Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert eines Grundstückkaufvertrages mit Option des Verkäufers zur Umsatzsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag getroffene Regelung: "... Die Verkäuferin optiert hinsichtlich der mit diesem Vertrag vereinbarten Grundstücksübertragung zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG). Der in diesem Vertrag aufgeführte Kaufpreis ist ein Nettokaufpreis; Steuerschuldner der auf den Kaufpreis errechneten Umsatzsteuer ist die Käuferin (§ 13 UStG)..." ist dahin auszulegen, dass als vertraglich geschuldeter Kaufpreis nur der Nettobetrag vereinbart ist.

 

Normenkette

KostO § 20 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 02.01.2008; Aktenzeichen 2 T 825/07)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 14.10.2005 des Notars Dr. jur. J. A. in K - Urk. Nr. ... - mehrere Grundstücke u.a. die Grundstücke verzeichnet in den Grundbüchern von I. Bl. ... und E., Bl. ...

Der notarielle Kaufvertrag lautet in Ziff. II2.:

"Der Kaufpreis beträgt 54.141.501 - in Worten: vierundfünfzigmilioneneinhunderteinundvierzigtausendfünfhunderteins - EUR. Die Verkäuferin optiert hinsichtlich der mit diesem Vertrag vereinbarten Grundstücksübertragung zur Umsatzsteuerpflicht (§ 9 UStG). Der in diesem Vertrag aufgeführte Kaufpreis ist ein Nettokaufpreis; Steuerschuldner der auf den Kaufpreis errechneten Umsatzsteuer ist die Käuferin (§ 13 UStG).

Die Kaufpreisaufschlüsselung ergibt sich aus der dieser Urkunde beigefügten Anlage 2. ..."

Für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch setzte das AG mit Kostenansatz vom 1.2.2006 die durch die Beteiligte zu 1) zu tragenden Kosten i.H.v. 7.212 EUR, ausgehend von einem Geschäftswert i.H.v. 4.110.448 EUR für die hier in Rede stehenden Grundstücke und zzgl. der Umsatzsteuer von 16 % von einem Gegenstandswert von insgesamt 4.768.119,60 EUR fest. Gegen die entsprechende Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt mit der Begründung, das AG habe bei der Wertfestsetzung die Umsatzsteuer nicht einbeziehen dürfen. Das AG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und die Gebühren ausgehend von einem Geschäftswert i.H.v. 4.110.448 EUR (Nettokaufpreis) auf 6.237 EUR festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die - von der Zivilkammer zugelassene - weitere Beschwerde des Bezirksrevisors.

II. Die weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung durch das LG nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthaft und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei.

Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Senat schließt sich der ausführlich und überzeugend begründeten Auffassung des LG an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Ergänzend gilt Folgendes:

Die Ansicht der Beteiligten zu 2), der Geschäftswert richte sich nach dem Nettokaufpreis zzgl. der Mehrwertsteuer, trifft nicht zu. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KostO ist beim Kauf von Sachen für die Bestimmung des Geschäftswerts der Kaufpreis maßgebend. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Umsatzsteuer grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten vertraglichen Entgelts (BGH, NJW 1988, 2042). Dies gilt jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt oder vereinbart ist (BGH a.a.O.; NJW 1991, 2484). Vorliegend hat das LG die Vereinbarung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Umsatzsteuer nicht Bestandteil des Kaufpreises ist, weil die Steuer für Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, nach der Änderung des Umsatzsteuerrechts zum 1.4.2004 dem Finanzamt nunmehr unmittelbar nur noch von dem Leistungsempfänger geschuldet wird (so OLG Hamm, JurBüro 2007, 538, Korinthenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 17. Aufl., § 20 Rz. 29c; Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl. § 20 Rz. 3; Tiedtke, ZNotP 2006, 200) und die Kaufvertragsparteien den Kaufpreis ausdrücklich als Nettokaufpreis bezeichnet haben. Ab dem 1.4.2004 ist der Leistungsempfänger für alle steuerpflichtigen Umsätze, die - wie hier gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die Veräußerung eines inländischen Grundstücks - unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, Steuerschuldner. Nach § 4 Satz 1 Nr. 9a UStG sind von der Steuerpflicht zwar Umsätze befreit, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen. Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer jedoch einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln. Den Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung kann der Verkäufer gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag erklären. Von dieser Option nach § 9 Abs. 1 UStG hat die Verkäuferin im Kaufvertrag ausdrücklich Gebrauch gemacht. Aufgrund dessen ist die Umsatzsteuer gem. § 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 UStG - entgegen der früheren Rechtslage - eine allein vom Grundstückserwerber zu begleichende eigene Steuerschuld. Daraus hat das LG zu Recht den Schluss gezogen, dass diese eigene Steuerschuld der Er...

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