Leitsatz (amtlich)

In Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrages sind Angehörige, die im Erbfall als weichende Erben in Betracht kommen, im Regelfall nicht Beteiligte, auch nicht materiell Beteiligte (Beteiligte i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Ihre Beteiligung ist auch nicht im Hinblick auf nach §§ 17 Abs. 2, 12 HöfeO vorgesehene Abfindungsansprüche geboten. Im Rahmen der dem Landwirtschaftsgericht obliegenden Amtsaufklärung ist es jedoch möglich und kann ggf. geboten sein, sie (als nicht am Verfahren beteiligte Auskunftspersonen) anzuhören bzw. zu vernehmen.

 

Verfahrensgang

AG Cloppenburg (Aktenzeichen 5 Lw 4/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird die Zwischenverfügung des Landwirtschaftsgerichts vom 16.1.2009 insoweit beanstandet, als sie auf eine Einbeziehung der Geschwister des Übernehmers als Beteiligte im vorliegenden Genehmigungsverfahren gerichtet ist.

Es wird angeordnet, dass die Geschwister nach bisherigem Sachstand nicht als Verfahrensbeteiligte im anstehenden Genehmigungsverfahren hinzugezogen werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen in Anwesenheit der Beteiligten zu 3 am 25.11.2008 vor dem Notar ... einen Hofübergabevertrag, in dem die Übertragung des dem Beteiligten zu 1 gehörenden Hofs (Grundbücher von Löningen Blatt 7648 und Herzlake Blatt 604) auf den Beteiligten zu 1 vorgesehen ist. Der Beteiligte zu 1 hat sich als Hofübernehmer verpflichtet, den Beteiligten zu 2 und 3 (seinen Eltern) Altenteils- und Versorgungsleistungen zu erbringen.

Der Notar hat für den Hofübertragungsvertrag die Erteilung der Genehmigung des Landwirtschaftsgerichts beantragt. In dem Antrag werden auch die Namen und Anschriften der Geschwister des Hofübernehmers genannt. Mit Verfügung vom 16.1.2009 hat der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts um ergänzende Angaben zu den Verhältnissen der beiden Brüder des Übernehmers gebeten, die sich in einem Heim aufhalten. Es wird u.a. nach vorhandenen Betreuern gefragt und eine mögliche Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgezeigt, wenn derzeitiger Betreuer ein an dem Hofübertragungsvertrag beteiligter Familienangehöriger ist. Der Notar hat daraufhin mitgeteilt, dass beide Brüder behindert seien und die Mutter (die Beteiligte zu 3) Betreuerin sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 9.2.2009 hat der Notar beantragt, von weiteren Maßnahmen hinsichtlich der Geschwister des Beteiligten zu 1, insbesondere von ihrer Anhörung, abzusehen. Soweit das Landwirtschaftsgericht weiter darauf bestehen sollte, die weichenden Erben zu beteiligen, sollte der vorgelegte Schriftsatz als Beschwerde gegen die gerichtliche Verfügung vom 16.1.2009 behandelt werden.

Das Landwirtschaftsgericht hat durch Beschluss vom 27.2.2009 der Beschwerde gegen die genannte Zwischenverfügung nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, dass es trotz der vom Notar zitierten Gegenauffassung an der bisherigen ständigen Praxis festhalten wolle, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorhandene weichende Erben zu beteiligen.

II. Die Beschwerde des Notars gegen die Zwischenverfügung des Landwirtschaftsgerichts ist nach §§ 9 LwVG, 19 FGG zulässig. Sie ist in erheblichem Umfang auch begründet. Die in der gerichtlichen Verfügung vom 16.1.2009 getroffenen Anordnungen sind zwar im Ergebnis nicht zu beanstanden, anderes gilt jedoch für die beabsichtigte Hinzuziehung der Geschwister des Übernehmers als Beteiligte des Genehmigungsverfahrens.

1. Soweit es um die von den Vertragsbeteiligten in den Mittelpunkt gestellte Frage geht, ob die Angehörigen, die weichende Erben wären, im Verfahren zur Genehmigung eines Hofübergabevertrags Beteiligte sind, als solche im Verfahren anzuhören sind und ihnen auch ansonsten Beteiligungsrechte zukommen, bleibt der Senat bei seiner bisherigen Rspr. (vgl. AgrarR 1980, 109, 110).

Diese Frage wird seit langem kontrovers in der Rspr. und Literatur erörtert (umfangreiche Nachw. bei Barnstedt/Steffen LwVG, 7. Aufl., § 14 LwVG Rz. 297 Fn. 1; Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 9. Aufl., § 17 HöfeO Rz. 117).

Die wohl überwiegende Meinung geht davon aus, dass im Verfahren über die Genehmigung eines Hofübergabevertrags die weichenden Erben nicht Beteiligte sind oder dies zumindest im Regelfall bzw. in den meisten Fällen nicht sind (vgl. OLG Schleswig SchlHAnz 1956, 24; OLG Köln AgrarR 1980, 135; 1984, 133; OLG Celle, Beschl. v. 21.3.2005 - 7 W 136/04, zitiert nach Wöhrmann, a.a.O.; OLG Oldenburg RdL 1965, 153; AgrarR 1980, 109, 110; Bendel AgrarR 1980, 136; Faßbender RdL 1980,85; Moll/Peter AgrarR 1980, 321). Davon ist auch zunächst der BGH ausgegangen (vgl. BGHZ 1, 343).

Nach der Gegenmeinung sind die weichenden Erben stets Beteiligte und im Genehmigungsverfahren als solche hinzuzuziehen (Barnstedt/Steffen, § 14 LwVG Rz. 298; von Lüpke AgrarR 1980, 136; Stöcker AgrarR 1980, 228).

Der BGH hat in neueren Entscheidungen eine generelle Festlegung vermieden und die Beteiligtenstellung bzw. die Beschwerdebefugnis weichend...

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