Leitsatz (amtlich)
1. Bei Erlösen aus landwirtschaftsfremder Nutzung (hier Windkraft) sind Altschulden anteilig nicht mit ihrem Kapitalbetrag abzusetzen, sondern nur mit der auf den prozentualen Teil anfallenden Zinslast; auch die dem weichenden Erben zugewendete Grundabfindung ist anteilig nicht mit ihrem Kapital anzurechnen, sondern mit den auf den anzurechnenden Kapitalanteil entfallenden möglichen (Zins)Erträgnissen (im Anschluss an OLG Hamm AUR 2009, 399, 405/406).
2. Liegt die Auszahlung der Grundabfindung schon länger zurück, ist der anzurechnende Prozentsatz von dem nach Maßgabe des vom Statistischen Bundesamt berechneten Lebenskostenindex angepassten (erhöhten) Grundabfindungswert (vorliegend dann von dessen Nutzung) zu errechnen (im Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 6.12.2005 - 10 W 21/05, Rz. 137 nach juris).
Normenkette
HöfeO § 13
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 31.03.2011; Aktenzeichen 31 Lw 5/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des AG - Landwirtschaftsgericht - Celle vom 31.3.2011 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hin wird der Endbeschluss des AG Celle vom 31.11.2011 unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird unter Abweisung des weitergehenden Antrags aufgegeben, an die Antragstellerin 8.461,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.941 EUR ab dem 24.1.2009 und auf jeweils 1.260,04 EUR ab dem 1.7.2009 und 1.7.2010 sowie jeweils weitere Beträge von 1.260,04 EUR zum 1.12.2011 und 1.12.2012 sowie einen weiteren Betrag von 851,01 EUR zum 1.12.2013 zu zahlen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz und der Beschwerdeinstanz tragen die Antragstellerin zu 2/5 und die Antragsgegnerin zu 3/5.
Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 11.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin macht in dem vorliegenden Verfahren einen Ausgleichsanspruch nach § 13 HöfeO im Zusammenhang mit der Zahlung von Nutzungsentgelten für die Errichtung einer Windkraftanlage auf einem Hofgrundstück geltend.
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin eines im Grundbuch von G. Blatt ... 2 eingetragenen Hofes i.S.d. HöfeO. Sie hatte diesen 60.18.35 ha großen Hof durch notariellen Hofübergabevertrag vom 17.12.1992 durch ihren Vater übertragen erhalten. Sie wurde am 3.8.1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Insoweit wird für den zugrunde liegenden Sachverhalt auf den Senatsbeschluss vom 19.10.2009 (Az. 7 W 74/09 (L) = Bl. 166 ff. Bd. I d.A.) Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hatte im Wege eines Nutzungsvertrags vom 25.03./24.8.2003 mit Einverständnis ihres Hofpächters auf einer Fläche von rund 2.000 m2 die Errichtung einer Windenergieanlage durch Firma Gö. GbR gegen ein jährliches Nutzungsentgelt von 5.200 EUR pro Windkraftanlage gestattet. Mit Datum vom 01.08./03.08./20.9.2005 erfolgte eine Vertragsübernahmeerklärung bezüglich des Nutzungsvertrags durch die Firma d. GmbH & Co. dritte KG. Es wurde nur eine Windkraftanlage errichtet und genutzt. In einem weiteren Vertrag vom 27.09./3.10.2005 war für die Duldung öffentlich-rechtlich vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Windkraftanlage eine einmalige Entschädigungszahlung von 17.100 EUR zugunsten der Antragsgegnerin vorgesehen, wobei von einer Vertragsdauer von 30 Jahren ausgegangen wurde. Diese Entschädigung wurde auch gezahlt. Aufgrund der mit den Ausgleichsmaßnahmen verbundenen Flächenverkleinerung nahmen die Hofpächter der Antragsgegnerin eine Pachtminderung um 570 EUR jährlich vor.
Auf einer dem Hofgrundstück benachbarten Ackerfläche waren spätestens im Jahr 2005 drei Windräder errichtet. Die Antragsgegnerin hatte für die Errichtung eines dieser Räder, das sich in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks befindet, die baurechtlich erforderliche Einwilligung erteilt. Hierfür erhielt sie seit dem Jahr 2005 fortlaufend 2.454,20 EUR p. a. als Ausgleichszahlung durch die Betreiber-KG.
In dem vorliegenden Verfahren ist bislang durch Teilbeschluss über einen ebenfalls geltend gemachten Anspruch wegen des Verkaufs von Zuckerrübenrechten entschieden und der Antragstellerin insoweit ein Ausgleichsanspruch zuerkannt worden. Diesbezüglich wird auf den Senatsbeschluss vom 9.6.2009 (Az. 7 W 74/09 (L) (= Bl. 166 ff. Bd. I d.A.) Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat zunächst Auskunftserteilung über die mit der Errichtung der Windkraftanlagen verbundenen Erträge und Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte durch eidesstattliche Versicherung begehrt. Über den Auskunftsanspruch wurde durch Senatsbeschluss vom 9.6.2009 (Az. 7 W 74/09 (L) (= Bl. 166 ff. Bd. I d.A.) entschieden. Den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin beim Landwirtschaftsgericht im Termin vom 31.3.2011 zurückgenommen. Sie begehrt nunmehr noch anteilige Zahlung der durch die Windkraftanlagen erwirtschafteten Erträge. Die...