Entscheidungsstichwort (Thema)
Herabsetzung der km-Pauschale bei langen Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Leitsatz (amtlich)
Die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Pkw sind entsprechend § 5 Abs. 2 Satz1 Nr. 2 JVEG mit 0,30 EUR je Kilometer zu bemessen. Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 Entfernungskilometer kann die Kilometerpauschale auf 0,20 EUR reduziert werden.
Mit der Kilometer-Pauschale sind die Anschaffungskosten eines Pkw abgegolten.
Einkommensteuererstattungen, die sich durch die steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten ergeben können, sind gegenzurechnen.
Normenkette
BGB §§ 1361, 1577-1578, 1602-1603
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 17.12.2012; Aktenzeichen 627 F 4161/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.1.2013 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 17.12.2012 geändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. 462 EUR monatlich bewilligt.
Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist das Ehescheidungsverfahren vor dem AG - Familiengericht - Hannover seit Januar 2012 rechtshängig. Die Antragstellerin begehrte mit dem am 4.4.2012 eingereichten Folgesachenantrag die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 900 EUR monatlich. Das AG hat der Antragstellerin durch Beschluss vom 17.12.2012 Verfahrenskostenhilfe für monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 260 EUR bewilligt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.
Es hat seiner Berechnung ein fiktives Netto-Einkommen der Ehefrau von 1.467,79 EUR (Brutto: 2.131,96 EUR) zugrunde gelegt, das es durch Hochrechnung des von der Antragstellerin aus 27 Wochenstunden erzielten tatsächlichen Bruttolohnes von 1.439,07 EUR ermittelt hat. Von dem Einkommen hat das AG Fahrtkosten i.H.v. 112,75 EUR (20,5 km ×0,30 EUR × 220: 12) abgezogen.
Für den Antragsgegner hat das AG ein Nettoeinkommen von 3.359,08 EUR durch Umrechnung des Jahresbruttoeinkommens aus 2011 von 72.781,52 EUR in Steuerklasse I/0,5 errechnet und ehebedingte monatliche Kreditzahlungen von 131,94 EUR + 250 EUR sowie die monatliche Leasingrate für den von dem Antragsgegner genutzten Pkw abgezogen. Darüber hinaus hat es Fahrtkosten von 264 EUR für die von dem Antragsgegner zurückzulegende Wegstrecke von 57 km einfacher Entfernung nach der Formel (30 km × 0,15 EUR) + (27 km × 0,10 EUR) berücksichtigt sowie den von dem Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt von 420 EUR.
Aus 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen von 606 EUR (1.961 EUR - 1.355 EUR) hat das AG dann einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 260 EUR monatlich errechnet.
Gegen den ihr am 14.1.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 22.1.2013 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung eines nachehelichen Unterhalts von 807 EUR monatlich zu erhalten. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, das ihr von dem AG zugerechnete Einkommen sei zu hoch. Sie habe aus ihrer nach Beendigung einer Umschulung am 5.11.2012 im Umfang von 27 Wochenstunden aufgenommenen Beschäftigung als Alltagsbegleiterin eines Schülers in einer Förderschule in R. im November 2012 nur 937,75 EUR und im Dezember 2012 1.081,92 EUR erzielt. Zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen habe sie bereits in der Vorkorrespondenz Stellung genommen.
Ferner habe das AG die Fahrtkosten für die Antragstellerin nur nach der einfachen Entfernung von 20,5 km errechnet. Die Fahrtkosten seien mit 20,5 km × 2 × 0,30 EUR × 220: 12 = 225,50 EUR doppelt so hoch wie in dem amtsrichterlichen Beschluss berücksichtigt. Warum bei dem Antragsgegner sowohl die Pkw-Leasingrate als auch Fahrtkosten von 264 EUR berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Pkw-Kredit der Antragstellerin (50 EUR monatlich) nicht abgezogen wurde und der Antragsgegner zumindest teilweise eine Fahrgemeinschaft nutze. Bei den Einkünften des Antragsgegners müsse die in 2012 von dem Arbeitgeber gezahlte Sonderzuwendung von 7.500 EUR Brutto auf das Jahr umgelegt werden. Das Einkommen des Antragsgegners belaufe sich auf monatlich Netto 3.650 EUR, was sich aus den von dem Antragsgegner vorzulegenden Verdienstabrechnungen für das Jahr 2012 ergeben würde.
II. Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Die Antragstellerin rügt zu Recht die von dem AG angewandten unterschiedlichen Kriterien bei der Berechnung der berufsbedingten Fahrtkosten.
Grundsätzlich sind Anschaffungskosten eines Pkw mit der entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG zu bemessenen Kilometerpauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer (vgl. Nr. 10.2.2 der Unterhaltsleitlinien des OLG Celle) abgegolten. Das gilt sowohl für einen für die Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Kredit als auch für Leasingraten (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 846 - 849). Es sind daher vorliegend gleiche Maßstä...