht hierfür Kosten nach Nr. 15110 Anl. 1 KV-GNotKG (s. Bl. I d.A.) erhoben in Gestalt einer 2,0 Gebühr der Tabelle A nach einem Wert von 104.712 EUR (4-facher Einheitswert) = 2.052 EUR.
Gegen diese Kostenrechnung vom 3.2.2015 hat der Kostenschuldner unter dem 17.2.2015 Erinnerung eingelegt (Bl. 43 f. d.A.) mit der Begründung, statt der in der Kostenrechnung in Ansatz gebrachten Gebühr nach Nr. 15110 KV-GNotKG sei die Nr. 15112 anzusetzen. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/11471, 213) ergebe sich nicht der geringste Hinweis dafür, das Verfahren zur Genehmigung von Hofübergabeverträgen, die bisher unstreitig mit einer Viertelgebühr belegt gewesen seien, nunmehr zusätzlich zu der ohnehin zu deutlich höheren Gebühren führenden Kostentabelle A auch noch mit einer 2,0-Gebühr abgerechnet werden sollten, also dem Achtfachen des bisherigen Gebührensatzes. Im Gegenteil heiße es in der Gesetzesbegründung ausdrücklich, dass zu Nr. 15110 im Wesentlichen diejenigen Gebührentatbestände zusammengefasst worden seien, für die das vorher geltende Recht das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr vorgesehen habe. Der gesamte Rest falle zum Zwecke der Vereinfachung unter den Auffangtatbestand, nämlich in die Nr. 15112. In der Gesetzesbegründung zu KV 15112 heiße es: "Diese Vorschrift stellt einen Auffangtatbestand für sämtliche Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten dar, die nicht in Nr. 15110 KV GNotKG geregelt sind. Aus Vereinfachungsgründen wird für sämtliche Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz vorgesehen." Der Hofübergabevertrag sei ursprünglich in § 23a HöfeVfO ausdrücklich als Anwendungsfall für die Viertelgebühr genannt. Da die Viertelgebühr zur Vereinfachung grundsätzlich abgeschafft werden solle, falle das Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages nunmehr unter den Auffangtatbestand des KV 15112. Wenn der Gesetzgeber eine Kostensteigerung von knapp 4.000 % gewollt habe, wäre der Hofübergabevertrag in der Aufzählung zu KV 15110 explizit unter der Nr. 6 erwähnt worden.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Der Bezirksrevisor bei dem LG Lüneburg hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Einschlägig sei der Gebührentatbestand Nr. 15110 Ziff. 4 KV-GNotKG, denn dieser erfasse mit dem Verweis auf § 18 Abs. 1 HöfeO auch die Verfahren über die gerichtliche Zustimmung zu Übergabeverträgen nach § 17 HöfeO. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu Nr. 15112 KV-GNotKG (BT-Drucks. 17/11471, 213) ergebe, sei es die erklärte Intention des Gesetzgebers gewesen, die frühere Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren gerade nicht in den Gebührentatbestand Nr. 15112 KV-GNotKG aufzunehmen, weil diese sachlich nicht geboten sei und ihr Wegfall zur Vereinfachung des Kostenrechts beitrage.
Das AG - Landwirtschaftsgericht - Winsen (Luhe) hat die Erinnerung des Kostenschuldners durch den angefochtenen Beschluss vom 2.3.2015 (Bl. 56 ff. d.A.) mit der Begründung zurückgewiesen, der Auffangtatbestand Nr. 15112 KV-GNotKG greife vorliegend nicht ein, weil die Genehmigung der Hofübergabe bereits unter Nr. 15110 Nr. 4 KV-GNotKG falle. Die Frage, ob ein genehmigungsfähiger Hofübernahmevertrag i.S.v. §§ 16, 17 HöfeO vorliege, sei eine Frage, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergebe, so dass ein "sonstiger Antrag ... nach § 18 HöfeO" gegeben sei. Aus der BT-Drucks. (a.a.O.) ergebe sich, dass der Antrag einer zweifachen Gebühr gewollt gewesen sei. Dort heiße es u.a.: "Zu Nr. 15112 (...) Nicht übernommen wurde die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschrift über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nr. 2 LwVfG). Sie erscheint sachlich nicht geboten und...