Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtsgebühren in Hofesfeststellungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Für Feststellungsverfahren der Hofeseigenschaft gem. § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO wird nach Nr. 15112 KV-GNotKG eine 0,5 Gebühr nach der Tabelle A erhoben.

 

Normenkette

HöfeVfO § 11 Abs. 1 Buchst. a; GNotKG Nr. 15112

 

Verfahrensgang

AG Winsen/Luhe (Beschluss vom 11.02.2015; Aktenzeichen 7 Lw 105/14)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird als unzulässig verworfen.

II. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Winsen (Luhe) vom 11.2.2015 aufgehoben und der Beschluss vom 23.3.2015 geändert.

1. Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des AG Winsen (Luhe) vom 23.2.2015 wie folgt geändert:

Für das vorliegende Feststellungsverfahren der Hofeseigenschaft gem. § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO wird eine Gebühr i.H.v. 693 EUR nach Nr. 15112 KV-GNotKG (0,5 Gebühr nach der Tabelle A) erhoben.

2. Hinsichtlich des Geschäftswertes für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der Festsetzung auf 150.000 EUR gemäß dem ursprünglichen Beschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Winsen (Luhe) vom 1.12.2014.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 1.12.2014 hat das Landwirtschaftsgericht nach § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO antragsgemäß - zwischen allen Beteiligten bestand insoweit Einigkeit - festgestellt, dass der im Grundbuch von T. Blatt ... eingetragene Grundbesitz bereits seit (mindestens) 1.10.2010 kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist. Es hat weiterhin den Beteiligten zu 1 und 2 die Gerichtskosten auferlegt sowie den Geschäftswert auf 150.000 EUR festgesetzt. Daraufhin ist mit Kostenrechnung vom 16.12.2014 gegen den Beteiligten zu 2 nach Nr. 15112 KV-GNotKG eine halbe Gebühr nach Tabelle A i.H.v. 693 EUR, zzgl. 14 EUR Auslagen für vier Zustellungen mit Postzustellungsurkunde gem. Nr. 31002 KV-GNotKG, mithin insgesamt 707 EUR festgesetzt worden.

Mit weiterem Beschluss vom 11.2.2015 hat das Landwirtschaftsgericht dann von Amts wegen die Festsetzung des Geschäftswerts dahin geändert, dass dieser nicht nach § 48 GNotKG entsprechend dem vierfachen Einheitswert 150.000 EUR, sondern gem. § 46 GNotKG nach dem geschätzten Verkehrswert 990.000 EUR betrage (Bl. 49 ff. d.A.). Daraufhin ist durch Kostenrechnung vom 23.2.2015 gegen den Beteiligten zu 2 nach dem vorgenannten geänderten Geschäftswert ein Gesamtbetrag von 10.686 EUR festgesetzt worden, wobei, anders als bei der ersten Kostenrechnung vom 16.12.2014, nicht ein halbe Gebühr nach Nr. 15112 KV-GNotKG, sondern nunmehr eine zweifache Gebühr nach Nr. 15110 KV-GNotKG in Ansatz gebracht worden ist.

II.1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Denn der Beteiligten zu 3 sind durch den landwirtschaftsgerichtlichen Beschluss vom 1.12.2014 keine Kosten auferlegt worden. Mithin ist sie durch die Kostenrechnung vom 23.2.2015 sowie die richterlichen Beschlüsse vom 11.2.2015 und vom 23.3.2015 nicht beschwert.

2. Demgegenüber ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 nach § 81 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 GNotKG zulässig und darüber hinaus auch in der Sache begründet.

a) Gerichtskosten

Für das vorliegende Feststellungsverfahren der Hofeseigenschaft bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt gem. § 11 Abs. 1 lit. a HöfeVfO sind Gebühren nach Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben und nicht nach Nr. 15110 KV-GNotKG. Auslagen für Zustellungen waren darüber hinaus nicht zu fordern.

aa) Bei dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ging es dem Gesetzgeber darum, die Gebührentatbestände einfacher und übersichtlicher zu gestalten. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung auszugsweise (BT-Drucks. 17/11471, 212):

"Zu Abschnitt 1

Dieser Abschnitt enthält Gebührenvorschriften für Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes.

Erfasst werden damit zum Einen die Verfahren nach § 1 Nr. 1 und 2 bis 6 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (§ 23a Abs. 2 Nr. 9 GVG) und Verfahren nach der Höfeordnung (HöfeO) sowie nach der Verfahrensordnung für Höfesachen (HöfeVfO). In diesen Gesetzen sind bisher zahlreiche Kostenvorschriften sowie Verweise auf die Kostenordnung enthalten. Um die Transparenz der Kosten für derartige Verfahren zu erhöhen, sollen künftig sämtliche Gebührentatbestände in einem Abschnitt des GNotKG gebündelt werden. Zudem soll aus Gründen der Vereinfachung und Entbürokratisierung die Vielzahl der Gebührentatbestände und Gebührensätze reduziert werden. Der Entwurf sieht nur noch zwei Grundtatbestände vor; alle Verfahren werden entweder einem Gebührensatz von 2,0 oder von 0,5 zugeordnet. Zudem wird für die Verfahren mit dem Gebührensatz von 2,0 ein Ermäßigungstatbestand vorgeschlagen, der den Fall der Beendigung ohne Endentscheidung und der rechtzeitigen Antragsrücknahme erfasst. Mit diesen Vorschlägen wird das Kostenrecht im Bereich der Landwirtschaftssachen deutlich anwenderfreundlicher."

Weiter heißt es zu Nr. 151...

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