Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 433/06) |
Tenor
1. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
2. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.3.2007 gegeben.
Gründe
Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg:
Der Verfügungsklägerin steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zu. Dies hat das LG zutreffend dargelegt. Die Verlinkung, die der Verfügungsbeklagte von seiner Internetseite auf die Internetseite der Verfügungsklägerin hergestellt hat, und die allein Streitgegenstand ist, stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 GG dar. Es ist nicht dargelegt, inwieweit die Verlinkung als solche in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einwirkt. Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb schützt zwar auch die Gesamtheit der wirtschaftlichen Werte eines Unternehmens, also auch seine Erscheinungsform und die Kundenbeziehungen. Jedoch ist die Herstellung eines Links im Internet ein häufig vorkommender, den Unternehmen grundsätzlich erwünschter Vorgang, der die Bekanntheit und Auffindbarkeit im Netz via Suchmaschinen steigert.
Allein die Tatsache, dass die Verlinkung zu einer Seite mit dem Titel "pfuscher-am-bau" vorgenommen worden ist, bringt für sich allein auch noch nicht zum Ausdruck, bei der Verfügungsklägerin handele es sich um eine Pfuschfirma.
Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen nicht streitgegenständlich sind. Auch das sonstige angesprochene Verhalten des Verfügungsbeklagten ist von den Klageanträgen nicht erfasst.
Im Übrigen ist für die hier allein streitgegenständlichen Verbote auch keine Eilbedürftigkeit gem. §§ 935, 940 ZPO gegeben. Hierzu wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen. Auch wenn die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte abgemahnt haben sollte, zeigt das Zuwarten mit der Abmahnung bis zum 17.10.2006, dass es ihr mit der Rechtsverfolgung nicht so eilig gewesen ist. Bei der Würdigung aller Umstände war zu berücksichtigen, dass zu-
sätzliche Recherchen oder sonstige zeitaufwendige Zwischenschritte auch nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin nicht erforderlich waren, um die einstweilige Verfügung zu beantragen. Der Sachverhalt stand fest.
Fundstellen
Haufe-Index 1833858 |
ITRB 2007, 245 |
OLGR-Nord 2008, 133 |