Normenkette
BetrAVG § 1a Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Gifhorn (Beschluss vom 10.09.2019; Aktenzeichen 16 F 4/19) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum vom 22. Februar bis 29. Februar 2020 in Höhe von 210 EUR und für die Monate März und April 2020 in Höhe von 760 EUR monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts für den vorgenannten Zeitraum abgewiesen.
II. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 10. September 2019 im Ausspruch zum nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ziffer III des Tenors) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin nachehelichen Ehegattenunterhalt für die Monate Mai und Juni 2020 in Höhe von 823 EUR monatlich sowie ab Juli 2020 in Höhe von 604 EUR monatlich zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts für den vorgenannten Zeitraum abgewiesen.
III. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 %.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung.
V. Hinsichtlich des Verfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei der Wertfestsetzung in den Senatsbeschlüssen vom 5. März 2020 und 12. März 2020.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 10. September 2019 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Gifhorn die am 17. Oktober 2008 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab Rechtskraft der Scheidung bis Juni "2019" [richtigerweise: 2020] in Höhe von 781 EUR monatlich, für den Zeitraum von Juli "2019" [2020] bis Dezember 2021 von 562 EUR monatlich, für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2022 in Höhe von 450 EUR monatlich und für den Zeitraum von Januar 2023 bis September 2025 in Höhe von monatlich 300 EUR verpflichtet. Es hat die Unterhaltszahlung bis September 2025 befristet.
Dabei hat es auf Seiten des Antragstellers dessen laufendes Einkommen aus Angestelltentätigkeit bei der V. mit durchschnittlich 4.808 EUR monatlich netto (vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen) zugrunde gelegt, das es um einen weitere 800 EUR monatlich im Hinblick darauf erhöht hat, dass der Antragsteller den in dem vorgenannten Durchschnittseinkommen noch nicht enthaltenen Jahresbonus (im Jahr 2019 ein Betrag von 42.450 EUR brutto) in sogenannten Zeitwertpapiere seines Arbeitgebers abführe, um hierdurch vorzeitig in den Ruhestand treten zu können. Dies stelle ein unterhaltsbezogenes Fehlverhalten dar, da der Antragsteller so einen Teil seines Einkommens verschiebe und auf diese Weise dem Unterhalt entziehe. Zwar sei dies seit 2012 (mit Ausnahme des Jahres 2017) durchgängig bereits so gehandhabt worden; angesichts der geänderten wirtschaftlichen Situation infolge der Trennung und in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtungen sei der Antragsteller jedoch nunmehr gehalten, seine Bonuszahlungen teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen. Der im Mai 2019 erhaltene Bruttobetrag von 42.450 EUR entspreche einem Nettobetrag von 24.000 EUR jährlich und damit von rund 2.000 EUR monatlich. Eine Erhöhung seines Nettoeinkommens um 800 EUR erscheine daher gerechtfertigt.
Ferner hat das Amtsgericht dem Nettoeinkommen des Antragstellers einen weiteren Betrag von 150 EUR für die private Nutzung seines Dienstwagens hinzugerechnet. Von dem nach Abzug der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, zur IG Metall, zur betrieblichen Altersversorgung der Beteiligungsrente II und einer zusätzlichen Altersvorsorge bei der E. Lebensversicherung hat es von dem verbleibenden Nettoeinkommen den Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder in Höhe von 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts derzeit der zweiten Altersstufe, wie im Parallelverfahren wie 16 F 392/19 UEUK tituliert, abgesetzt.
Auf Seiten der Antragsgegnerin hat es bis Juni 2020 deren tatsächliche Erwerbseinkünfte aus einer Dreiviertelstelle als Sekretärin bei der ... mit durchschnittlich 1.578 EUR netto monatlich und für den Zeitraum ab Juli 2020 solche aus der Tätigkeit dort, jedoch hochgerechnet auf eine fiktive Vollzeitstelle, in einer Höhe von 1.800 EUR netto monatlich, zugrunde gelegt. Des Weiteren hat es der Antragsgegneri...