Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Prüfungspflicht nach § 15 III GBO
Normenkette
GBO §§ 15, 18, 29
Verfahrensgang
AG Schwalmstadt (Entscheidung vom 10.01.2019) |
Tenor
Die rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht sowie die Genehmigung bzw. Zustimmung nach § 182 ff. BGB unterfallen nicht der Prüfungspflicht nach § 15 III GBO. Dieser sieht eine Prüfungspflicht für den Fall der Vertretung nicht vor, sondern stellt allein auf die Prüfung der Eintragungsfähigkeit der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen ab. Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht oder die erteilte Zustimmung als solche sind jedoch nicht eintragungsfähig, sondern stellen lediglich (sonstige) Wirksamkeitsvoraussetzungen der abgegebenen Erklärung dar.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Als Eigentümerin des streitgegenständlichen Baugrundstücks ist die Beteiligte zu 1), die Gemeinde A, in Abt. I lfd. Nr. 1 des Grundbuchblattes ... eingetragen. Auf den genauen Wortlaut und Inhalt der Eintragungsvermerke wird ergänzend Bezug genommen.
Mit notariellem Kaufvertrag mit Auflassung vom 28.09.2018 veräußerte die Beteiligte zu 1) das streitgegenständliche Grundstück an die Antragsteller (UR-Nr. .../2018 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 2 ff. d. A.). Hierbei wurde die Antragstellerin von ihrem Ehemann, dem Antragsteller, unter dem Vorbehalt ihrer ordnungsgemäßen Genehmigung vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Kaufvertrag vom 28.09.2018 verwiesen (UR-Nr. .../2018 des verfahrensbevollmächtigten Notars, Bl. 2 ff. d. A.).
Mit Datum vom 02.10.2018 genehmigte die Antragstellerin die Erklärungen des Antragstellers in der Urkunde vom 28.09.2018. Die Echtheit der Unterschrift wurde durch den Notar B beglaubigt (UR-Nr. A .../2018, Bl. 11 d. A.).
Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 03.01.2019, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 1 d. A.), die Eigentumsumschreibung auf die Antragsteller sowie die Eintragung einer die Bauverpflichtung betreffenden Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Beteiligten zu 1) beantragt.
Der Grundbuchrechtspfleger hat am 10.01.2019 eine Zwischenverfügung erlassen. Er hat ausgeführt, zum Vollzug der Eintragung sei ein Prüfvermerk des verfahrensbevollmächtigten Notars nach § 15 Abs. 3 GBO in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Dieser sei erforderlich hinsichtlich der Genehmigungserklärung der Antragstellerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Zwischenverfügung vom 10.01.2019, Bl. 17 d. A., verwiesen.
Gegen diese Zwischenverfügung hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 15.01.2019, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 19 f. d. A.), Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, er sei nicht verpflichtet, gemäß § 15 Abs. 3 GBO einen Prüfvermerk zu erstellen. Für die von dem Notar B aus Stadt01 erfolgte Beglaubigung der Unterschrift der Antragstellerin gelte die weitere Ausnahmeregelung des § 143 Abs. 3 GBO zumindest analog. Denn nach dem BeurkG seien Notare berechtigt, Beglaubigungen durchzuführen. Es erschließe sich zudem nicht, wie eine solche Prüfung durchzuführen sei. Sollte bei einer Beglaubigung durch einen Notar ein Prüfvermerk erforderlich sein, so müsste der Unterzeichnende - ähnlich wie im Auslandsverkehr mit einer Apostille - beim zuständigen Landgerichtspräsidenten einen Nachweis der Berechtigung des Notars dazu einholen.
Der Grundbuchrechtspfleger hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2019, auf dessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 21 f. d. A.), nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Er hat ausgeführt, § 15 Abs. 3 GBO sehe seit dem 09.06.2017 eine Eingangsprüfung aller für eine Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen durch einen deutschen Notar vor. Hierbei handele es sich um eine in das Eintragungsverfahren integrierte förmliche Eintragungsvoraussetzung. Ohne bescheinigte notarielle Prüfung dürfe keine Grundbucheintragung erfolgen. Ausgenommen von der Prüfpflicht durch einen Notar seien nach § 15 Abs. 3 S. 2 GBO nur Erklärungen einer öffentlichen Behörde sowie Erklärungsfälle nach § 143 Abs. 4 GBO wie beispielsweise Unterschriftsbeglaubigungen durch den Ortsgerichtsvorsteher in Hessen. Vorliegend sei die eingereichte Genehmigungserklärung der Antragstellerin durch den Notar B aus Stadt01 unterschriftsbeglaubigt. Ob der Entwurf dieser Genehmigungserklärung von dem verfahrensbevollmächtigte Notar stamme, lasse sich nicht zweifelsfrei erkennen. Jedenfalls hätte vorliegend durch den Vollzugsnotar oder den Beglaubigungsnotar B ein Prüfvermerk nach § 15 Abs. 3 GBO angebracht werden müssen.
Der Senat hat mit Verfügung vom 21.01.2019 den verfahrensbevollmächtigten Notar aufgefordert klarzustellen, in wessen Namen die Beschwerde eingelegt wurde. Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit Schriftsatz vom 25.01.2019, auf den verwiesen wird (Bl. 34 d. A.), klargestellt, die Beschwerde im Namen der Ant...