Leitsatz (amtlich)
1. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruht, kann gehalten sein, den Erlös aus dem Verkauf einer anderen Immobilie zur Renovierung der selbst genutzten Immobilie zu verwenden.
2. Der Unterhaltsverpflichtete, dessen Leistungsfähigkeit auf der Zurechnung des Wohnwertes einer selbst genutzten Immobilie beruhte, kann gehalten sein, den Erlös aus der Veräußerung dieser Immobilie als Vermögen zur Unterhaltsleistung einzusetzen.
Verfahrensgang
AG Regensburg (Aktenzeichen 207 F 1427/19) |
Tenor
1) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 07.11.2019, Az. 207 F 1427/19, unter Ziffer 1 2. Absatz wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller wird in Abänderung des Endbeschlusses des Amtsgerichts Regensburg vom 13.04.2017, Aktenzeichen 207 F 2583/16 verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 01.07.2019 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 508,42 EUR zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2) Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.
3) Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf insgesamt 6.552,00 EUR festgesetzt (Beschwerdeantrag: 6.252,00 EUR, Widerantrag: 300,00 EUR)
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt. Der Antragsteller begehrt Abänderung eines seit 2017 bestehenden Unterhaltstitels.
Die Beteiligten haben am [...] 1974 geheiratet. Seit [...] 2007 sind sie geschieden. Bei der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsteller zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 874 EUR verpflichtet.
In einem Vergleich vom 30.12.2014 wurde der seitens des Antragstellers zu zahlende monatliche Unterhalt auf 500 EUR festgelegt. Dieser Vergleich wurde wegen des absehbaren Renteneintritts des Antragstellers am [...] 2016 befristet bis November 2016.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 13.4.2017, Az. 207 F 2583/16 wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab 1.12.2016 monatlich 531 Euro nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Auf Seiten des Antragstellers wurden dabei Renten von 932,91 EUR und 217,53 EUR sowie ein - vom Gericht geschätzter - Wohnvorteil von 605,20 EUR berücksichtigt, auf Seiten der Antragsgegnerin ein Einkommen von 693,99 EUR. Das Familiengericht führte weiter aus, dass der durchgeführte Versorgungsausgleich Unterhalt nicht ausschließe, solange die Antragsgegnerin keine Altersrente beziehe und damit in den Genuss des Versorgungsausgleichs komme. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 13.04.2017 verwiesen.
Mit Antrag vom 12.07.2019, zugestellt an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 19.07.2019, begehrt der Antragsteller eine Abänderung des Beschlusses dahin gehend, dass von ihm kein Unterhalt mehr geschuldet werde sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 13.04.2017. Er macht geltend, dass die Antragstellerin seit 01.02.2019 Regelaltersrente beziehe, die am 01.04.2019 auf 798,28 EUR erhöht worden sei. Zudem besitze er nunmehr keinen Wohnvorteil mehr.
Nach der Scheidung habe er Unterhalt in wechselnder Höhe geleistet. Dabei habe die Antragsgegnerin von dem Wohnwert in erheblichem Umfang profitiert. Nach der Ehe erworbene Versorgungsanwartschaften seien nicht zu berücksichtigen, da der Ausgleich im Versorgungsausgleich erfolgt sei. Die Antragsgegnerin habe stets Barunterhalt gefordert. Hätte sie Vorsorgeunterhalt geltend gemacht, wäre der Barunterhalt zwar niedriger ausgefallen; es würde aber auch keine Versorgungslücke bestehen.
Nach Abzug des geleisteten Unterhalts von 531 EUR seien ihm nur 619,44 EUR verblieben. Er habe davon den Unterhalt und die Nebenkosten des 1976 errichteten und 1995 ihm von seiner Mutter geschenkten Hauses nicht mehr bezahlen können. Zum 01.04.2019 sei er ausgezogen und wolle das Haus verkaufen. Beide Häuser seien alt und erheblich renovierungsbedürftig. Die genehmigte Wohnfläche betrage 88 qm. Die Veräußerung unterliege zudem seiner freien Disposition. Die Immobilien seien nicht zur gemeinsamen Altersvorsorge gedacht gewesen, sondern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihn übertragen worden und dürften daher nicht berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26.07.2019 beantragte die Antragsgegnerin Antragsabweisung und stellte gleichzeitig Widerstufenantrag auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers und Zahlung des sich errechnenden nachehelichen Unterhalts.
Hinsichtlich des Abänderungsantrags machte sie geltend, der Umstand, dass sie nun Altersrente in Höhe von 798,28 Euro beziehe, bedeute nicht, dass kein Unterhaltsanspruch mehr gegeben sei. Es werde bestritten, dass ein Anspruch auf Altersvorsorge-Unterhalt bestanden habe und angesichts der Einkommensverhältnisse der Beteiligten und d...