Leitsatz (amtlich)

Die aus § 13b UStG resultierende Rechtsstellung des Käufers bei grunderwerbsteuerlich relevanten Umsätzen als Steuerschuldner der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis rechtfertigt allein nicht die Annahme, dass die nach dem Vertrag von dem Grundstückskäufer zu entrichtende Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil des Kaufpreises i.S.v. § 20 KostO anzusehen ist.

 

Normenkette

KostO § 20

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 19.07.2005; Aktenzeichen 2 T 192/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 9.8.2005 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Verden vom 19.7.2005 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das AG Nienburg hat in der Grundbuchsache betreffend den im Grundbuch von N. Bl. ... Bd. ... Bl. ... verzeichneten Grundbesitz zu Lasten der Beteiligten zu 1) als Kostenschuldnerin mit den Kostenrechnungen vom 26.7.2005 (Bl. 41 d.A.) und 20.9.2004 (Bl. 48 d.A.) für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die Eintragung eines Eigentümers und für die Löschung der Vormerkung Gebühren berechnet und dabei jeweils als Gegenstandwert den im notariellen Kaufvertrag (Bl. 20 ff. d.A.) des Notars W. vom 11.6.2004 (UR-Nr. ...) angegebenen Nettokaufpreis von 3.900.000 EUR zzgl. der von der Beteiligten zu 1) nach dem Vertrag zu entrichtenden Mehrwertsteuer von 634.920 EUR, mithin insgesamt einen Betrag von 4.534.920 EUR, zugrunde gelegt.

Die Regelung im Kaufvertrag über den Kaufpreis lautet auszugsweise wie folgt:

"Der Kaufpreis für das Verkaufsobjekt beträgt netto 3.900.000 EUR (in Worten: Drei Millionen neunhunderttausend EUR).

Der Verkäufer erklärt, dass er zur Umsatzsteuer optiert. Die daher auf den Kaufpreis zu entrichtende Mehrwertsteuer beträgt auf den Nettokaufpreis zzgl. 1,75 % Grunderwerbsteuer = 3.968.250 EUR, davon 16 % = 634.290 EUR.

Die Mehrwertsteuer i.H.v. 634.920 EUR wird durch den Käufer unmittelbar an das zuständige Finanzamt gezahlt.

Der Verkäufer verpflichtet sich zur Ausstellung einer Rechnung gem. § 14 UStG ...."

Die Beteiligte zu 1) hat gegen die vorgenannten Kostenrechnungen Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, dass lediglich der Nettokaufpreis als Gegenstandswert anzusetzen sei. Das AG Nienburg - Grundbuchamt - hat die Erinnerung mit Beschl. v. 20.5.2005 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24.6.2005 hat das LG mit Beschl. v. 19.7.2005 zurückgewiesen und zugleich hinsichtlich der Frage, ob auch nach der gegenwärtigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes die auf den Grundstückskaufpreis anfallende Mehrwertsteuer in die Bemessung des Geschäftswertes nach § 20 KostO einzubeziehen ist, zugelassen. Mit der am 11.8.2005 eingegangenen weiteren Beschwerde vom 9.8.2005 macht die Beteiligte zu 1) weiter geltend, dass der Nettokaufpreis für die Wertbemessung nach § 20 KostO maßgeblich sei. Mit dem Wirksamwerden der Änderungen des Umsatzsteuergesetzes in § 13b zum 1.4.2004 sei nun der Käufer eines Grundstücks Steuerschuldner der Umsatzsteuer geworden und verpflichtet, die Mehrwertsteuer unmittelbar an das Finanzamt abzuführen. Damit sei die Mehrwertsteuer nicht mehr Bestandteil des Kaufpreises und folglich nicht mehr als Gegenleistung des Käufers anzusehen. Die Änderungen des Umsatzsteuerrechts zeigten auch Auswirkungen auf die Höhe der Grunderwerbsteuer. Nach Eintritt der Gesetzesänderung sei die Umsatzsteuer nicht mehr Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 14 Abs. 5 S. 1 KostO zulässig, weil das LG sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage der Einbeziehung der Mehrwertsteuer in den nach § 20 KostO zu bestimmenden Geschäftswert für die Gebühren, die anlässlich des Vollzuges eines Grundstückskaufvertrages entstehen, in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. An diese Zulassung ist der Senat gem. § 14 Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 4 KostO gebunden. Die Zulassung erfasst nicht nur den Kostenansatz für die Eintragung eines Eigentümers nach § 60 KostO, sondern auch den Kostenansatz gem. §§ 66, 68 KostO für die Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung, die jeweils einen Bruchteil der für die erstgenannte Eintragung anfallenden Gebühr ausmachen und die sich ebenfalls auf den Kauf einer Sache beziehen, für die § 20 KostO die maßgebliche Regelung über den Geschäftswert enthält. Die schriftliche Einlegung der weiteren Beschwerde durch die Beteiligte zu 1) wahrt das Formerfordernis des § 14 Abs. 6 S. 1 1. Halbsatz KostO, das auch für die weitere Beschwerde gilt (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 14 Rz. 35). Die weitere Beschwerde war bei dem OLG als dem gem. § 14 Abs. 5 S. 3 KostO zur Entscheidung berufenen Beschwerdegericht einzulegen (Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 14 Rz. 35). Dem trägt die am 11.8.2005 eingegangene Beschwerdeschrift Rechnung.

Der Senat entscheidet über die weitere Beschwerde ohne die Durchführung des nach § 14 Abs. 4 S....

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