Normenkette
GBO § 15 Abs. 3 S. 1, § 18
Verfahrensgang
AG Celle (Entscheidung vom 14.08.2017; Aktenzeichen XX) |
Tenor
Die Beschwerde vom 16. August 2017 gegen die Zwischenverfügung des Rechtspflegers des Amtsgerichts Celle - Grundbuchamt - vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 97.274,65 EUR (17.895,22 EUR + 79.379,43 EUR)
Gründe
I. Die Beteiligten begehren als eingetragene Eigentümer zu je 1/2 Anteil die Löschung der in Abt. III Nr. 1a und 1c des betroffenen Grundbuchs für die C. AG in C. eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 79.379,43 EUR sowie die Löschung der in Abt. III Nr. 1b des betroffenen Grundbuchs für die Bausparkasse S. AG in S. eingetragenen Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 17.895,22 EUR.
Eigentümer je zu 1/2 Anteil des im Grundbuch von W. Blatt 999, Flur 15, Flurstück 3/84, verzeichneten Grundbesitzes, Gebäude- und Freifläche, L., zu einer Größe von 388 qm, sind die Beteiligten zu 1. und zu 2. In Abt. III lfd. 1 wurde 1997 eine brieflose Grundschuld mit einem Nennbetrag von umgestellt 148.274,64 EUR für die C. AG Filiale C. eingetragen. Das Recht wurde in der Folge geteilt in ldf. Nrn. 1a, 1b und 1c (112.484,21 EUR, 17.895,22 EUR und 17.895,22 EUR), wobei lfd. Nr. 1b abgetreten wurde an die B. AG (eingetragen am 08.03.2001). Das Recht Abt. III Nr. 1a wurde überdies in Folge als lfd. Nr. 1aI in Höhe von 34.000,00 EUR und als lfd. Nr. 1aII in Höhe von weiteren 17.000,00 EUR abgetreten jeweils an die W. Bausparkasse AG (eingetragen am 18.10.2005 bzw. am 18.12.2006).
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15.08.2008 bewilligte die Bauparkasse S. AG die Löschung des Rechts in Abt. III Nr. 1b (UR-Nr. 493/2008 des Notars W. S. in S.). Die Beteiligten zu 1. und 2. stellten am 31.07.2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmten darin zugleich als Eigentümer der Löschung zu (UR-Nr. 443/2017 des Notars S. K. in C.). Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 01.12.2006 bewilligte die C. AG die Löschung der Rechte in Abt. III Nrn. 1a und 1c (UR-Nr. 4184/2006 des Notars Dr. D. W. in H.). Die Beteiligten zu 1. und 2. stellten am 31.07.2017 in notariell beglaubigter Form einen Löschungsantrag und stimmten darin zugleich als Eigentümer der Löschung zu (UR-Nr. 444/2017 des Notars S. K. in C.). Der Notar K. hat mit Schriftsätzen vom 10.08.2017 die jeweiligen Urkunden beim Grundbuchamt eingereicht und gemäß § 15 GBO die in den Schriftsätzen enthaltenen Anträge gestellt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 14.08.2017 auf § 15 Abs. 3 GBO in der seit dem 09.06.2017 geltenden Fassung hingewiesen und die Auffassung vertreten, bei der neu eingeführten Vorschrift handele es sich um eine formelle Eintragungsvoraussetzung. Zur Erledigung hat das Grundbuchamt eine Frist von 2 Monaten gesetzt.
Der Notar hat mit Schriftsatz vom 16.08.2017 Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eingelegt und sich darauf berufen, dass § 15 Abs. 3 GBO auf Löschungsanträge nicht anwendbar sei. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 25.08.2017 wiederholte das Grundbuchamt seine Rechtsauffassung, wonach jede Eintragung in den Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 GBO falle; § 15 Abs. 3 GBO erfasse vorliegend insbesondere die beglaubigten Erklärungen, die nach Inkrafttreten des § 15 Abs. 3 GBO n.F. abgegeben worden seien. Daher werde um einen mit Unterschrift und Dienstsiegel versehenen Vermerk gebeten, dass der Notar die mit seinen Anträgen eingereichten zur Eintragung erforderlichen Erklärungen gemäß auf die Eintragungsfähigkeit hin geprüft habe. Mit Schriftsatz vom 04.09.2017 hat sich der Notar darauf berufen, dass § 15 Abs. 3 GBO nur eine Prüfpflicht für Notar vorsehe, aber keine Vermerkpflicht. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 07.09.2017 nicht abgeholfen.
II. 1. Die nach § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1, § 3 Nr. 1 Buchstabe h) RPflG statthafte Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtpflegers vom 12.07.2017 ist gemäß § 73 Abs. 1, 2 GBO zulässig.
Die Beschwerde ist als Rechtmittel nur der Beteiligten auszulegen. Wenn ein Notar im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt, ohne ausdrücklich Angaben zur Person des Beschwerdeführers zu machen, sind grundsätzlich alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84 -, in juris, Rn. 17; Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.). Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO antragsberechtigt sind zunächst die Beteiligten als Eigentümer zu 1/2 des betroffenen Grundbesitzes; sie haben auch den Löschungsantrag gestellt. Zwar haben auch die C. AG sowie die Bausparkasse S. AG als von der Löschung betroffene Grundschuldgläubigerinnen jeweils ein Antragsrecht nach § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Beide Aktiengesellschaften haben jedoch in den jeweiligen Löschungsbewilligungen explizit erklärt, dass sie keine Kosten tragen. Die Bauspar...