Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers
Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.
Normenkette
ZPO § 3; GKG § 48 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 11.07.2013; Aktenzeichen 16 O 37/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Hannover vom 11.7.2013 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 6.8.2013 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des LG hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar war die Wertfestsetzung des LG in dem Beschluss vom 11.7.2013 unrichtig. Indes hat das LG der Beschwerde mit Beschluss vom 6.8.2013 abgeholfen. Diese Abhilfeentscheidung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
1. Die ursprüngliche Wertfestsetzung des LG in dem Beschluss vom 11.7.2013 war unrichtig. Der - für Ansprüche aus Energielieferungen im Bezirk des OLG Celle ausschließlich zuständige - Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers sich regelmäßig nach dem
6-fachen der monatlichen Abschlagszahlungen bemisst (grundlegend Senat, Beschl. v. 23.2.2010 - 13 W 17/10, juris Rz. 6).
Diese Rechtsprechung ist der Klägerin, die sich in Verfahren wie dem Vorliegenden nach den Erfahrungen des Senats regelmäßig durch ihre Prozessbevollmächtigte, Frau RA'in S., vertreten lässt, in inzwischen diversen Verfahren zur Kenntnis gebracht worden. Dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ungeachtet dessen ausweislich Seite 5 der Klageschrift offensichtlich weiterhin so verfährt wie bislang schon in der Vergangenheit, nämlich unter Herausstellung von veralteten, nicht mehr einschlägigen Entscheidungen des LG Hannover sowie (früher zuständiger anderer Senate) des OLG Celle und dem gleichzeitigen Verschweigen der - für den OLG-Bezirk Celle mittlerweile seit einigen Jahren allein maßgeblichen - ständigen Rechtsprechung des Senats, das erstinstanzliche Gericht glauben zu machen versucht, dass nach der (angeblichen) Rechtsprechung des OLG Celle der Streitwert höher anzusetzen ist als es von Rechts wegen nach der allein maßgeblichen Rechtsprechung des Senates gerechtfertigt ist, nimmt der Senat zur Kenntnis.
2. Indes hat das LG der Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 6.8.2013 in hinreichendem Umfang abgeholfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berechnungsbeispiel der Klägerin für Abschlagszahlungen nach einem geschätzten Verbrauch in der Anlage B 3 ohne Relevanz. Entscheidend für die Berechnung des Streitwertes sind die tatsächlich festgesetzten Abschlagszahlungen, wie sie in der Anlage K 1 nach den tatsächlich erfolgten Verbräuchen der Beklagten festgesetzt worden sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 5189672 |
JurBüro 2013, 643 |
RVGreport 2014, 35 |