Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 618 F 5185/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters und unter Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 16. Dezember 2020 im Beschlusstenor hinsichtlich der Ziffern 1. bis 4. teilweise geändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die elterliche Sorge für die beiden betroffenen Kinder wird dem Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR sowie für das erstinstanzliche Verfahren in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Festsetzung auf 9.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kindeseltern sind seit Ende 2017 getrenntlebende und seit März 2021 geschiedene Ehegatten und gemeinsame Eltern der beiden betroffenen Töchter.

Bereits während des Zusammenlebens als Familie entwickelte die Kindesmutter die Vorstellung, der Kindesvater würde den Kindern "schaden" (Bl. I 182 d.A.) bzw. sie "traumatisieren"; so gibt sie in dem Anamnesegespräch zu einem von ihr vorgelegten privatärztlichen Zeugnis des Prof. Dr. B. vom 16. Juni 2021 an, ihr sei im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur im Jahr 2017 "aufgefallen, dass M. sich sehr positiv verändert habe, fröhlich geworden und wieder bei sich gewesen sei. Dies habe sie stutzig gemacht. An den letzten zwei Reha-Tagen sei der Vater zu Besuch gekommen, da sei ihr aufgefallen, dass M. sehr bedrückt gewesen sei und über Kopf- und Bauchschmerzen geklagt habe. Sie sei sehr in sich gekehrt gewesen und sie habe sich gewundert, weil eigentlich doch das Kind sich hätte freuen müssen, wenn es den Vater wiedersieht" (Privatärztliches Zeugnis - im Weiteren: PZ S. 7). Deswegen bemühte sie sich, in der Folgezeit zunehmend ein Zusammensein der Kinder allein mit dem Kindesvater einzuschränken bzw. zu verhindern, indem sie etwa für Zeiten ihrer eigenen Abwesenheit die Anwesenheit dritter Personen organisierte. Nach späterer eigener Angabe in anderem Zusammenhang will die Kindesmutter in dieser Zeit ihrerseits von einer förmlichen Trennung vom Kindesvater deswegen abgesehen haben, um für diesen Fall angenommene unbegleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Töchtern zu verhindern.

Dieses im Laufe der Zeit immer ausgeprägtere und schließlich gegenüber dem Kindesvater auch ganz ausdrücklich erklärte Verhalten führte schließlich zur Trennung der Kindeseltern (vgl. Sitzungsniederschrift zum Anhörungstermin am 26. Mai 2020 - Bl. III 327, 330), die zunächst noch innerhalb des als Ehewohnung dienenden Reihenhauses dergestalt vollzogen wurde, dass der Kindesvater sich in den Kellerräumen aufhalten mußte (vgl. Jugendamtsbericht vom 19. Mai 2021 - Bl. II 317 - im Weiteren: JAB).

Nach einem (einmaligen) Zusammenstoß der Kindeseltern, der von ihnen höchst unterschiedlich geschildert wird, für den die Kindesmutter aber hartnäckig behauptet, der Kindesvater - der unstreitig während der fraglichen Vorgänge die Tochter L. auf dem Arm trug - habe sie "in den Bauch getreten", zog der Kindesvater dann vollständig aus der Immobilie aus, wo die Kinder zunächst in der Obhut der Kindesmutter verblieben.

Bereits von Anfang an gab es in der Folgezeit Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewährung von Umgang mit den Töchtern für den Kindesvater, der ab März 2018 von der Kindesmutter zunächst zweimal wöchentlich für einzelne Stunden "jeweils in Begleitung eines Familienmitglieds bzw. Freundes des Vaters" (Eigenangabe der Kindesmutter im Rahmen des PZ S. 8) zugelassen wurde. Erst im Rahmen eines vom Kindesvater diesbezüglich eingeleiteten ersten gerichtlichen Umgangsverfahrens (AG Hannover 618 F 416/18) wurden dann im Rahmen einer Vereinbarung vom 17. Mai 2018 ein Umgang für jedes zweite Wochenende von Freitag nach der Schule bzw. dem Kindergarten bis Montag zum Beginn von Schule und Kindergarten sowie längerdauernde Ferienumgänge geregelt.

Zu fortgesetzten Streitigkeiten führte dabei auch bereits damals der Anspruch der Kindesmutter, sich während der Umgangszeiten nach Belieben telephonisch mit den Kindern in Verbindung setzen und sich so von deren "Wohlergehen" überzeugen zu können.

Seit diesem Zeitraum beschuldigte die Kindesmutter den Kindesvater auch - so insbesondere etwa wiederholt gegenüber dem Jugendamt - bezüglich beider Töchter des "Mißbrauchs in körperlicher, seelischer und sexueller Form" (vgl. JAB Bl. II 316 d.A.); sie wurde mit diesem Vorwurf auch bei verschiedenen anderen Einrichtungen vorstellig, so etwa der auf Mißbrauchsfälle fokussierten Einrichtung "V.". Dabei hat sie deutlich später zwar den Vorwurf sexuellen Mißbrauchs der Kinder durch den Vater nicht weiter aufrechterhalten, wahrheitswidrig zugleich aber auch in Abrede genommen, diesen Vorwurf jemals "in das Verfahren eingebracht" zu haben (vgl. im Schriftsatz vom 19. November 2019 übermittelte persönlich Stellungnahme der Kindesmutter - Bl. II 220, 223 f.). Im Anhörungstermin am 13. Juli 2020 wiederho...

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