Leitsatz (amtlich)
Wird ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft (sog. Negativbeschluss) angefochten und gleichzeitig die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Vornahme der abgelehnten Maßnahme verlangt, so handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der eine Zusammenrechnung der Streitwerte für die Anträge nicht rechtfertigt.
Normenkette
GKG §§ 49a, 39
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 16.11.2009; Aktenzeichen 9 S 51/09) |
AG Hannover (Aktenzeichen 484 C 555/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 16.11.2009 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin hat in einem Wohnungseigentumsverfahren vor dem AG ggü. den übrigen Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft die Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 16.12.2008 zu TOP 5 verlangt. Mit diesem Beschluss hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, der Klägerin einen von ihr verauslagten Betrag i.H.v. 3.962,90 EUR für die Instandsetzung einer Waschbetonumwehrung im Bereich einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Terrasse nicht zu erstatten. Des Weiteren hat sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr den vorgenannten Betrag zu erstatten. Das AG hat die Klage abgewiesen und die Klägerin hat ihre Ansprüche im nachfolgenden Berufungsverfahren weiter verfolgt, allerdings von den von ihr verauslagten Kosten i.H.v. 3.962,70 EUR einen Eigenanteil i.H.v. 277,38 EUR abgezogen und somit nur noch - neben ihrem Anfechtungsantrag - beantragt, die Beklagten zu verpflichten, ihr einen Betrag i.H.v. 3.685,32 EUR zu erstatten. Nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO des LG hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen und das LG hat mit Beschluss vom 16.11.2009 den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 3.685,32 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27.11.2009. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sich die Berufung mit zwei Anträgen zu befassen hatte und diese Anträge wertmäßig zu addieren seien. Danach sei für den Anfechtungsantrag ein Streitwert i.H.v. 3.962,90 EUR festzusetzen und für den Verpflichtungsantrag ein Betrag i.H.v. 3.685,32 EUR, so dass insgesamt ein Streitwert i.H.v. 7.648,22 EUR festzusetzen sei. Das LG hat der Streitwertbeschwerde mit dem Beschluss vom 21.12.2009 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei dem Anfechtungs und Zahlungsantrag der Klägerin nicht um mehrere Streitgegenstände handele. Beiden Anträgen liege letztlich der Erstattungsanspruch der Klägerin zugrunde, den diese in der Berufungsinstanz noch i.H.v. 3.685,32 EUR geltend gemacht habe.
II. Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigte der Beklagten in eigenem Namen eingelegt hat, ist gem. § 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das LG hat den Streitwert für das Berufungsverfahren zutreffend auf 3.685,32 EUR festgesetzt. Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem Anfechtungs und Verpflichtungsantrag nicht um mehrere Streitgegenstände, die gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen wären. Mit dem Antrag auf Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 5 der Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Klägerin einen sog. Negativbeschluss angefochten. Diesen Antrag hat die Klägerin mit ihrem Verpflichtungsantrag verbunden, mit dem sie die Zahlung des von ihr geforderten und von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 5 abgelehnten Kostenerstattungsbetrages verlangt. Diesen Anträgen liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 14.1.2010 bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde, da es letztlich um die Entscheidung geht, ob die Beklagten der Klägerin gegenüber zur Zahlung der verauslagten Kosten verpflichtet sind. Beiden Anträgen liegt somit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde.
Der Streitwert beträgt somit gem. § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG 50 % der verauslagten Kosten. Da jedoch gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG der Streitwert das Interesse der Klägerin nicht unterschreiten darf, ist er entsprechend zu korrigieren. Das Interesse der Klägerin an der Entscheidung entspricht dem Betrag i.H.v. 3.685,32 EUR, weil die Klägerin im Berufungsverfahren unter Berücksichtigung ihres Eigenanteils diesen Betrag von den Beklagten noch erstattet haben wollte. Diese Untergrenze darf der nach § 49a Abs. 1Satz 1 GKG gefundene Streitwert nicht unterschreiten und auch dies hat das LG berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Fundstellen
ZMR 2010, 627 |
MietRB 2010, 117 |
IWR 2010, 65 |