Leitsatz (amtlich)
§ 17 II HöfeO findet zugunsten des Ehegatten des Übergebers auch bei Übergabe an einen Abkömmling keine entsprechende Anwendung, so dass der Ehegatte Ergänzungsabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO bis zum tatsächlichen Erbfall (Tod des Übergebers) zurückstellen muss. Das ändert aber nichts daran, dass bei der Ermittlung der auf weichende Abkömmlinge entfallenden Erbquote im Rahmen von Ergänzungsabfindungsansprüchen gegen den Übernehmer aus §§ 13, 17 II HöfeO der Erbanteil des Ehegatten rechnerisch zu berücksichtigen ist.
Normenkette
HöfeO §§ 13, 17 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 30.10.2007; Aktenzeichen 31 Lw 4/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG - Landwirtschaftsgerichts - Celle vom 30.10.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) trägt die Beteiligte zu 1.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.275 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der Beteiligten zu 2. Der Ehemann der Beteiligten zu 1, der mit ihr im Güterstand der Gütertrennung lebt, und Vater der Beteiligten zu 2, H. H., war Eigentümer des im Grundbuch von G. Blatt ... eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung.
Durch notariellen Übergabevertrag vom 17.12.1992 übertrug H. H. mit Zustimmung seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, seinen Hof zur Größe von 60.18.35 ha an die Beteiligte zu 2 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Unter § 4 des Übergabevertrages hat die Beteiligte zu 2 ihren Eltern als Gesamtgläubiger ein im Einzelnen beschriebenes Altenteilsrecht eingeräumt. In § 4 Nr. 9 des Vertrages haben die Vertragsparteien folgendes aufgenommen:
"Sofern die Übernehmerin Hofesflächen, aufstehendes Holz, Gebäude oder Zuckerrübenlieferrechte und/oder -aktien veräußert, hat sie den Übergebern 25 v.H. des nach Abzug von Steuern verbleibenden Erlöses auszuzahlen. Danach entfällt die Verpflichtung der Übernehmerin zur Instandhaltung der Altenteilswohnung (Ziff. 1 Abs. 3)".
Durch Kaufvertrag vom Juli 2004 hatte die Beteiligte zu 2 Zuckerrübenlieferrechte an einen Dritten zum Kaufpreis von 25.000 EUR veräußert.
Durch einen im Jahre 2003 abgeschlossenen Nutzungsvertrag überließ die Beteiligte zu 2 der G. GbR eine Fläche von 2.000 qm des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung G. zwecks Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen zur Nutzung, wofür sie eine jährliche Nutzungsentschädigung von 5.200 EUR je Windenergieanlage erhält.
Durch weiteren Vertrag aus dem Jahre 2005 überließ die Beteiligte zu 2 der G. GbR das gesamte Flurstück ... zur Größe von 6.480 qm zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Dauer von 30 Jahren, wofür sie eine einmalige Nutungsentschädigung von 17.100 EUR erhielt.
Vor dem Landwirtschaftsgericht hat die Beteiligte zu 1 unter Berufung auf § 13 HöfeO Nachabfindungsansprüche in Bezug auf die Veräußerung der Zuckerrübenlieferrechte und die Nutzungsentschädigungen aus den Nutzungsverträgen geltend gemacht und zunächst einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Durch Beschlüsse vom 27.3.2007/3.7.2007 hat das Landwirtschaftsgericht ihr lediglich für Zahlungsansprüche anlässlich der Überlassung von Grundstücken an den Windenergieanlagenbetreiber Prozesskostenhilfe bewilligt. Soweit es um die Rübenlieferrechte geht, hat das Gericht die Ablehnung von Prozesskostenhilfe damit begründet, dass ihr insoweit nur zusammen mit ihrem Ehemann gem. § 4 Nr. 9 des Übergabevertrages ein Anspruch zustehen könne.
Nachdem die Beteiligte zu 1 dennoch beantragt hat, die Antragsschrift mit den angekündigten Anträgen vollumfänglich zuzustellen (Bl. 69 GA), hat sie dann in der mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht ausschließlich die vermeintliche Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO wegen der Grundstücksüberlassung zum Betrieb von Windenergieanlagen geltend gemacht. Hierzu hat sie vorgebracht, dass die Beteiligte zu 2 für die Verpachtung der Flächen jährliche Einnahmen von 24.000 EUR hätte erzielen können.
Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Beteiligte zu 2 zu verurteilen, an sie jährlich per 31.3.2007 und per 31.3.2008 5.000 EUR sowie nachfolgend jeweils zum 31.3. der Jahre 2009 bis 2013 3.333,33 EUR zu zahlen.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 30.10.2007 den Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts stehe der Beteiligten zu 1 in Bezug auf die jährliche Nutzungsentschädigung von 5.200 EUR zwar grundsätzlich ein Ergänzungsanspruch aus § 13 HöfeO zu; aus Billigkeitsgründen müsse der jährliche Erlös von 5.200 EUR aber der Beteiligten zu 2 verbleiben. Es spreche nichts dafür, dass die Beteiligte zu 2 einen höheren Erlös habe erzielen können.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht unter Vorlage einer Ermächtigungserklärung ih...