Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufschiebende Wirkung von Rechtsbeschwerden von Vollzugsbehörden

 

Leitsatz (amtlich)

Rechtsbeschwerden von Vollzugsbehörden gegen gerichtliche Entscheidungen in Strafvollzugssachen haben keine aufschiebende Wirkung.

 

Normenkette

StVollzG § 114 Abs. 2, § 116 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 30.05.2016; Aktenzeichen 23 StVK 205/16)

 

Tenor

Der Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 wird gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ausgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich im Strafvollzug in der JVA S. Die JVA S. hat es mit Verfügung vom 4. März 2016 abgelehnt, dem Antragsteller Hornhautbearbeitungsgeräte (Hornhautraspel und Hornhauthobel) zum Besitz in seinem Haftraum aus seiner Habe auszuhändigen, weil ein Besitz dieser Gerätschaften mit den Sicherheitsbelangen der Anstalt nicht vereinbar sei.

Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2016 hat sich der Antragsteller gegen diese Entscheidung gewandt und beantragt, die Strafvollstreckungskammer möge die Antragsgegnerin verpflichten, ihm die Hornhautbearbeitungsgeräte zum Besitz in seinem Haftraum auszuhändigen. Er hat sich unter anderem darauf berufen, er sei im Februar 2016 aus dem Maßregelvollzugszentrum M. in die JVA S. verlegt worden. Im Maßregelvollzug sei ihm der Besitz der Hornhautbearbeitungsgeräte gestattet gewesen. Deswegen genieße er, was dieses Besitzrecht anbelange, Bestandsschutz.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim hat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. März 2016 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, über das Begehren auf Aushändigung der Hornhautbearbeitungsgeräte unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss, der der Antragsgegnerin am 6. Juni 2016 zugestellt wurde, wendet sich die Antragsgegnerin mit einer Rechtsbeschwerde vom 20. Juni 2016, die am 27. Juni 2016 beim Landgericht Hildesheim einging. Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hildesheim aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin beantragt, den Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde auszusetzen.

II.

1. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 30. Mai 2016 ist zulässig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 StVollzG haben Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen keine aufschiebende Wirkung. Die gilt auch, soweit durch die Vollzugsbehörde eine Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer angefochten wird, mit der - wie hier - einem Verpflichtungsantrag eines Gefangenen stattgegeben worden ist. Die Vollzugsbehörde hat mithin einen solchen den Gefangenen begünstigenden Beschluss auch dann auszuführen, wenn sie gegen diesen Rechtsbeschwerde eingelegt hat, es sei denn, das Oberlandesgericht setzt den Vollzug der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aus (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 2 Ws 8/16, juris; OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 443/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2009 - 2 Ws 373/08, StraFo 2009, 305; OLG Celle, Beschluss vom 15. September 1980 - 3 Ws 386/80, juris; Bachmann, in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 98; Laubenthal, in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13). Soweit teilweise vertreten wird, die Vorschrift des § 116 Abs. 3 StVollzG sei auf den Antragsteller belastende und folglich auch von diesem angegriffene Entscheidungen beschränkt (OLG Bremen, Beschluss vom 17. März 1983 - Ws 56/83, NStZ 1983, 527; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 7), steht dem der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der JVA S. auf Aussetzung des Vollzuges statthaft. Zudem ist dem Erfordernis einer gemeinsam mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges eingelegten Rechtsbeschwerde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 1. September 2010 - 1 Ws 443/10, juris; Bachmann, in: Laubenthal u.a., Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Teil P Rn. 98) Genüge getan. Zuständig für die Entscheidung ist der Senat als das Gericht, das über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hat (vgl. Laubenthal, in: Schwind u.a. [Hrsg.], Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 116 Rn. 13).

2. Der Antrag ist auch begründet.

a) Bei der Prüfung, ob der Vollzug einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszuse...

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