Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindererziehungszuschlag zum beamtenrechtlichen Ruhegehalt
Leitsatz (amtlich)
Der auf einem Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG beruhende Teil des beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist im Versorgungsausgleich abweichend von § 44 Abs. 1 VersAusglG nach der unmittelbaren Methode des § 39 Abs. 1 VersAusglG zu bewerten (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 16.11.1998, FamRZ 1999, 861).
Normenkette
VersAusglG § 44 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 11.02.2011; Aktenzeichen 626 F 5394/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 11.2.2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wie folgt geändert:
1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt H. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. monatlich 453,32 EUR, bezogen auf den 30.11.2010 und umzurechnen in Entgeltpunkte, auf ihrem Versicherungskonto NR. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
2. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Stadt H. zugunsten des Ehemannes ein Anrecht i.H.v. monatlich 331,65 EUR, bezogen auf den 30.11.2010 und umzurechnen in Entgeltpunkte, auf einem für ihn zu errichtenden Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.400 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner schlossen am 23.9.1994 miteinander die Ehe und wurden auf den am 4.12.2010 zugestellten Antrag der Ehefrau durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Mit der Scheidung hat das AG einen Versorgungsausgleich durchgeführt und die von beiden Eheleuten bei der Stadt H. erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung in Höhe der angenommenen Ausgleichswerte jeweils intern geteilt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Stadt H. Diese rügt, dass eine interne Teilung der Anrechte nicht vorgesehen sei und die Anrechte beider Ehegatten deshalb nach § 16 VersAusglG extern geteilt werden müssten.
II. Die Beschwerde des Versorgungsträgers beider Ehegatten ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Seine Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus der geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung infolge der vom AG angeordneten Ausgleichsform, durch die nach seiner Auffassung in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen wird. Aufgrund des Rechtsmittels, das in keiner Weise beschränkt worden ist, hat der Senat die angefochtene Entscheidung in jeder Hinsicht in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen.
III. Die Beschwerde ist auch begründet. Für die vom AG vorgenommene interne Teilung der Anrechte beider Ehegatten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Anrechte sind extern zu teilen. Außerdem ist der vom AG zugrunde gelegte Ausgleichswert des Anrechts der Ehefrau zu korrigieren.
1. Mit der Scheidung ist gem. § 1587 BGB der Versorgungsausgleich nach Maßgabe des VersAusglG durchzuführen. Ihm unterliegen die von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte (§ 1 VersAusglG). Als Ehezeit gilt die Zeit vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags vorangeht (§ 3 Abs. 1
VersAusglG), das ist hier die Zeit vom 1.9.1994 bis zum 30.11.2010. Da dieser Zeitraum länger als drei Jahre war, ist der Versorgungsausgleich hier auch nicht nach § 3 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen.
2. Der Ehemann hat nach der Auskunft der Stadt H. vom 7.1.2011 in der Ehezeit eine Anwartschaft auf beamtenrechtliche Versorgung i.H.v. monatlich 906,63 EUR erworben. Der Ehemann steht in einem Beamtenverhältnis mit der Stadt H. und hat nach dem für Kommunalbeamte in Niedersachsen (derzeit noch) anwendbaren BeamtVG (in der bis 31.8.2006 geltenden Fassung, Art. 125a GG, § 108 BeamtVG) bezogen auf das Ehezeitende als den nach § 5 Abs. 1 S. 1 VersAusglG maßgebenden Bewertungsstichtag eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 2.715,70 EUR erreicht. Der Ehezeitanteil dieses Anrechts ist gem. § 44 Abs. 1 VersAusglG zutreffend zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur gesamten bis zur maßgeblichen Altersgrenze von 65 Jahren erreichbaren ruhegehaltfähigen Dienstzeit errechnet worden.
3. Die Ehefrau hat nach der Berechnung der Stadt H. vom 7.1.2011 nach den gleichen beamtenrechtlichen Vorschriften bezogen auf das Ehezeitende eine Versorgungsanwartschaft von monatlich 2.626,36 EUR erreicht. Deren Ehezeitanteil hat die Stadt H. ebenfalls zeitratierlich mit monatlich 538,09 EUR errechnet.
Diese Berechnung kann der Entscheidung des Senats jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Die ermittelte Versorgungsanwartschaft von 2.626,36 EUR schließt einen Kindererziehungszuschlag nach § 50a BeamtVG i.H.v. 157,46 EUR ein. Die auf der Grundlage der ruhegeh...